AS 2021 703
Bundesgesetz vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
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Bundesgesetz über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG)
vom 18. Juni 2021
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. November 20202, beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand
Art. 1
1 Dieses Gesetz regelt die Durchführung von internationalen Abkommen des Bundes
im Steuerbereich, insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, soweit deren Durchführung nicht durch andere Bundesgesetze im Steuerbereich geregelt wird.
2 Es regelt insbesondere:
a. das Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung; b. die Entlastung von der Verrechnungssteuer; c. die Bestrafung von Widerhandlungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen.
3 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren
Abkommens.
SR 672.2
2021-3681 AS 2021 703
Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich. BG AS 2021 703
2. Kapitel:
Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Geltungsbereich dieses Kapitels Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für zwischen den Staaten geführte Verfah- ren, die nach dem anwendbaren Abkommen auf Gesuch durchgeführt werden, um bestehende oder absehbare dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerungen zu vermeiden (Verständigungsverfahren).
Art. 3 Zuständige Behörde Für die Durchführung der Verständigungsverfahren zuständig ist das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF).
Art. 4 Gesuchstellende Person Eine Person, die der Auffassung ist, dass sie oder eine mit ihr verbundene Person von einer dem anwendbaren Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung betroffen ist oder sein wird, kann um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ersuchen.
2. Abschnitt: Einleitung des Verständigungsverfahrens
Art. 5 Gesuch
1 Das Gesuch um Durchführung eines Verständigungsverfahrens ist beim SIF einzu-
reichen. 2 Es muss die Anträge und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten.
3 Es muss in einer Amtssprache oder auf Englisch verfasst sein.
4 Genügt es diesen Anforderungen nicht, oder lassen die Anträge oder die Begründung die nötige Klarheit vermissen, so fordert das SIF die gesuchstellende Person auf, die Mängel zu beheben.
Art. 6 Mitwirkungspflicht Die gesuchstellende Person muss dem SIF über alle Tatsachen, die für das Verständi- gungsverfahren von Bedeutung sein können, Auskunft erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen.
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Art. 7 Nichteintreten auf das Gesuch Das SIF leitet kein Verständigungsverfahren ein, wenn: a. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens nach dem anwendbaren Abkommen nicht erfüllt sind; b. das Gesuch die Anforderungen nach Artikel 5 nicht erfüllt und die Mängel nicht behoben worden sind; oder c. die gesuchstellende Person ihren Pflichten nach Artikel 6 nicht nachkommt.
Art. 8 Kosten und Entschädigungen
1 Für die Einleitung des Verständigungsverfahrens werden keine Kosten auferlegt.
2 Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
Art. 9 Anwendbares Verfahrensrecht Für die Einleitung des Verständigungsverfahrens ist im Übrigen das Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 19683 anwendbar.
3. Abschnitt: Zusammenarbeit der Behörden
Art. 10 Information der schweizerischen Steuerbehörden
1 Das SIF informiert die Steuerbehörden, die für die Erhebung der vom Verständi-
gungsverfahren betroffenen Steuern zuständig sind (zuständige Steuerbehörde), über die in der Schweiz oder im andern Staat eingereichten Gesuche um ein Verständi- gungsverfahren. 2 Es gibt den zuständigen Steuerbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern die Besteuerung in der Schweiz vom Verständigungsverfahren betroffen ist.
3 Die zuständigen Steuerbehörden können eine Besprechung mit dem SIF verlangen.
Art. 11 Amtshilfe
1 Die Steuerbehörden der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden, die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (ESTV) sowie das SIF unterstützen sich gegenseitig bei der Durchführung des Verständigungsverfahrens; sie erstatten einander kostenlos die zweckdienlichen Meldungen, erteilen einander die benötigten Auskünfte und gewäh- ren einander Einsicht in die Akten.
2 Die andern Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden
leisten dem SIF Amtshilfe, sofern dies für die Durchführung des Verständigungsver- fahrens erforderlich ist. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körper- schaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrneh- men.
3 SR 172.021
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3 Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der
Schweizerischen Post und der öffentlichen Kreditinstitute für Tatsachen, die einer be- sonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen.
4. Abschnitt: Durchführung des Verständigungsverfahrens
Art. 12 Stellung und Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person 1 Bei der Durchführung des Verständigungsverfahrens ist die gesuchstellende Person nicht Partei. Sie kann weder die Akten des Verfahrens einsehen noch am Verfahren teilnehmen. Das SIF erteilt der gesuchstellenden Person Auskünfte, soweit dies nach dem anwendbaren Abkommen möglich ist.
2 Das SIF kann von der gesuchstellenden Person während des Verfahrens weitere
Auskünfte und Unterlagen verlangen. Es kann mit ihrer Einwilligung, allenfalls zu- sammen mit der zuständigen Behörde des andern Staates, einen Augenschein durch- führen, wenn dies der Feststellung des Sachverhalts dient.
Art. 13 Übertragung der Verhandlungsführung 1 Das SIF kann eine Behörde eines Staates, der nicht Partei des anwendbaren Abkom- mens ist, in das Verständigungsverfahren einbeziehen oder dieser die Verhandlungs- führung übertragen. 2 Soweit dies der Sicherung der Interessen der Schweiz dient, kann das SIF die Ver- handlungsführung in einem Verständigungsverfahren für einen andern Staat überneh- men, auch wenn die Schweiz nicht Partei des anwendbaren Abkommens ist.
Art. 14 Abschluss des Verständigungsverfahrens
1 Das Verständigungsverfahren wird durch eine Vereinbarung zwischen dem SIF und
der zuständigen Behörde des andern Staates abgeschlossen (Verständigungsvereinba- rung).
2 Gegen die Verständigungsvereinbarung steht kein Rechtsmittel zur Verfügung.
Art. 15 Zustimmung zur Umsetzung 1 Sofern die Verständigungsvereinbarung in der Schweiz umzusetzen ist, wird sie mit Zustimmung der Person verbindlich, deren Besteuerung in der Schweiz sie betrifft (betroffene Person). 2 Mit der Zustimmung verzichtet die betroffene Person auf sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem in der Verständigungsvereinbarung geregelten Gegenstand. Sie verpflichtet sich zudem, ergriffene Rechtsmittel umgehend zurückzuziehen.
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Art. 16 Innerstaatliche Übereinkunft 1 Der Verständigungsvereinbarung gleichgestellt ist eine Übereinkunft zwischen der zuständigen Steuerbehörde und dem SIF über die Besteuerung der betroffenen Person in der Schweiz, wenn dadurch ein Verständigungsverfahren vermieden werden kann.
2 Diese Übereinkunft bedarf der Zustimmung der betroffenen Person.
3 Mit der Zustimmung verzichtet die betroffene Person auf sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit dem in der Übereinkunft geregelten Gegenstand. Sie verpflichtet sich zudem, ergriffene Rechtsmittel umgehend zurückzuziehen.
Art. 17 Kosten und Entschädigungen 1 Für die Durchführung des Verständigungsverfahrens werden keine Kosten auferlegt.
2 Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Abschnitt: Umsetzung der Verständigungsvereinbarung
Art. 18 Grundsätze 1 Das SIF teilt die verbindliche Verständigungsvereinbarung der zuständigen Steuer- behörde mit.
2 Diese setzt die Verständigungsvereinbarung von Amtes wegen um.
3 Rechtsmittelverfahren im Zusammenhang mit dem in der Verständigungsvereinba-
rung geregelten Gegenstand müssen vor oder mit der Umsetzung abgeschlossen sein. 4 Ausgleichszahlungen, welche schweizerische Gesellschaften als Folge von auslän- dischen Gewinnberichtigungen an ausländische verbundene Gesellschaften zu ent- richten haben, unterliegen nicht der schweizerischen Verrechnungssteuer, sofern sol- che Ausgleichszahlungen als Folge einer Verständigungsvereinbarung oder einer innerstaatlichen Übereinkunft geleistet werden.
Art. 19 Umsetzungsverfügung
1 Die zuständige Steuerbehörde erlässt auf Grundlage der Verständigungsvereinba-
rung eine Verfügung, soweit dies zu deren Umsetzung notwendig ist (Umsetzungs- verfügung). 2 Die betroffene Person muss der zuständigen Steuerbehörde alle für die Umsetzung notwendigen Auskünfte erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einrei- chen. 3 Im Übrigen sind für den Erlass der Umsetzungsverfügung die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betref- fende Verfügung der zuständigen Steuerbehörde ergangen ist oder ergangen wäre.
4 Gegen die Umsetzungsverfügung können die gleichen Rechtsmittel ergriffen wer-
den wie gegen die Verfügung der zuständigen Steuerbehörde, die den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betroffen hat oder hätte.
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5 Die sich aus der Umsetzungsverfügung ergebenden Forderungen der zuständigen
Steuerbehörde oder der betroffenen Person verjähren fünf Jahre nachdem die Umset- zungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Stillstand und Unterbrechung richten sich nach den Vorschriften über das Verfahren, in dem die den Gegenstand der Umset- zungsverfügung betreffende Verfügung der zuständigen Steuerbehörde ergangen ist oder ergangen wäre.
Art. 20 Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide Eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid ist nicht vollstreck- bar, soweit der Gegenstand der Umsetzungsverfügung davon betroffen ist.
Art. 21 Dauer der Umsetzungspflicht 1 Die zuständige Steuerbehörde setzt die Verständigungsvereinbarung um, sofern das Gesuch um Durchführung des Verständigungsverfahrens im Inland oder im Ausland abkommenskonform innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht wird, die oder der den Gegenstand der Umsetzungsverfügung betrifft. 2 In allen andern Fällen erlischt die Pflicht der zuständigen Steuerbehörde zur Umset- zung der Verständigungsvereinbarung, sofern das Gesuch um Durchführung des Ver- ständigungsverfahrens mehr als zehn Jahre nach Fälligkeit der Steuer eingereicht wird.
Art. 22 Verzinsung Die betroffene Person hat keinen Anspruch auf einen für die Rückerstattung bereits bezahlter Steuern gesetzlich geschuldeten Zins, wenn sie: a. die Veranlagung, die zu einer dem anwendbaren Abkommen nicht entspre- chenden Besteuerung geführt hat, absichtlich oder durch fehlende Sorgfalt erwirkt hat; oder b. die vorgesehenen Verfahren zur Vermeidung der dem Abkommen nicht ent- sprechenden Besteuerung, mit Ausnahme der Rechtsmittelverfahren, absicht- lich oder durch fehlende Sorgfalt versäumt oder unsorgfältig geführt hat.
Art. 23 Kosten und Entschädigungen
1 Die zuständige Steuerbehörde kann der betroffenen Person die Kosten der Umset-
zung auferlegen, sofern das Verständigungsverfahren bei zumutbarer Sorgfalt hätte vermieden werden können.
2 Es werden keine Entschädigungen für die Umsetzung der Verständigungsvereinba-
rung ausgerichtet.
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3. Kapitel:
Entlastung von der Verrechnungssteuer, Widerhandlungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen
1. Abschnitt: Entlastung von der Verrechnungssteuer
Art. 24 Organisation 1 Die ESTV ist für die Durchführung des Verfahrens zur Entlastung von der Verrech- nungssteuer zuständig.
2 Sie regelt die Modalitäten der Geltendmachung des Anspruchs auf Entlastung von
der Verrechnungssteuer. Für die elektronische Übermittlung von Rückerstattungsan- trägen bestimmt sie die Zustellplattform.
Art. 25 Mitwirkungspflicht 1 Wer einen Antrag auf Entlastung von der Verrechnungssteuer stellt, muss der ESTV über alle Tatsachen, die für die Entlastung von Bedeutung sein können, Auskunft erteilen und auf Verlangen die benötigten Unterlagen einreichen. 2 Kommt die antragstellende Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die ESTV den Anspruch ohne die verlangten Auskünfte nicht abklären, so weist sie den Antrag ab.
Art. 26 Mitteilung und Entscheid 1 Weist die ESTV einen Antrag ab oder entspricht sie ihm nur teilweise, so teilt sie dies der antragstellenden Person mit. 2 Ist die antragstellende Person mit der Mitteilung der ESTV nicht einverstanden und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise erledigen, so kann sie einen Entscheid der ESTV verlangen. 3 Eine nicht auf einem Entscheid beruhende Rückerstattung steht unter dem Vorbehalt einer späteren Nachprüfung des Anspruchs. Nach Ablauf von drei Jahren seit Gewäh- rung der Rückerstattung ist die Nachprüfung nur noch in Verbindung mit einem Straf- verfahren nach Artikel 28 zulässig.
Art. 27 Antragsfristen für die Rückerstattung 1 Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt wird, in dem die steu- erbare Leistung fällig geworden ist. 2 Für die Antragstellung beginnt im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer eine neue Frist von 60 Tagen, wenn: a. die Verrechnungssteuer erst aufgrund einer Beanstandung der ESTV entrich- tet und überwälzt wurde; und b. in diesem Zeitpunkt die Frist nach Absatz 1 bereits abgelaufen ist oder von der Frist nach Absatz 1 weniger als 60 Tage verbleiben.
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2. Abschnitt:
Strafbestimmungen im Zusammenhang mit Quellensteuern auf Kapitalerträgen
Art. 28 Ungerechtfertigte Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil einer andern Person, eine in einem internationalen Abkommen im Steuerbereich vorgesehene Rückerstat- tung der schweizerischen Verrechnungssteuer zu Unrecht oder in ungerechtfertigtem Umfang erwirkt, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höhe- ren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 29 Gefährdung der schweizerischen Verrechnungssteuer Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. in einem Antrag auf Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer unwahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei un- wahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; b. als antragstellende Person oder auskunftspflichtige Drittperson unrichtige Auskünfte erteilt; c. ungerechtfertigte oder bereits erfüllte Ansprüche geltend macht.
Art. 30 Ungerechtfertigte Anrechnung der ausländischen Residualsteuer Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil einer andern Person, eine ungerechtfertigte Steueranrechnung der ausländischen Residualsteuer erwirkt, wird mit Busse bis zu 30 000 Franken oder, sofern dies einen höheren Betrag ergibt, bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Vorteils bestraft.
Art. 31 Gefährdung der schweizerischen Einkommens- oder Gewinnsteuer Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a. in einem Antrag auf Steueranrechnung der ausländischen Residualsteuer un- wahre Angaben macht, erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt; b. als antragstellende Person unrichtige Auskünfte erteilt; c. ungerechtfertigte oder bereits erfüllte Ansprüche auf Steueranrechnung gel- tend macht; d. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder andern amtli- chen Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht.
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Art. 32 Anzeige an die ESTV Wird die Widerhandlung nach Artikel 30 oder 31 im Veranlagungsverfahren einer kantonalen Behörde begangen, so ist diese zur Anzeige an die ESTV verpflichtet.
Art. 33 Strafverfahren und Zuständigkeit
1 Auf Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen dieses Gesetzes ist das Bundesge-
setz vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV.
4. Kapitel: Geheimhaltung
Art. 34
1 Wer mit dem Vollzug eines internationalen Abkommens im Steuerbereich oder die-
ses Gesetzes betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, muss gegenüber an- dern Behörden und Privaten über Tatsachen, die ihr oder ihm in Ausübung des Amtes bekannt werden, Stillschweigen bewahren und den Einblick in die Akten verweigern.
2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht:
a. bei der Übermittlung von Informationen nach dem anwendbaren Abkommen an einen andern Staat; b. bei Auskünften und der Übermittlung von Informationen, soweit dafür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht besteht.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 35 Ausführungsbestimmungen
1 Der Bundesrat regelt:
a. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Entlastung von an der Quelle erhobenen schweizerischen Steuern auf Kapitalerträgen; b. das Verfahren der staatsvertraglich vereinbarten Anrechnung von Steuern des andern Vertragsstaats an die in der Schweiz geschuldeten Steuern; c. unter welchen Voraussetzungen eine schweizerische Betriebsstätte eines aus- ländischen Unternehmens für Erträge aus einem Drittstaat, die mit nicht rück- forderbaren Steuern belastet sind, die Steueranrechnung beanspruchen kann; d. die Unterstellung der nach dem anwendbaren Abkommen zu treffenden Ent- scheide und Verfügungen der ESTV, welche Steuern des andern Vertrags-
4 SR 313.0
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staats zum Gegenstand haben, unter die eidgenössische Verwaltungsgerichts- barkeit; er stellt diese Entscheide und Verfügungen in Bezug auf ihre Voll- streckbarkeit den Entscheide über Bundessteuern gleich.
2 Er kann den Erlass von Verfahrensbestimmungen dem Eidgenössischen Finanzde-
partement (EFD) übertragen.
3 Das EFD regelt im Einvernehmen mit den Kantonen deren Beteiligung an Zahlun-
gen, die die Schweiz dem andern Vertragsstaat in einem Abkommen im Steuerbereich zugesichert hat.
Art. 36 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
1 Das Bundesgesetz vom 22. Juni 19515 über die Durchführung von zwischenstaatli-
chen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird aufgeho- ben.
2 Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 20056 wird wie folgt geändert:
Art. 83 Bst. y Die Beschwerde ist unzulässig gegen: y. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbe- reich nicht entsprechenden Besteuerung.
Art. 37 Übergangsbestimmung Die Artikel 18–23 gelten für die Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen, die das SIF der zuständigen Steuerbehörde nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mitge- teilt hat.
Art. 38 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 18. Juni 2021 Nationalrat, 18. Juni 2021 Der Präsident: Alex Kuprecht Der Präsident: Andreas Aebi Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
5 AS 1951 889; 2013 231; 2017 5517; 2019 2395 6 SR 173.110
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Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Oktober 20217 unbenützt abge-
laufen.
2 Es wird auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.
10. November 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
7 BBl 2021 1497
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