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AS 2021 736

Verordnung des EJPD über die Mindestanforderungen an Geschäftsräume von Waffenhandlungen

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des EJPD über die Mindestanforderungen an Geschäftsräume von Waffenhandlungen

vom 18. November 2021

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 17 Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19971 (WG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen an die Geschäftsräume von Waf- fenhandlungen fest, in welchen Waffen, wesentliche Bestandteile von Waffen, Waf- fenzubehör und Munition aufbewahrt werden.

Art. 2 Einbruchsicherung

1 Türen, Fenster und andere Öffnungen müssen zum Schutz gegen Einbruch mindes-

tens der Widerstandsklasse RC 3 nach der Norm SN EN 16272 entsprechen.

2 Die Aussenhülle der Geschäftsräume (Wände, Decken und Böden) muss einen

gleichwertigen Schutz nach Absatz 1 aufweisen.

3 Es können andere bauliche, mechanische oder elektronische Vorrichtungen einge-

setzt oder organisatorische Massnahmen vorgesehen werden, wenn diese einen gleichwertigen Schutz nach Absatz 1 bieten. Die Gleichwertigkeit des Einbruchschut- zes muss von der zuständigen kantonalen Behörde bestätigt werden. 4 Die Geschäftsräume müssen mit einer Einbruchmeldeanlage des Sicherheitsgrades 2 nach der Norm EN 501313 ausgestattet sein. Das Vor- und Eindringen ist zu detektie- ren und einer rund um die Uhr betriebenen Alarmempfangsstelle zu melden, die eine

SR 514.544.2 1 SR 514.54 2 SN EN 1627, 2011, Türen, Fenster, Vorhangfassaden, Gitterelemente und Abschlüsse – Einbruchhemmung – Anforderungen und Klassifizierung. Die Norm kann gegen Bezah- lung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzeral- lee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch. 3 EN 50131, 2017, Alarmanlagen – Einbruch- und Überfallmeldeanlagen Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

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Mindestanforderungen an Geschäftsräume von Waffenhandlungen. V des EJPD AS 2021 736

sofortige Alarmierung der Polizei sicherstellt. Die zuständige kantonale Behörde kann vorsehen, dass die Alarmierung direkt an die Polizei geht. 5 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen höhere Widerstands- klassen und zusätzliche Schutzmassnahmen vorsehen.

Art. 3 Diebstahlsicherung 1 Waffen, wesentliche Bestandteile von Waffen und Waffenzubehör sind in Verkaufs- räumen verschlossen aufzubewahren oder durch geeignete elektronische oder mecha- nische Mittel gegen Diebstahl zu sichern.

2 Feuerwaffen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, e und f WG und wesentliche

Bestandteile solcher Feuerwaffen müssen in einem fachgerecht montierten Sicher- heitsschrank der Sicherheitsstufe S1 nach der Norm EN 144504 stets unter Verschluss gehalten oder in einem vergleichbar geschützten Sicherheitsraum aufbewahrt werden.

3 Munition ist unter Verschluss aufzubewahren.

4 Die zuständige kantonale Behörde kann in begründeten Fällen weitergehende Siche- rungsmassnahmen vorsehen.

Art. 4 Überfallschutz Die Geschäftsräume müssen mit Überfallmeldern und einer Alarmübertragung zu ei- ner rund um die Uhr betriebenen Alarmempfangsstelle ausgestattet sein, die eine so- fortige Alarmierung der Polizei sicherstellt. Die zuständigen kantonalen Behörden können vorsehen, dass die Alarmierung direkt an die Polizei geht.

Art. 5 Videoüberwachung

1 Die Geschäftsräume und deren Eingangsbereiche müssen mit einer Videoüberwa-

chungsanlage ausgestattet sein. Diese muss die Rekonstruktion eines Tathergangs und die Identifikation von Personen ermöglichen.

2 Die Aufzeichnungen müssen in geeigneter Form gespeichert werden. Sie sind min-

destens 5 und höchstens 30 Tage an einem sicheren Ort aufzubewahren.

3 Waffenhändlerinnen und Waffenhändler haben sicherzustellen, dass nur Personen

Zugriff auf die Aufzeichnungen haben, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benö- tigen.

4 EN 14450, 2018, Wertbehältnisse – Anforderungen, Klassifizierung und Methoden zur Prüfung des Widerstandes gegen Einbruchdiebstahl – Sicherheitsschränke Die Norm kann gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

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Art. 6 Schutzkonzept 1 Die Umsetzung der Artikel 2 bis 5 ist anlässlich der Eingabe eines Gesuchs um Er- teilung einer Waffenhandelsbewilligung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuch- steller in einem Schutzkonzept der zuständigen kantonalen Behörde darzulegen.

2 Wird nach der Bewilligungserteilung eine Änderung am Schutzkonzept vorgenom-

men, so ist diese der zuständigen kantonalen Behörde mitzuteilen.

Art. 7 Ausnahmen Erfüllen die Geschäftsräume die Mindestanforderungen nach dieser Verordnung nicht, so kann die zuständige kantonale Behörde ausnahmsweise eine Waffenhandels- bewilligung mit entsprechender Auflage erteilen, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller: nicht mit Feuerwaffen, mit wesentlichen Bestandteilen von Feuerwaffen, mit Waffen- zubehör oder mit Munition handeln will; oder sich auf das Vermitteln der Gegenstände nach Buchstabe a oder auf Nichtfeuerwaffen beschränken will.

Art. 8 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung über die Mindestanforderungen für Geschäftsräume von Waffen- handlungen vom 21. September 19985 wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung Nach bisherigem Recht betriebene Geschäftsräume von Waffenhandlungen dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 weitergeführt werden. Innerhalb dieser Frist ist das Schutzkonzept nach Artikel 6 von Inhaberinnen und Inhabern bereits erteilter Waf- fenhandelsbewilligungen beizubringen.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

18. November 2021 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Karin Keller-Sutter

5 AS 1998 2620

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