AS 2021 777
Verordnung des BLV vom 26. November 2021 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
vom 26. November 2021
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, auf die Artikel 88 Absatz 1 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1
1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Ar-
tikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen: a. lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken; b. Bruteier; c. Geflügelfleisch; d. Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern; e. tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.
SR 916.443.116
2021-3879 AS 2021 777
Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung AS 2021 777
2 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Haus- und Wildgeflügels vor der Aviären Influenza.
3 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt:
Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen
Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 auf- geführt.
Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen
1 Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Brut-
eiern aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten.
2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr von lebendem
Hausgeflügel zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestim- mungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen
1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen ist ver-
boten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.
2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Ver-
arbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebe- handlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen worden sind.
4 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.
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3 Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen ist verboten, ausser wenn: a. die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen worden sind, welche den Erreger der Aviären Influenza abtötet; und b. die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.
Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen Hausgeflügel zur direkten Schlachtung, Geflügelfleisch, Erzeugnisse aus Verarbei- tungseiern und tierische Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen müssen bei der Ausfuhr von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, welche die Einhaltung der Bedingungen nach den Artikeln 3 und 4 bestätigt.
3. Abschnitt: Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Art. 6 Umfang der Kontroll- und Beobachtungsgebiete Als Kontroll- und Beobachtungsgebiete gelten Uferstreifen von 1 km beziehungs- weise 3 km Breite um die in Anhang 2 aufgeführten Gewässer.
Art. 7 Überwachung der Geflügelhaltungen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten Auf Anordnung des BLV führt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt in den Geflügelhaltungen in den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren durch.
5 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1720, ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 6.
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4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 8
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 27. November 2021 um
00.00 Uhr in Kraft.6
2 Die Artikel 6 und 7 treten am 29. November 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.
3 Diese Verordnung gilt bis zum 31. Januar 2022.
26. November 2021 Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss
6 Dringliche Veröffentlichung vom 26. Nov. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publika- tionsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang 1 (Art. 2)
Schutz- und Überwachungszonen
In den folgenden Kantonen sind die folgenden Schutz- und Überwachungszonen fest- gelegt:
1. Kanton Aargau
Überwachungszonen: Fisibach Kaiserstuhl Rümikon
2. Kanton Schaffhausen
Überwachungszonen: Buchberg: ganzes Gemeindegebiet Neunkirch: südlich der Bahnlinie Rüdlingen: ganzes Gemeindegebiet Trasadingen: südlich der Bahnlinie Wilchingen, inkl. Osterfingen: südlich der Bahnlinie
3. Kanton Zürich
Schutzzonen: Hüntwangen Wasterkingen Wil (ZH) Überwachungszonen: Bachs Berg am Irchel Bülach Eglisau Flaach
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Freienstein-Teufen Glattfelden Hochfelden Höri Marthalen: nur der westliche Gemeindeteil (Ellikon am Rhein) Neerach Rafz Rheinau Rorbas Stadel Weiach
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Anhang 2 (Art. 6)
Kontroll- und Beobachtungsgebiete
Folgende Gewässer gelten als Kontroll- und Beobachtungsgebiete: Aare, Ausfluss Bielersee bis Klingnau Bielersee, einschliesslich Zihlkanal Bodensee-Obersee Bodensee-Untersee Genfersee Greifensee Hallwilersee Klingnauer Stausee Limmat Murtensee Neuenburgersee, einschliesslich Broye-Kanal Pfäffikersee Reuss, ab Ausfluss aus dem Vierwaldstättersee Rhein, ab der Gemeinde Sennwald SG bis zur Mündung des Alten Rheins in den Bo- densee und rheinabwärts bis Basel Rhone, ab Ausfluss aus dem Genfersee Sempachersee Stausee Niederried Vierwaldstättersee Wohlensee Zugersee Zürichsee
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