AS 2021 832
AS 2021 832
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung des BLW über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau (VpM-BLW)
Änderung vom 25. November 2021
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:
I Die Verordnung des BLW vom 29. November 20191 über phytosanitäre Massnahmen für die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau wird wie folgt geändert:
Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Qua- rantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt.
Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Ein- schleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 der Verord- nung des WBF und des UVEK vom 14. November 20192 zur Pflanzengesundheits- verordnung (PGesV-WBF-UVEK) ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt.
II
1 Die Anhänge 3 und 4 werden gemäss Beilage geändert.
2 Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
2021-3920 AS 2021 832
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III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
25. November 2021 Bundesamt für Landwirtschaft: Christian Hofer
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Anhang 3 (Art. 3)
Titel
Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen
Ziff. 1
Aufgehoben
Ziff. 5.1
5 Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV)
5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) gelten die Artikel 1–4, 5 Absätze 1 und 2, 6–10 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/11913.
Ziff. 5.2.3, 5.2.4, 5.2.6, 5.2.10 und 5.2.11
5.2 Besondere Bestimmungen
5.2.3 Hat der zuständige kantonale Dienst Kenntnis davon, dass Pflanzen von Sola- num lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp. vom ToBRFV befallen sind, so muss er dies so schnell wie möglich dem EPSD melden.
5.2.4 Wird aufgrund einer Verdachtsmeldung oder aus anderen Gründen vermutet,
dass Pflanzen von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsi- cum spp. vom ToBRFV befallen sind, so müssen die folgenden Massnahmen angeordnet werden: a. das Unterquarantänestellen der betroffenen Kulturen sowie der in sol- chen Kulturen geernteten Früchte und Samen; für Früchte von asympto- matischen Pflanzen, die für den direkten Verzehr bestimmt sind, muss das Unterquarantänestellen nicht angeordnet werden; b. Hygienemassnahmen, insbesondere eine Zutrittsregelung, wie Schleu- sen, und die Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen sowie
3 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 der Kommission vom 11. August 2020
über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Tomato brown rugose fruit virus (ToBRFV) und zur Aufhebung des Durchführungs- beschlusses (EU) 2019/1615, ABl. L 262 vom 12.8.2020, S. 6; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2021/74, ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 15.
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die Desinfektion der Arbeitsgeräte und Räumlichkeiten im potenziell be- fallenen Betriebsteil und in den anderen Betriebsteilen.
5.2.6 Geeignete Massnahmen zur Tilgung des Schadorganismus nach Artikel 4 der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1191 beinhalten insbesondere: a. die Vernichtung aller Pflanzenmaterialien von Solanum lycopersicum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp., die befallen sind oder bei denen davon auszugehen ist, dass sie befallen sind, in einer Kehrichtverbren- nungsanlage oder mit einem anderen Verfahren, das die erforderliche phytosanitäre Sicherheit gewährleistet; b. die Desinfektion des Standortes sowie der Geräte und Gegenstände, die mit dem Pflanzenmaterial in Berührung gekommen sind; c. das Verbot des Anbaus oder des Anpflanzens von Solanum lycopersi- cum L. und ihren Hybriden oder Capsicum spp. auf den betroffenen Be- triebsteilen solange diese nicht als saniert gelten.
5.2.10 Kein Pflanzenpass nach den Artikeln 6 und 7 der Durchführungsverordnung
(EU) 2020/1191 ist erforderlich für: a. das Inverkehrbringen von Pflanzen und Samen direkt an Endverbrauche- rinnen und Endverbraucher, welche die Waren nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken verwenden; ein Pflanzenpass ist hingegen erfor- derlich, wenn die Waren mit Fernkommunikationsmitteln bestellt wor- den sind; b. Pflanzen und Samen, die im persönlichen Gepäck von Reisenden einge- führt werden und nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken ver- wendet werden.
5.2.11 Das BLW kann, sofern die Ausbreitung des ToBRFV ausgeschlossen werden
kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen: a. Forschung; b. Diagnose.
Ziff. 6
6 Rose-rosette-Virus
6.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Rose-rosette-Virus gelten die Artikel 1–7 und 9 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/17394.
4 Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1739 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur
Festlegung von Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Aus- breitung von Rose-rosette-virus, Fassung gemäss ABl. L 265 vom 18.10.2019, S. 12.
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6.2 Besondere Bestimmungen
Das BLW kann, sofern die Ausbreitung des Rose-rosette-Virus ausgeschlossen wer- den kann, die Einfuhr auf Gesuch hin zu folgenden Zwecken bewilligen: a. Forschung; b. Diagnose.
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Anhang 4 (Art. 4)
Titel
Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK5 bei erhöhtem phytosanitären Risiko
Ziff. 2.1
2 Xylella fastidiosa (Wells et al.)
2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) gelten die Artikel 1, 2 Absätze 1–7 und 3–34 sowie die Anhänge 1–4 der Durch- führungsverordnung (EU) 2020/12016.
Ziff. 3.1 Fussnote
3 Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa gelten die Artikel 1–10, 11 Absatz 1, 12, 13 und 15–17 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/7157.
Ziff. 3.2.5
Aufgehoben
5 SR 916.201
6 Durchführungsverordnung (EU) 2020/1201 der Kommission vom 14. August 2020
über Massnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.), Fassung gemäss ABl. L 269 vom 17.8.2020, S. 2.; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1688, ABl. L 332 vom 20.9.2021, S. 6.
7 Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über
Massnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa, ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/682, ABl. L 144 vom 27.4.2021, S. 31.
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Ziff. 4.1 Fussnote
4 Spodoptera frugiperda (Smith)
4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
Zum Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Spodoptera frugiperda (Smith) gelten die Artikel 1–5, 6 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 8 des Durchführungs- beschlusses (EU) 2018/6388.
Ziff. 4.2.4
4.2 Besondere Bestimmungen
4.2.4 Für die Berichterstattung über die durchgeführten Erhebungen gelten die vom EPSD festgelegten Vorgaben und Fristen. Dieser gibt die Vorgaben und Fris- ten den Kantonen in geeigneter Form bekannt.
8 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/638 der Kommission vom 23. April 2018 über
Dringlichkeitsmassnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbrei- tung des Schadorganismus Spodoptera frugiperda (Smith), ABl. L 105 vom 25.4.2018, S. 31; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2021/869, ABl. L 191 vom 27.5.2021, S. 4.
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Anhang 5 (Art. 5)
Waren aus bestimmten Drittländern, für die aufgrund eines hohen phytosanitären Risikos ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
1 Waren, für die ein vorsorgliches Einfuhrverbot gilt
1.1 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen mit Ausnahme von Samen, In-vitro-
Material und auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltenen zum Anpflanzen bestimmten Gehölzen, die zu folgenden Gattungen oder Ar- ten gehören:
Zolltarifnummer9 Bezeichnung der Gattung oder Art Ursprungsland
ex 0602 Acacia Mill. Alle Drittländer ex 0602 Acer L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für ein- bis dreijährige ruhende, veredelte, zum An- pflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, der Arten Acer japonicum Thunberg, A- cer palmatum Thunberg und Acer shirasawanum Koidzumi mit Ursprung in Neuseeland, sofern die An- forderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Albizia Durazz.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen be- stimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maxi- malen Durchmesser von 2,5 cm von Albizia julibrissin Durazzini mit Ursprung in Israel, sofern die Anforde- rungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Alnus Mill. ex 0602 Annona L. ex 0602 Bauhinia L. ex 0602 Berberis L. ex 0602 Betula L. ex 0602 Caesalpinia L. ex 0602 Cassia L. ex 0602 Castanea Mill. ex 0602 Cornus L. ex 0602 Corylus L. ex 0602 Crataegus L. ex 0602 Diospyros L. ex 0602 Fagus L. ex 0602 Ficus carica L. ex 0602 Fraxinus L.
9 SR 632.10 Anhang
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Zolltarifnummer Bezeichnung der Gattung oder Art Ursprungsland
ex 0602 Hamamelis L. ex 0602 Jasminum L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für unbewurzelte Stecklinge von zum Anpflanzen be- stimmten Pflanzen von Jasminum polyanthum Fran- chet mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Juglans L. ex 0602 Ligustrum L. ex 0602 Lonicera L. ex 0602 Malus Mill.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für ein- bis zweijährige ruhende, veredelte, zum An- pflanzen bestimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln der Art Malus domestica mit Ursprung in Serbien, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Nerium L. ex 0602 Persea Mill. ex 0602 Populus L. ex 0602 Prunus L. ex 0602 Quercus L. ex 0602 Robinia L.; das vorsorgliche Einfuhrverbot gilt nicht für nacktwurzelige veredelte zum Anpflanzen be- stimmte Pflanzen in Vegetationsruhe mit einem maxi- malen Durchmesser von 2,5 cm von Robinia pseu- doacacia L. mit Ursprung in Israel, sofern die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt sind. ex 0602 Salix L. ex 0602 Sorbus L. ex 0602 Taxus L. ex 0602 Tilia L. ex 0602 Ulmus L.
1.2 Pflanzen von Ullucus tuberosus, die zu folgender Gattung oder Art gehören
und aus einem beliebigen Drittland stammen:
Zolltarifnummer Bezeichnung der Gattung oder Art
ex 0601.1090 Ullucus tuberosus Loz ex 0601.2091 ex 0601.2099 ex 0714.90
1.3 Früchte von Momordica L., die zu folgender Gattung oder Art gehören und
aus Drittländern oder Gebieten von Drittländern stammen, in denen Thrips palmi Karny bekanntermassen auftritt und in denen keine wirksamen Mass- nahmen zur Eindämmung des Schädlings ergriffen wurden:
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Zolltarifnummer Bezeichnung der Gattung oder Art
ex 0709.9999 Momordica L.
2 Waren, für die gemäss Ziffer 1 das vorsorgliche Einfuhrverbot
nicht gilt, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen
1. Ein- bis dreijährige ru- ex 0602.90 Neuseeland a. Amtliche Feststellung, dass: hende, veredelte, i) die Pflanzen frei von Eotetra- zum Anpflanzen be- nychus sexmaculatus sind; stimmte Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne ii) die Pflanzen während ihrer Blätter, der Arten Acer gesamten Lebensdauer an einem japonicum Thunberg, A- Erzeugungsort gezogen wurden, cer palmatum Thunberg der, zusammen mit den dazuge- und Acer shirasawanum hörigen Produktionsflächen bei Koidzumi. der nationalen Pflanzenschutzor- ganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird; iii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Eotetra- nychus sexmaculatus befunden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Eotetranychus sexmaculatus auf der Produkti- onsfläche geeignete Behandlun- gen durchgeführt wurden, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; eine Umgebungszone von 100 m ein- gerichtet wurde, die zu geeigne- ten Zeiten auf Eotetranychus sexmaculatus überwacht wird, und falls der Schädling in Wirts- pflanzen festgestellt wurde, diese Pflanzen unverzüglich ent- fernt und vernichtet wurden; iv) ein System eingerichtet wurde, um sicherzustellen, dass Werkzeuge und Maschinen so gereinigt werden, dass sie frei von Erde und Pflanzenresten sind, und so desinfiziert werden, dass sie vor ihrer Verbringung auf die Produktionsfläche frei von Eotetranychus sexmaculatus sind;
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen
v) die Pflanzen bei der Ernte ge- reinigt und geschnitten sowie ei- ner amtlichen pflanzengesund- heitlichen Kontrolle unterzogen wurden, die mindestens eine eingehende visuelle Untersu- chung, insbesondere von Stäm- men und Zweigen der Pflanzen, umfasst, um das Nichtvorhan- densein von Eotetranychus sex- maculatus zu bestätigen; vi) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf E- otetranychus sexmaculatus un- terzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige der Pflanzen, und die Probengrösse für diese Untersuchung mindes- tens eine Nachweisgrenze von
1 % Befall mit einer Zuverläs-
sigkeit von 99 % gewährleistet. b. Die Pflanzengesundheitszeug- nisse für diese Pflanzen enthal- ten unter der Überschrift «Zu- sätzliche Erklärung»: i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1); ii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen 2. Ein- bis dreijährige ru- ex 0602.90 Neuseeland a. Amtliche Feststellung, dass: hende, veredelte, zum i) die Pflanzen frei von Oemona Anpflanzen bestimmte hirta und Platypus apicalis sind; Pflanzen mit nackten Wurzeln, ohne Blätter, ii) die Pflanzen während ihrer der Arten Acer japoni- gesamten Lebensdauer an einem cum Thunberg, Acer pal- Erzeugungsort gezogen wurden, matum Thunberg und A- der, zusammen mit den dazuge- cer shirasawanum hörigen Produktionsflächen bei Koidzumi. der nationalen Pflanzenschutzor- ganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird; iii) die Produktionsfläche seit Beginn des Produktionszyklus der Pflanzen bei zu geeigneten Zeiten durchgeführten amtlichen Kontrollen als frei von Oemona hirta und Platypus apicalis be- funden wurde; bei Verdacht auf das Auftreten von Oemona hirta
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen oder Platypus apicalis auf der Produktionsfläche geeignete Be- handlungen durchgeführt wur- den, um das Nichtvorhandensein des Schädlings sicherzustellen; iv) die Pflanzen bei der Ernte gereinigt und einer amtlichen Kontrolle unterzogen wurden, um das Nichtvorhandensein von Oemona hirta und Platypus api- calis zu bestätigen; v) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Oe- mona hirta und Platypus api- calis unterzogen wurden und die Probengrösse mindestens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von
99 % gewährleistet.
b. Die Pflanzengesundheitszeug- nisse für diese Pflanzen enthal- ten unter der Überschrift «Zu- sätzliche Erklärung»: i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1); ii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen
3. Nacktwurzelige vere- ex 0602.90 Israel a. Amtliche Feststellung, dass:
delte zum Anpflanzen i) die Pflanzen frei von Eu- bestimmte Pflanzen wallacea fornicatus sensulato in Vegetationsruhe und Fusarium euwallaceae sind; mit einem maximalen Durchmesser von 2,5 cm ii) die Pflanzen während ihrer von Albizia julibrissin gesamten Lebensdauer an einem Durazzini Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzen- schutzorganisation des Ur- sprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort; iii) die Pflanzen eine der folgen- den Anforderungen erfüllen:
1. die Pflanzen haben einen
Durchmesser von weniger als
2 cm an der Basis des Stammes;
oder
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen
2. die Pflanzen wurden mindes-
tens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezo- gen, die über einen vollständi- gen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Eu- wallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen un- terzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollier- ten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde; oder
3. die Pflanzen wurden auf einer
Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abge- schlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea forni- catus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrol- len in Mindestabständen von vier Wochen kontrolliert wer- den; bei Verdacht auf das Auf- treten eines der beiden Schäd- linge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchge- führt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Eu- wallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirts- pflanzen festgestellt wird, soll- ten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden; iv) Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm o- der mehr an der Basis des Stam- mes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbeson- dere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschliesslich
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen einer gezielten destruktiven Pro- benahme. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss min- destens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuver- lässigkeit von 99 % gewährleis- ten; b. Die Pflanzengesundheitszeug- nisse für diese Pflanzen enthal- ten unter der Überschrift «Zu- sätzliche Erklärung»: i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1); ii) die Angabe welche Anforde- rung gemäss Buchstabe a. Zif- fer iii erfüllt ist; iii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
4. Nacktwurzelige vere- ex 0602.90 Israel a. Amtliche Feststellung, dass:
delte zum Anpflanzen i) die Pflanzen frei von Aoni- bestimmte Pflanzen diella orientalis sind; in Vegetationsruhe mit einem maximalen ii) die Pflanzen während ihrer Durchmesser von 2,5 cm gesamten Lebensdauer an ei- von Albizia julibrissin nem Erzeugungsort gezogen Durazzini wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort. Dieser Er- zeugungsort erfüllt ausserdem eine der folgenden Anforderun- gen:
1. die Pflanzen wurden mindes-
tens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezo- gen, die über einen vollständi- gen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Aoni- diella orientalis verfügt, die alle drei Wochen sowie unmittelbar vor der Verbringung amtlichen Kontrollen unterzogen und als frei von dem Schädling befun- den wurde; oder
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen
2. die Produktionsfläche wurde
seit Beginn des letzten abge- schlossenen Vegetationszyklus im Rahmen amtlicher Kontrol- len alle drei Wochen als frei von Aonidiella orientalis befunden; bei Verdacht auf das Auftreten des Schädlings auf der Produkti- onsfläche wurden geeignete Be- handlungen gegen den Schäd- ling durchgeführt, um sicherzustellen, dass der Schäd- ling nicht vorhanden ist; es ist eine Umgebungszone von 100 m eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Aonidiella orientalis überwacht wird, und falls der Schädling in Wirtspflanzen fest- gestellt wird, sollten diese Pflan- zen unverzüglich entfernt und vernichtet werden; iii) unmittelbar vor der Ausfuhr Sendungen von Pflanzen einer amtlichen Untersuchung auf Aonidiella orientalis unterzogen wurden, insbesondere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss min- destens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuver- lässigkeit von 99 % gewährleis- ten; b. Die Pflanzengesundheitszeug- nisse für diese Pflanzen enthal- ten unter der Überschrift «Zu- sätzliche Erklärung»: i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1); ii) die Angabe welche Anforde- rung gemäss Buchstabe a. Zif- fer ii erfüllt ist; iii) die Angabe der registrierten Produktionsflächen.
5. Unbewurzelte Steck- Ex 0602.10 Israel a. Amtliche Feststellung, dass:
linge von zum Anpflan- i) die Pflanzen frei von Sci- zen bestimmten Pflanzen rtothrips dorsalis, Aonidiella ori- der Art Jasminum poly- entalis, Milviscutulus mangife- anthum Franche rae, Paracoccus marginatus,
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen Pulvinaria psidii und Colletotri- chum siamense sind; ii) die Pflanzen während ihrer gesamten Lebensdauer an ei- nem Erzeugungsort gezogen wurden, der zusammen mit den dazugehörigen Produktionsflä- chen bei der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. iii) die Pflanzen auf einer Fläche gezogen wurden, die über einen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Scirtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Para- coccus marginatus, Pulvinaria psidii verfügt; iv) die Produktionsfläche alle drei Wochen amtlichen Untersu- chungen auf das Vorhandensein von Scirtothrips dorsalis, Aoni- diella orientalis, Milviscutulus mangiferae, Paracoccus margi- natus, Pulvinaria psidii, und Colletotrichum siamense unter- zogen und als frei von diesen Schädlingen befunden wurde; v) Sendungen von Pflanzen un- mittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung auf Sci- rtothrips dorsalis, Aonidiella orientalis, Milviscutulus man- giferae, Paracoccus marginatus und Pulvinaria psidii unterzo- gen wurden und die Proben- grösse mindestens eine Nach- weisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuverlässigkeit von 99 % gewährleistet, und einer amtli- chen Untersuchung auf Colle- totrichum siamense einschliess- lich der Erprobung symptomatischer Pflanzen un- terzogen wurden; b. Die Pflanzengesundheitszeug- nisse für diese Pflanzen enthal- ten unter der Überschrift «Zu- sätzliche Erklärung»: i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1); ii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.
6. Nacktwurzelige vere- ex 0602.90 Israel a. Amtliche Feststellung, dass:
delte zum Anpflanzen i) die Pflanzen frei von Eu- bestimmte Pflanzen in wallacea fornicatus sensulato Vegetationsruhe mit ei- und Fusarium euwallaceae sind; nem maximalen Durch- messer von 2,5 cm von ii) die Pflanzen während ihrer Robinia pseudoacacia L. gesamten Lebensdauer an ei- nem Erzeugungsort gezogen wurden, der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird. Diese Registrierung umfasst die jeweiligen Produktionsflächen am Erzeugungsort; iii) die Pflanzen eine der folgen- den Anforderungen erfüllen:
1. die Pflanzen haben einen
Durchmesser von weniger als
2 cm an der Basis des Stammes;
oder
2. die Pflanzen wurden mindes-
tens sechs Monate vor ihrer Ausfuhr auf einer Fläche gezo- gen, die über einen vollständi- gen physischen Schutz gegen die Einschleppung von Eu- wallacea fornicatus sensu lato verfügt und die zu geeigneten Zeiten amtlichen Kontrollen un- terzogen und zumindest auf der Grundlage von wenigstens alle vier Wochen und unmittelbar vor der Verbringung kontrollier- ten Fallen als frei von dem Schädling befunden wurde; oder
3. die Pflanzen wurden auf einer
Produktionsfläche gezogen, die seit Beginn des letzten abge- schlossenen Vegetationszyklus als frei von Euwallacea forni- catus sensu lato und Fusarium euwallaceae befunden wurde, was für Euwallacea fornicatus sensu lato zumindest auf der Grundlage von Fallen erfolgt, die während amtlicher Kontrol- len in Mindestabständen von
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Warenbezeichnung Zolltarifnummer Ursprungsland Anforderungen vier Wochen kontrolliert wer- den; bei Verdacht auf das Auf- treten eines der beiden Schäd- linge auf der Produktionsfläche wurden geeignete Behandlungen gegen die Schädlinge durchge- führt, um sicherzustellen, dass keine Schädlinge vorhanden sind; es ist eine Umgebungszone von 1 km eingerichtet, die zu geeigneten Zeiten auf Eu- wallacea fornicatus sensu lato und Fusarium euwallaceae überwacht wird, und falls einer der beiden Schädlinge in Wirts- pflanzen festgestellt wird, soll- ten diese Pflanzen unverzüglich entfernt und vernichtet werden; iv) Sendungen von Pflanzen mit einem Durchmesser von 2 cm o- der mehr an der Basis des Stam- mes unmittelbar vor der Ausfuhr einer amtlichen Untersuchung zum Nachweis des Schädlings unterzogen wurden, insbeson- dere die Stämme und Zweige dieser Pflanzen, einschliesslich einer gezielten destruktiven Pro- benahme. Die Probengrösse für diese Untersuchung muss min- destens eine Nachweisgrenze von 1 % Befall mit einer Zuver- lässigkeit von 99 % gewährleis- ten; b. Die Pflanzengesundheitszeug- nisse für diese Pflanzen enthal- ten unter der Überschrift «Zu- sätzliche Erklärung»: i) die folgende Erklärung: «Die Sendung entspricht den Bestimmungen gemäss Ziffer 2 Anhang 5 der VpM-BLW (SR 916.202.1); ii) die Angabe welche Anforde- rung gemäss Buchstabe a. Zif- fer iii erfüllt ist; iii) die Angaben der registrierten Produktionsflächen.