AS 2021 864
Verordnung vom 3. Dezember 2021 über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendförderungsverordnung, KJFV)
vom 3. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 23 Absatz 1 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 30. September 20111 (KJFG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Rolle des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) im Rahmen des KJFG; b. das Verfahren für die Einreichung und die Bearbeitung der Finanzhilfegesu- che im Rahmen des KJFG; c. die Modalitäten zur Bemessung der Finanzhilfen; d. die Entscheide und den Abschluss von Verträgen betreffend Finanzhilfen; e. die Zusammenarbeit zwischen dem BSV und den Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik sowie die Kompetenzentwicklung in der Kinder- und Jugend- politik.
SR 446.11 1 SR 446.1
2021-4056 AS 2021 864
Kinder- und Jugendförderungsverordnung AS 2021 864
Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung und im KJFG bedeuten: a. Aktivität oder Vorhaben auf sprachregionaler Ebene: Aktivität oder Vorha- ben in mindestens zehn deutschsprachigen Kantonen oder in mindestens drei französischsprachigen Kantonen oder in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz; b. Aktivität oder Vorhaben auf gesamtschweizerischer Ebene: Aktivität oder Vorhaben in mindestens zehn deutschsprachigen Kantonen, in mindestens drei französischsprachigen Kantonen sowie in der italienischsprachigen oder in der rätoromanischen Schweiz; c. Akteure der Kinder- und Jugendpolitik: die Kantone, die Städte und die Ge- meinden sowie deren Zusammenschlüsse, die zuständigen Bundesstellen, die nichtstaatlichen Organisationen und die Expertinnen und Experten; d. Teilnehmerin oder Teilnehmer: Person, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 25 Jahre alt wird, eine von einer privaten Trägerschaft, einem Kan- ton oder einer Gemeinde durchgeführte Aktivität besucht, mit Ausnahme von Personen, die eine Aus- oder Weiterbildung nach Artikel 9 KJFG besuchen, bei der die Alterslimite bei 30 Jahren liegt; e. Betreuerin oder Betreuer: Person, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 30 Jahre alt wird, ehrenamtlich eine leitende, beratende oder betreu- ende Funktion wahrnimmt; f. Kursleiterin oder Kursleiter: Person jeden Alters, die für die Planung und Durchführung von Aus- und Weiterbildungskursen nach Artikel 9 KJFG ver- antwortlich ist; g. Mitglied: Person, die bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie 25 Jahre alt wird, gemäss den Statuten formell einer Organisation angehört; h. Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf: Kinder und Ju- gendliche aus bildungsfernen oder sozial benachteiligten Familien oder mit Behinderungen; i. Einzelorganisation: private Trägerschaft, die schwerpunktmässig auf Kinder und Jugendliche ausgerichtete Aktivitäten und Angebote anbietet; sie kann regionale Strukturen aufweisen; j. Dachverband: private Trägerschaft auf gesamtschweizerischer Ebene, deren stimmberechtigte Mitglieder aus Einzelorganisationen bestehen, die im selben Bereich tätig sind; der Dachverband erbringt für seine Mitglieder wesentliche Leistungen und vertritt deren Interessen auf nationaler Ebene; k. Koordinationsplattform: private Organisationsstruktur, die in der Verfolgung
eines gemeinsamen Ziels bestimmte Aktivitäten oder Anliegen auf nationaler Ebene koordiniert und ihre Akteure vernetzt; l. Veranstaltung: öffentlich zugänglicher Anlass mit einem Veranstaltungspro- gramm, der sich während mindestens drei Stunden mit einem Inhalt aus dem Kinder- und Jugendbereich befasst;
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m. Austausch: Angebot für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohn- sitz in der Schweiz, das eine professionelle Betreuung von der Vorbereitung des Austauschs bis zur Rückkehr beinhaltet; n. Modellcharakter: alle Ansätze auf gesamtschweizerischer oder sprachregio- naler Ebene, die neue Formen der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen entwickeln oder bisher bekannte Formen in wesentlichen Punk- ten ergänzen oder weiterentwickeln; o. Partizipation: integrale Einbindung von Kindern und Jugendlichen in einen ganzen Prozess von Initiierung und der Planung bis zur Durchführung der Ak- tivitäten; p. Aus- und Weiterbildung: Veranstaltungen, die von einer privaten Trägerschaft regelmässig durchgeführt werden, um die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Hinblick auf ihre ehrenamtliche Leitungs-, Beratungs- und Betreuungs- funktion aus- oder weiterzubilden, und die sich klar von den allgemeinen sta- tutarischen Tätigkeiten abheben.
Art. 3 Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik
1 Das BSV ist die Fachstelle des Bundes für die Kinder- und Jugendpolitik.
2 Es ist zuständig:
a. für die Gewährung, Festsetzung und Auszahlung der Finanzhilfen nach dem KJFG; b. für das Bereitstellen von Informationen zur Kinder- und Jugendpolitik; c. für die Pflege eines regelmässigen Informationsaustauschs mit den verschie- denen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik; d. für das Ergreifen von Massnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik zu erleichtern; e. für das Fördern der Kompetenzentwicklung und das Durchführen von Veran- staltungen im Bereich der Kinder- und Jugendpolitik nach Artikel 21 KJFG.
Art. 4 Grundsatz der Finanzhilfen
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen.
2 Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die verfügbaren Mittel, so erstellt das Eid- genössische Departement des Innern (EDI) gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Subven- tionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG) eine Prioritätenordnung, nach der die Ge- suche beurteilt werden.
3 Bei der Beurteilung der Finanzhilfegesuche berücksichtigt das BSV gemäss Arti-
kel 12 Absätze 1 und 2 SuG Finanzhilfen, die von anderen Bundesbehörden gewährt werden.
2 SR 616.1
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4 Es berücksichtigt bei der Bemessung der Finanzhilfen die Reserven der privaten
Trägerschaft.
Art. 5 Aufteilung der Finanzmittel nach den Artikeln 7–11 KJFG Die für die Kinder- und Jugendförderung zur Verfügung stehenden Finanzmittel wer- den wie folgt aufgeteilt: a. für Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 KJFG) und Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG): mindestens 75 Prozent; b. für Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG), Finanzhilfen für Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Jugendlichen auf Bundesebene (Art. 10 KJFG) und Finanzhilfen für zeit- lich begrenzte Vorhaben mit Modellcharakter von Kantonen und Gemeinden (Art. 11 KJFG): höchstens 25 Prozent.
Art. 6 Anrechenbare Ausgaben 1 Als Ausgaben nach Artikel 13 KJFG anrechenbar sind die tatsächlichen Kosten, die durch die regelmässigen statutarischen Aktivitäten der privaten Trägerschaft oder bei der Durchführung eines Vorhabens oder Projekts entstehen, sowie die Kosten im Zu- sammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von ehrenamtlich tätigen Jugendlichen nach Artikel 9 KJFG.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:
a. Ausgaben für ausserordentliche Investitionen; b. durch Verschulden der privaten Trägerschaft entstandene Kosten; c. Ausgaben, die im Rahmen der Anstellung von Zivildienstleistenden entste- hen; d. Ausgaben für die Durchführung von Aktivitäten, die von Dritten in Auftrag gegeben und bezahlt wurden; e. Ausgaben in Zusammenhang mit Beschwerden; f. Freiwilligenarbeit.
3 Erhält eine private Trägerschaft im Rahmen der Artikel 7–10 KJFG mehrere Arten
von Finanzhilfen, so dürfen die gewährten Finanzhilfen gesamthaft höchstens 50 Pro- zent der anrechenbaren Ausgaben für alle diese Finanzhilfen betragen.
2. Abschnitt: Einreichung der Finanzhilfegesuche
Art. 7 Formulare und Informatiksystem Das BSV kann Gesuchsformulare anbieten oder ein Informatiksystem bereitstellen, in dem es die Gesuche bearbeiten kann.
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Art. 8 Einreichung des Gesuchs 1 Das Gesuch ist fristgerecht mit allen verlangten Unterlagen beim BSV einzureichen.
2 Das Gesuch für ein Vorhaben oder Projekt ist vor dessen Durchführung einzu-
reichen.
3. Abschnitt: Bearbeitung der Finanzhilfegesuche
Art. 9 Eintreten 1 Das BSV tritt auf das Gesuch ein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. das Gesuch fristgerecht eingereicht wird; b. alle verlangten Unterlagen beigelegt sind; c. die allgemeinen Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 6 KJFG für private Trägerschaften sowie nach Artikel 11 KJFG für die Kantone und Gemeinden erfüllt sind. 2 Die besonderen Bestimmungen des 2. Kapitels, die zusätzliche Voraussetzungen für das Eintreten vorsehen, bleiben vorbehalten.
Art. 10 Prüfung des Gesuchs
1 Das BSV kann Stellungnahmen von aussenstehenden Fachleuten einholen.
2 Im Falle eines unvollständigen Gesuchs fordert es die fehlenden Informationen an.
Art. 11 Entscheid
1 Das BSV entscheidet spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche nach
den Artikeln 8, 10 und 11 KJFG. 2 Es entscheidet spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist über die Gesuche nach den Artikeln 7 Absätze 1 und 2 sowie 9 KJFG.
Art. 12 Öffentlich-rechtlicher Vertrag 1 Das BSV schliesst spätestens vier Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit den privaten Trägerschaften ab, die Gesuche nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 KJFG eingereicht haben. 2 Es schliesst spätestens vier Monate nach Einreichung der Gesuche einen öffentlich- rechtlichen Vertrag mit den Kantonen und Gemeinden ab, die gestützt auf Artikel 11 KJFG Gesuche eingereicht haben. 3 Verträge betreffend Finanzhilfen nach den Artikeln 7 Absatz 1 sowie 9 KJFG treten am 1. Januar des Jahres nach der Einreichung des Gesuchs in Kraft und haben eine Laufzeit von höchstens vier Jahren. 4 Verträge betreffend Finanzhilfen nach Artikel 11 KJFG treten mit Beginn des Vor- habens in Kraft und haben eine maximale Laufzeit von vier Jahren.
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4. Abschnitt: Controlling und Veröffentlichung
Art. 13 Controlling 1 Das BSV führt ein Controlling durch, um zu überprüfen, ob die erfolgten Aktivitäten angemessen durchgeführt wurden, insbesondere in Hinsicht auf ihre Qualität. 2 Das Controlling kann namentlich in Form eines Controlling-Gesprächs, einer Beur- teilung der Aktivität durch eine Fachperson oder eines Audits erfolgen.
Art. 14 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die private Trägerschaft, der Kanton oder die Gemeinde muss die Unterlagen mit
Bezug zum Gesuch und zu den Aktivitäten, für die Finanzhilfen ausgerichtet wurden, während zehn Jahren aufbewahren. 2 Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung zu den Finanzhilfen oder mit dem Inkrafttreten des Vertrags.
Art. 15 Veröffentlichung der Finanzhilfen 1 Das BSV veröffentlicht alle nach dem KJFG unterstützten Angebote und Aktivitäten sowie die Höhe der Finanzhilfen aller privaten Trägerschaften, Kantone und Gemein- den.
2 Die privaten Trägerschaften, die Kantone und die Gemeinden müssen im Jahresbe-
richt, in der Jahresrechnung, in Publikationen oder anlässlich von öffentlichen Veran- staltungen auf den Betrag der vom BSV erhaltenen Finanzhilfen nach den Artikeln 7– KJFG und auf die entsprechende Bestimmung hinweisen.
2. Kapitel: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt:
Finanzhilfen an Dachverbände und Koordinationsplattformen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 Abs. 1 KJFG)
Art. 16 Gesuch 1 Dachverbände und Koordinationsplattformen können alle vier Jahre bis zum 30. Ap- ril des Jahres vor Vertragsbeginn beim BSV ein Gesuch um Finanzhilfen nach Arti- kel 7 Absatz 1 KJFG einreichen. Jeder Vertragszyklus dauert vier Jahre, wobei der erste am 1. Januar des Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt.
2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben über die ge-
suchstellende Trägerschaft enthalten: a. Grösse und Struktur; b. geografische Verbreitung und Reichweite;
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c. Präsenzangebote und -aktivitäten sowie Onlineangebote und -aktivitäten als Ergänzung; d. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen; e. Finanzierung und Budget; f. Leitbild oder Organisationsbeschrieb; g. Statuten; h. genehmigten Jahresbericht des Vorjahres; i. Budget für die Vertragsperiode; j. revidierte Jahresrechnung des Vorjahres; k. Revisionsbericht des Vorjahres; l. Kostenstellenrechnung des Vorjahres; m. Betrag der beantragten Finanzhilfen; n. Höhe der anrechenbaren Ausgaben gemäss revidierter Erfolgsrechnung des Vorjahres.
Art. 17 Eintreten 1 Zusätzlich zu den Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Verord- nung und nach Artikel 7 Absatz 1 KJFG muss die gesuchstellende Trägerschaft: a. auf gesamtschweizerischer Ebene tätig sein; b. über eine Website in den drei Amtssprachen verfügen; c. einen Jahresbericht in zwei Amtssprachen erstellen; d. mehr als 50 Prozent ihrer Gesamtausgaben für die ausserschulische Arbeit verwenden; e. mehr als 50 Prozent ihrer Gesamtausgaben für Aktivitäten im Kinder- und Ju- gendbereich verwenden. 2 Hat das BSV ein strategisches Interesse daran, so kann es ausnahmsweise auf ein Gesuch eintreten, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, sofern die Trä- gerschaft in der Lage ist, sämtliche Voraussetzungen vor dem Ende des vierjährigen Vertragszyklus vollständig zu erfüllen. Diese Ausnahme ist auf einen Vertragszyklus je Trägerschaft befristet.
3 In Abweichung von Absatz 1 Buchstaben d und e kann ein pauschaler Prozentsatz
von den anrechenbaren Gesamtausgaben abgezogen werden bei Trägerschaften, die für einen Teil ihrer Aktivitäten keine Finanzhilfen beantragen können und deren Buchführung keine spezifischen Kostenstellen für ausserschulische Aktivitäten im Kinder- und Jugendbereich enthält.
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Art. 18 Kriterien
1 Es gelten die folgenden qualitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:
a. Mehrsprachigkeit; b. Repräsentationsaufgaben privater oder öffentlicher Trägerschaften; c. Informations- und Koordinationsaufgaben auf nationaler und internationaler Ebene; d. Aufgaben zur Weiterentwicklung der ausserschulischen Arbeit und der Siche- rung von deren Qualität; e. weitere spezifische Aktivitäten für Kinder und Jugendliche; f. bedeutende Vorhaben in Bezug auf die Organisationsstruktur. 2 Es gelten die folgenden quantitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:
a. geografische Verbreitung und Reichweite; b. Struktur der Trägerschaft; c. für Dachverbände: Anzahl und Typologie der stimmberechtigten Mitglieds- organisationen; d. für Koordinationsplattformen: Anzahl und Typologie der Organisationen im Netzwerk; e. Tätigkeitsbereich; f. Anzahl erreichter Kinder und Jugendlicher; g. Finanzierungskonzept; h. bereits gewährter Betrag im Rahmen anderer Finanzhilfen nach dem KJFG. 3 Die qualitativen Kriterien werden durch mindestens zwei Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter des BSV bewertet.
2. Abschnitt:
Finanzhilfen an Einzelorganisationen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten (Art. 7 Abs. 2 KJFG)
Art. 19 Gesuche
1 Einzelorganisationen können bis zum 30. April beim BSV ein Gesuch um Finanz-
hilfen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben über die ge-
suchstellende Organisation enthalten: a. Grösse und Struktur; b. geografische Verbreitung und Reichweite;
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c. Präsenzangebote und -aktivitäten sowie Onlineangebote und –aktivitäten als Ergänzung; d. Zusammenarbeit mit anderen Organisationen; e. Finanzierung und Budget; f. Leitbild oder Organisationsbeschrieb; g. Statuten; h. genehmigten Jahresbericht des Vorjahres; i. Budget des laufenden Jahres; j. revidierte Jahresrechnung des Vorjahres; k. Höhe der anrechenbaren Ausgaben gemäss revidierter Erfolgsrechnung des Vorjahres; l. Revisionsbericht des Vorjahres.
Art. 20 Eintreten
1 Die gesuchstellende Organisation muss die Eintretensvoraussetzungen nach Arti-
kel 9 Absatz 1 dieser Verordnung sowie nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG erfüllen. 2 Nichtmitgliederbasierte Organisationen im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 2 KJFG haben jährlich mindestens zehn Veranstaltungen mit insgesamt min- destens 150 aktiven Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchzuführen.
Art. 21 Kriterien 1 Für sämtliche Organisationstypen gelten folgende qualitative Kriterien zur Bemes- sung der Finanzhilfen: a. Qualitätsmanagement; b. Vernetzung mit anderen Organisationen; c. interne und externe Kommunikation; d. Partizipation; e. Dienstleistungen; f. Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf. 2 Es gelten die folgenden quantitativen Kriterien zur Bemessung der Finanzhilfen:
a. für mitgliederbasierte Organisationen: Anzahl Mitglieder; b. für nichtmitgliederbasierte Organisationen: Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; c. für Jugendaustauschorganisationen: Anzahl individueller Austauschaufent- halte; d. für Jugendaustauschorganisationen: Anzahl individueller Austauschtage; e. Anzahl Tätigkeiten in den verschiedenen Sprachregionen;
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f. Anzahl Veranstaltungstage, einschliesslich Online-Veranstaltungen; g. Anteil der Jugendlichen in Geschäftsstelle und Vorstand, die jünger als 30 Jahre alt sind oder dieses Alter bis zum Ende des Kalenderjahres erreichen; h. Anzahl Gruppenlagertage, ausser bei Jugendaustauschorganisationen; i. Anzahl Betreuerinnen und Betreuer; j. Anzahl durchgeführter Versammlungen. 3 Die mögliche Punktezahl pro qualitatives und quantitatives Kriterium sowie die je- weilige Gewichtung sind in Anhang 1 aufgeführt.
4 Das EDI kann Anhang 1 ändern.
Art. 22 Bemessung der Finanzhilfen 1 Die Finanzhilfen werden gestützt auf die Angaben der gesuchstellenden Organisati- onen zum Vorjahr berechnet. 2 Die quantitativen Kriterien werden anhand einer elektronischen Datenbank berech- net. 3 Die qualitativen Kriterien werden durch mindestens zwei Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeiter des BSV bewertet.
4 Der Anteil der qualitativen Kriterien liegt bei mindestens 40 Prozent.
5 Die erhobenen quantitativen und qualitativen Kriterien werden mit 0–3 Punkten be- wertet und dann gewichtet. 6 Für die Berechnung der Punktzahl wird die Summe der quantitativen mit der Summe der qualitativen Kriterien multipliziert.
7 Der insgesamt zur Verfügung stehende Betrag wird proportional zur errechneten
Punktzahl auf jene Trägerschaften verteilt, die Finanzhilfen nach Artikel 7 Absatz 2 KJFG erhalten.
3. Abschnitt:
Finanzhilfen für Modellvorhaben und Partizipationsprojekte (Art. 8 KJFG)
Art. 23 Modellvorhaben und Partizipationsprojekte
1 Als Modellvorhaben nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a KJFG gelten einmalige,
höchstens drei Jahre dauernde Projekte: a. die einen Modellcharakter haben; b. die auf andere Kontexte übertragbar sind; c. für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und d. für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
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2 Als Partizipationsprojekte nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b KJFG gelten einma- lige, höchstens drei Jahre dauernde Projekte: a. die massgeblich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet, geleitet und um- gesetzt werden; oder b. in denen Kinder oder Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf eine zentrale und aktive Rolle einnehmen.
Art. 24 Thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben Das EDI kann thematische Schwerpunkte und Zielvorgaben für die Modellvorhaben und Partizipationsprojekte formulieren.
Art. 25 Gesuche
1 Private Trägerschaften können beim BSV jederzeit Gesuche um Finanzhilfen nach
Artikel 8 KJFG einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zum geplanten
Projekt enthalten: a. Art und Umfang; b. Ziel und Nutzen; c. Modellcharakter (Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG) oder Partizipationscharakter (Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG); d. beteiligte Personen und Organisationen; e. Finanzierung und Budget. f. Leitbild oder Organisationsbeschrieb; g. Statuten; h. Projektbeschrieb; i. Evaluationskonzept; j. für Gesuche nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a KJFG: Massnahmen zur Si- cherstellung des Wissenstransfers.
Art. 26 Voraussetzungen für Modellvorhaben (Art. 8 Abs. 1 Bst. a KJFG)
Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Projekt ist nicht Teil einer bestehenden Aktivität. b. Das Projekt wird auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt oder ist auf andere Regionen oder Trägerschaften übertrag- oder erweiterbar. c. Für das Projekt ist ein Bedürfnis nachgewiesen und es wurde eine Umfeldan- alyse erstellt.
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d. Das Projekt hat einen Modellcharakter bezüglich Methoden, Ideen, Zielen o- der Strategien. e. Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert. Es wird klar dargelegt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen. f. Die Projektträgerschaft zeigt auf, inwiefern das Projekt in eine langfristige Aktivität überführt werden kann. g. Der Wissenstransfer ist sichergestellt und Projektresultate, -methoden sowie - unterlagen werden veröffentlicht.
Art. 27 Voraussetzungen für Partizipationsprojekte (Art. 8 Abs. 1 Bst. b KJFG)
Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Projekt ist nicht Teil einer bestehenden Aktivität. b. Das Projekt wird auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene durchgeführt oder ist auf andere Regionen oder Trägerschaften übertrag- oder erweiterbar. c. Das Projekt wird mehrheitlich von Kindern und Jugendlichen erarbeitet und durchgeführt, oder Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf nehmen im gesamten Verlauf der Durchführung eine zentrale Rolle ein und sind entsprechend ihren Fähigkeiten im Projekt involviert. d. Mindestens 50 Prozent der Leiterinnen und Leiter sowie der Betreuerinnen und Betreuer sind unter 30 Jahre alt oder erreichen dieses Alter bis zum Ende des Kalenderjahres, mit Ausnahme von Partizipationsprojekten, bei welchen Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf entsprechend ih- ren Fähigkeiten im Projekt involviert sind. e. Mindestens 50 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind unter
25 Jahre alt oder erreichen dieses Alter bis zum Ende des Kalenderjahres.
f. Das Projekt beschreibt die Partizipationsprozesse und -formen. g. Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert; es wird klar dargelegt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen. h. Projektresultate, -methoden und -unterlagen werden veröffentlicht.
Art. 28 Koordination Das BSV kann verlangen, dass Projekte mit anderen Projekten koordiniert werden.
Art. 29 Teilzahlungen und Berichterstattung
1 Finanzhilfen können in Teilzahlungen ausbezahlt werden.
2 Bei mehr als einer Teilzahlung werden die zweite Teilzahlung und die nachfolgen- den Teilzahlungen vom Vorliegen von Zwischenberichten abhängig gemacht.
3 Die Restzahlung hängt vom Vorliegen des Schlussberichts ab.
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4. Abschnitt: Finanzhilfen für die Aus- und Weiterbildung
(Art. 9 KJFG)
Art. 30 Gesuch
1 Private Trägerschaften können bis zum 31. Juli beim BSV ein Gesuch um Finanz-
hilfen nach Artikel 9 KJFG einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben enthalten:
a. Art und Umfang der Aus- und Weiterbildungsangebote; b. Ziel und Nutzen der Aus- und Weiterbildungsangebote; c. Finanzierung und Budget der Aus- und Weiterbildungsangebote; d. Statuten; e. Jahresbericht und revidierte Jahresrechnung des Vorjahres.
3 Für jeden Kurs sind folgende Angaben zu machen:
a. Name; b. geschätzte Dauer in Tagen (Zeitspanne); c. Ziele und Inhalte; d. Praxisbezug; e. Angaben zur Methodik und zu den Anforderungen an die Kursleiterinnen und Kursleiter; f. Verhältnis der Anzahl Kursleiterinnen und Kursleiter zur Anzahl Kursteilneh- merinnen und Kursteilnehmer; g. Angaben zu spezifischen Merkmalen des Gesuchs, die einen Zuschlag recht- fertigen können. 4 Die spezifischen Merkmale nach Absatz 3 Buchstabe g sind in Anhang 2 aufgeführt.
5 Das EDI kann Anhang 2 ändern.
6 Für Gesuche um Neuaufnahme eines Kurses oder um Anpassung eines bestehenden
Kurses während eines laufenden Vertrags müssen sämtliche Angaben nach Absatz 3 bis zum 31. Juli eingereicht werden.
Art. 31 Eintreten Zusätzlich zu den Eintretensvoraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 1 muss die ge- suchstellende Organisation folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Die Trägerschaft führt regelmässig Veranstaltungen durch, um ihre Mitglieder im Hinblick auf ihre ehrenamtliche Leitungs-, Beratungs- und Betreuungs- funktion auszubilden. b. Die Veranstaltungen heben sich klar von den allgemeinen statutarischen Ak- tivitäten ab.
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Art. 32 Abrechnungsrelevante Angaben zu den Kursen
1 Die folgenden Angaben zu den durchgeführten Kursen müssen für das erste Semes-
ter bis Ende August des laufenden Jahres und für das zweite Semester bis Ende Feb- ruar des Folgejahres in eine Datenbank eingegeben werden: a. Kursort; b. Datum des ersten Kurstages; c. detailliertes Kursprogramm in allen Sprachen, in denen der Kurs durchgeführt wurde; d. Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer; e. Anzahl Kursleiterinnen und Kursleiter; f. Dauer des Kurses, auf halben Tag genau; g. Anzahl Sprachen, in denen der Kurs durchgeführt wurde; h. einmal pro Kalenderjahr: Höhe der anrechenbaren Ausgaben gemäss revidier- ter Erfolgsrechnung des Vorjahres; i. Kursevaluation.
2 Aus- und Weiterbildungen, die bereits durch das Sportförderungsgesetz vom
17. Juni 20113 unterstützt werden, gelten nicht als Aus- und Weiterbildung nach die- ser Verordnung.
Art. 33 Bemessung der Finanzhilfen
1 Die Finanzhilfen enthalten:
a. eine Grundpauschale pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag; b. einen Zuschlag, wenn der Kurs spezifische Merkmale aufweist (Art. 30 Abs. 3 Bst. g); c. einen Zuschlag, wenn der Kurs in zwei oder mehr Sprachen durchgeführt wird (Art. 32 Abs. 1 Bst. g).
2 Die maximale Grundpauschale und die maximalen Zuschläge sind in Anhang 2 fest-
gelegt.
3 Ein Kurs wird nicht abgerechnet:
a. wenn die Mindestkursdauer gemäss Finanzhilfevertrag unterschritten wird; b. wenn es mehr als 15 Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer pro Kursleite- rin und Kursleiter hat.
3 SR 415.0
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5. Abschnitt:
Finanzhilfen für die Durchführung von Projekten zur Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen auf Bundesebene (Art. 10 KJFG)
Art. 34 Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen Die Projekte zur Förderung der politischen Partizipation von Kindern und Jugendli- chen auf Bundesebene im Sinne von Artikel 10 KJFG dauern höchstens drei Jahre. Sie können erneuert werden.
Art. 35 Gesuche
1 Private Trägerschaften können beim BSV Gesuche um Finanzhilfen nach Artikel 10
KJFG einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zum geplanten
Projekt enthalten: a. Art und Umfang; b. Ziel und Nutzen; c. beteiligte Personen und Organisationen, insbesondere Beteiligung von Kin- dern und Jugendlichen mit besonderem Förderungsbedarf; d. Finanzierung und Budget. e. Leitbild oder Organisationsbeschrieb; f. Statuten; g. Projektbeschrieb; h. Evaluationsplan.
Art. 36 Voraussetzungen Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Projekt ist geeignet, Kinder und Jugendliche an politischen Prozessen auf Bundesebene partizipieren zu lassen und politische Mechanismen anzuwen- den. b. Das Projekt wird mehrheitlich von Kindern oder Jugendlichen erarbeitet und umgesetzt. c. Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderungsbedarf sind entsprechend ihren Fähigkeiten in das Projekt involviert. d. Die Trägerschaft beschreibt die Partizipationsprozesse und -formen. e. Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert; es wird klar dargelegt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen.
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f. Projektresultate, -methoden und -unterlagen werden veröffentlicht.
Art. 37 Koordination Das BSV kann verlangen, dass Projekte mit anderen Projekten koordiniert werden.
Art. 38 Teilzahlungen und Berichterstattung
1 Finanzhilfen können in Teilzahlungen ausbezahlt werden.
2 Bei mehr als einer Teilzahlung werden die zweite Teilzahlung und die nachfolgen- den Teilzahlungen vom Vorliegen von Zwischenberichten abhängig gemacht.
3 Die Restzahlung hängt vom Vorliegen des Schlussberichts ab.
6. Abschnitt:
Finanzhilfen an Kantone und Gemeinden für Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter (Art. 11 KJFG)
Art. 39 Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter Als Vorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung mit Modellcharakter nach Arti- kel 11 KJFG gelten einmalige, höchstens vier Jahre dauernde Projekte von Kantonen und Gemeinden: a. die einen Modellcharakter haben; b. die auf andere Kontexte übertragbar sind; c. für die ein Bedürfnis nachgewiesen ist; und d. für die der Wissenstransfer sichergestellt ist.
Art. 40 Gesuche
1 Kantone und Gemeinden können beim BSV Gesuche um Finanzhilfen nach Arti-
kel 11 KJFG einreichen.
2 Das Gesuch muss mindestens die folgenden Unterlagen und Angaben zum geplanten
Projekt enthalten: a. Art und Umfang; b. Ziel und Nutzen; c. Modellcharakter; d. beteiligte Personen und Organisationen; e. Finanzierung und Budget; f. Projektbeschrieb; g. Evaluationsplan;
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h. bei Gesuchen von Gemeinden: Stellungnahme des zuständigen Kantons; i. falls eine private Trägerschaft von einer Gemeinde oder einem Kanton beauf- tragt ist: Leistungsvertrag; j. Massnahmen zur Sicherstellung des Wissenstransfers.
Art. 41 Voraussetzungen Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Das Projekt ist nicht Teil einer bestehenden Aktivität. b. Das Projekt ist auf andere Kantone, Regionen, Gemeinden oder Trägerschaf- ten übertrag- oder erweiterbar. c. Für das Projekt ist ein Bedürfnis nachgewiesen und es wurde eine Umfeldan- alyse erstellt. d. Das Projekt hat einen Modellcharakter bezüglich Methoden, Ideen, Zielen o- der Strategien. e. Es sind qualitative und quantitative Ziele formuliert und es wird klar darge- legt, mit welchen Massnahmen die Ziele erreicht und evaluiert werden sollen. f. Die Projektträgerschaft zeigt auf, inwiefern das Projekt in eine langfristige Aktivität überführt werden kann. g. Der Wissenstransfer ist sichergestellt und Projektresultate, -methoden so- wie -unterlagen werden veröffentlicht.
7. Abschnitt: Zusammenarbeit in der Kinder- und Jugendpolitik
Art. 42 Elektronische Plattform 1 Das BSV stellt eine elektronische Plattform mit Informationen über Entwicklungen in der Kinder- und Jugendpolitik zur Verfügung, auf der es bewährte Arbeitsformen und zukunftsweisende Vorhaben vorstellt.
2 Die Akteure der Kinder- und Jugendpolitik können ihre Angebote und die Zustän-
digkeiten auf der Plattform zugänglich machen.
Art. 43 Zusammenarbeit mit den Akteuren der Kinder- und Jugendpolitik 1 Die Konferenz für Kinder- und Jugendpolitik (KKJP) ist die Ansprechstelle des BSV auf interkantonaler Ebene.
2 Die Mitglieder der KKJP:
a. informieren das BSV über Entwicklungen ihrer kantonalen Kinder- und Ju- gendpolitik; b. leiten Informationen des BSV zur Kinder- und Jugendpolitik des Bundes an die zuständigen Stellen in ihrem Kanton weiter;
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c. liefern jährlich die Informationen zur Aktualisierung der Plattform.
3 Das BSV organisiert den regelmässigen Austausch mit der KKJP und anderen Akt-
euren der Kinder- und Jugendpolitik.
4 Die Kantone stellen sicher, dass die Gemeinden am regelmässigen Austausch mit
dem Bund beteiligt sind, wenn sie dies als notwendig erachten.
8. Abschnitt:
Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen
Art. 44 Die Eidgenössische Kommission für Kinder- und Jugendfragen nach Artikel 22 KJFG erlässt eine Geschäftsordnung und legt sie dem EDI zur Genehmigung vor.
3. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 45 Vollzug
1 Das BSV vollzieht diese Verordnung.
2 Es kann Richtlinien erlassen.
Art. 46 Aufhebung eines Erlasses Die Kinder- und Jugendförderungsverordnung vom 17. Oktober 20124 wird aufgeho- ben.
Art. 47 Übergangsbestimmungen Finanzhilfen, die auf der Grundlage von Entscheiden oder Verträgen gewährt werden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zustande gekommen sind, werden bis zum Ende ihrer Laufzeit nach bisherigem Recht ausbezahlt.
Art. 48 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Artikel 4 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
3. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
4 AS 2012 5967
Kinder- und Jugendförderungsverordnung AS 2021 864
Anhang 1 (Art. 21 Abs. 3 und 4)
Finanzhilfen für die Betriebsstruktur und für regelmässige Aktivitäten von Einzelorganisationen (Art. 7 Abs. 2 KJFG)
1. Qualitative Kriterien für alle Organisationstypen
Einschlägige Unterlagen sind auf die Datenbank hochzuladen.
1.1 Qualitätsmanagement
Punkte: 0–3 Gewichtung: 5 a. Beschrieb von Qualitätssicherung, Qualitätskontrollen oder eines Qualitätsla- bels. Darlegung der entsprechenden Konzepte, Strategien und Massnahmen. b. Darlegung von Konzepten, Strategien und Angeboten, welche die Anliegen und Bedürfnisse von Mädchen und Knaben einbeziehen und berücksichtigen (Förderung der Gleichstellung). c. Erreichbarkeit der Organisation (persönlich, Telefon, E-Mail usw.)
1.2 Vernetzung mit anderen Organisationen
Punkte: 0–3 Gewichtung: 5 Beschrieb der aktiven Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Trägerschaften oder öffentlichen Institutionen. Darlegung der entsprechenden Konzepte, Strategien und Massnahmen (national und international).
1.3 Interne und externe Kommunikationsmassnahmen
Punkte: 0–3 Gewichtung: 5 Beschrieb von Kommunikationsmassnahmen und deren Instrumenten: Anzahl und Art sowie Adressatenkreis. Darlegung der entsprechenden Konzepte und Strategien (Leitbild, Grundlagen Kommunikation usw.).
1.4 Partizipation
Punkte: 0–3 Gewichtung: 5
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Beschrieb von Partizipationsmöglichkeiten von Kindern und Jugendlichen innerhalb der Trägerschaft (Mitbestimmung in Verbandsorganen, Mitentwicklung von Angebo- ten usw..). Darlegung der entsprechenden Konzepte, Strategien und Aktivitäten.
1.5 Dienstleistungen
Punkte: 0–3 Gewichtung: 1 Beschrieb besonderer Dienstleistungen für Mitglieder der Trägerschaft und für regel- mässig Teilnehmende an Veranstaltungen, die über Beratung und Information hinaus- gehen (Materialverleih, Versicherungsleistungen, Shop usw.).
1.6 Integration von Kindern und Jugendlichen
mit besonderem Förderbedarf Punkte: 0–3 Gewichtung: 5 Beschrieb von Angeboten und Aktivitäten, welche die Integration von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf gezielt ermöglichen und explizit fördern. Darlegung der entsprechenden Konzepte, Strategien und Massnahmen.
2. Quantitative Kriterien
2.1. Mitgliederbasierte Organisationen
2.1.1. Grundvoraussetzungen
A. Mitglieder Gewichtung: 5 Definition: Anzahl aller Mitglieder unter 25 Jahren 0– 499 Mitglieder 0 Punkte
500 – 2 999 Mitglieder 1 Punkt
3 000 – 11 999 Mitglieder 2 Punkt
mehr als 11 999 Mitglieder 3 Punkte
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B. Tätigkeit in verschiedenen Sprachregionen Gewichtung: 1 Definition: Tätigkeit der Trägerschaft in den Sprachregionen Wer ausschliesslich im Tessin und in Graubünden tätig ist, erhält keine Punkte. sprachregional gemäss Art. 1 Bst. a 0 Punkte in allen Kantonen einer Sprachregion 1 Punkt in zwei Sprachregionen 2 Punkte in mehr als zwei Sprachregionen 3 Punkte
2.1.2 Weitere Kriterien
C. Veranstaltungstage Gewichtung: 3 Definition: Anzahl Veranstaltungstage inkl. Online-Veranstaltungen Jede (Online-)Veranstaltung wird von mindestens 10 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern besucht und umfasst mindestens 3 Stun- den thematischen Inhalt.
0 – 9 Tage 0 Punkte
10 – 49 Tage 1 Punkt
50 – 99 Tage 2 Punkt
mehr als 99 Tage 3 Punkte
D. Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand Gewichtung: 1 Definition: Prozentualer Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand
0 – 39 Prozent 0 Punkte
40 – 59 Prozent 1 Punkt
60 – 79 Prozent 2 Punkt
80 – 100 Prozent 3 Punkte
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E. Gruppenlagertage Gewichtung: 1 Definition: Anzahl aller durchgeführten Gruppenlagertage Die Gruppenlager dauern zwischen zwei und vierzehn Tagen und weisen mindestens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Gruppenlager aus.
0 – 19 Tage 0 Punkte
20 – 69 Tage 1 Punkt
70 – 149 Tage 2 Punkt
mehr als 149 Tage 3 Punkte
F. Betreuerinnen und Betreuer Gewichtung: 1 Definition: Anzahl aller Betreuerinnen und Betreuer bei Aktivitäten und an öffentlichen Veranstaltungen
0 – 19 Betreuer/innen 0 Punkte
10 – 49 Betreuer/innen 1 Punkt
50 – 149 Betreuer/innen 2 Punkt
mehr als 149 Betreuer/innen 3 Punkte
G. Durchgeführte Versammlungen Gewichtung: 1 Definition: Anzahl aller auf nationaler Ebene durchgeführten Versammlun- gen, Sitzungen und Konferenzen, die von mindestens sechs Per- sonen besucht wurden, die Mitglieder einer Kommission, einer Arbeitsgruppe oder des Vorstandes sind und die mehrheitlich eh- renamtlich tätig sind¨
0 – 9 Versammlungen 0 Punkte
10 – 19 Versammlungen 1 Punkt
20 – 39 Versammlungen 2 Punkt
mehr als 39 Versammlungen 3 Punkte
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2.2. Nichtmitgliederbasierte Organisationen
2.2.1. Grundvoraussetzungen
A. Teilnehmerinnen und Teilnehmer Gewichtung: 5 Definition: Anzahl aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer unter 25 Jahren, die an Aktivitäten oder Veranstaltungen der Trägerschaft teilneh- men.
0 – 149 Teilnehmer/innen 0 Punkte
150 – 499 Teilnehmer/innen 1 Punkt
500 – 999 Teilnehmer/innen 2 Punkt
mehr als 999 Teilnehmer/innen 3 Punkte
B. Tätigkeit in verschiedenen Sprachregionen Gewichtung: 1 Definition: Tätigkeit der Trägerschaft in den Sprachregionen Wer ausschliesslich im Tessin und in Graubünden tätig ist, erhält keine Punkte. sprachregional gemäss Art. 1 Bst. a 0 Punkte in allen Kantonen einer Sprachregion 1 Punkt in zwei Sprachregionen 2 Punkte in mehr als zwei Sprachregionen 3 Punkte
C. Veranstaltungstage Gewichtung: 3 Definition: Anzahl Veranstaltungstage inkl. Online-Veranstaltungen Jede (Online-)Veranstaltung wird von mindestens 10 Teilnehme- rinnen und Teilnehmer besucht und umfasst mindestens 3 Stunden thematischen Inhalt.
0 – 9 Tage 0 Punkte
10 – 49 Tage 1 Punkt
50 – 99 Tage 2 Punkt
mehr als 99 Tage 3 Punkte
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2.2.2 Weitere Kriterien
D. Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand Gewichtung: 1 Definition: Prozentualer Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand
0 – 39 Prozent 0 Punkte
40 – 59 Prozent 1 Punkt
60 – 79 Prozent 2 Punkt
80 – 100 Prozent 3 Punkte
E. Gruppenlagertage Gewichtung: 1 Definition: Anzahl aller durchgeführten Gruppenlagertage Die Gruppenlager dauern zwischen zwei und vierzehn Tagen und weisen mindestens 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer pro Grup- penlager aus.
0 – 19 Tage 0 Punkte
20 – 69 Tage 1 Punkt
70 – 149 Tage 2 Punkt
mehr als 149 Tage 3 Punkte
F. Betreuerinnen und Betreuer Gewichtung: 1 Definition: Anzahl aller Betreuerinnen und Betreuer an Aktivitäten und an öffentlichen Veranstaltungen
0 – 19 Betreuer/innen 0 Punkte
20 – 49 Betreuer/innen 1 Punkt
50 – 149 Betreuer/innen 2 Punkt
mehr als 149 Betreuer/innen 3 Punkte
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G. Durchgeführte Versammlungen Gewichtung: 1 Definition: Anzahl aller auf nationaler Ebene durchgeführten Versammlun- gen, Sitzungen und Konferenzen, welche von mindestens sechs Personen besucht wurden, die Mitglieder einer Kommission, einer Arbeitsgruppe oder dem Vorstand sind und die mehrheitlich eh- renamtlich tätig sind
0 – 9 Versammlungen 0 Punkte
10 – 19 Versammlungen 1 Punkt
20 – 39 Versammlungen 2 Punkt
mehr als 39 Versammlungen 3 Punkte
2.3 Austauschorganisationen
2.3.1. Grundvoraussetzungen
A. Individuelle Austausche Gewichtung: 5 Definition: Anzahl der von der Trägerschaft durchgeführten individuellen Austausche Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen ihren zivilrechtli- chen Wohnsitz in der Schweiz haben.
0 – 49 Austausche 0 Punkte
50 – 199 Austausche 1 Punkte
200 – 499 Austausche 2 Punkte
mehr als 499 Austausche 3 Punkte
B. Tätigkeit in verschiedenen Sprachregionen Gewichtung: 1 Definition: Tätigkeit der Trägerschaft in den Sprachregionen Wer ausschliesslich im Tessin und in Graubünden tätig ist, erhält keine Punkte. sprachregional gemäss Art. 1 Bst. a 0 Punkte in allen Kantonen einer Sprachregion 1 Punkt in zwei Sprachregionen 2 Punkte in mehr als zwei Sprachregionen 3 Punkte
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2.3.2 Weitere Kriterien
C. Veranstaltungstage Gewichtung: 3 Definition: Anzahl Veranstaltungstage inkl. Online-Veranstaltungen Jede (Online-)Veranstaltung wird von mindestens 10 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern besucht und umfasst mindestens 3 Stun- den thematischen Inhalt.
0 – 9 Tage 0 Punkte
10 – 49 Tage 1 Punkte
50 – 99 Tage 2 Punkte
mehr als 99 Tage 3 Punkte
D. Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand Gewichtung: 1 Definition: Prozentualer Anteil der unter 30-Jährigen in Geschäftsstelle und Vorstand
0 – 39 Prozent 0 Punkte
40 – 59 Prozent 1 Punkt
60 – 79 Prozent 2 Punkt
80 – 100 Prozent 3 Punkte
E. Individuelle Austauschtage Gewichtung: 1 Definition: Anzahl der durchgeführten Austauschtage aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen ihren zivilrechtli- chen Wohnsitz in der Schweiz haben. 0– 399 Tage 0 Punkte
400 – 1 999 Tage 1 Punkt
2 000 – 6 999 Tage 2 Punkt
mehr als 6 999 Tage 3 Punkte
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F. Betreuerinnen und Betreuer Gewichtung: 1 Definition: Anzahl aller Betreuerinnen und Betreuer an Aktivitäten und an öffentlich ausgeschriebenen Veranstaltungen
0 – 19 Betreuer/innen 0 Punkte
20 – 49 Betreuer/innen 1 Punkte
50 – 149 Betreuer/innen 2 Punkte
mehr als 149 Betreuer/innen 3 Punkte
G. Durchgeführte Versammlungen Gewichtung: 1 Definition: Anzahl aller auf nationaler Ebene durchgeführten Versammlun- gen, Sitzungen und Konferenzen, welche von mindestens sechs Personen besucht wurden, die Mitglieder einer Kommission, einer Arbeitsgruppe oder dem Vorstand sind und die mehrheitlich eh- renamtlich tätig sind
0 – 9 Versammlungen 0 Punkte
10 – 19 Versammlungen 1 Punkte
20 – 39 Versammlungen 2 Punkte
mehr als 39 Versammlungen 3 Punkte
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Anhang 2 (Art. 30 Abs. 4 und 5 sowie 33 Abs. 3)
Finanzhilfen an private Trägerschaften für die Aus- und Weiterbildung (Art. 9 KJFG)
1. Spezifische Merkmale, die einen Zuschlag rechtfertigen können
(Art. 30 Abs. 3 Bst. g) Die folgenden spezifischen Merkmale können einen Zuschlag rechtfertigen:
1. Angebot für Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf;
2. Angebot zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter;
3. hohes Präventionspotenzial, insbesondere bezüglich Gesundheit, Sicherheit
und Sucht; oder
4. hohe Partizipation von Kindern und Jugendlichen bei der Durchführung der
Aktivität.
2. Bemessung der Finanzhilfen (Art. 33)
2.1 Für Präsenzkurse
– Maximale Grundpauschale: 40 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag; – Bei Anspruch gemäss Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe g beträgt der Zuschlag höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag; – Wird der Kurs in zwei oder mehr Sprachen durchgeführt (Art. 32 Abs. 1 Bst. g), so beträgt der Zuschlag höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag.
2.2 Für Onlinekurse
– Maximale Grundpauschale: 20 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer n und pro ganzen Tag; – Bei Anspruch gemäss Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe g beträgt der Zuschlag höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag; – Wird der Kurs in zwei oder mehr Sprachen durchgeführt (Art. 32 Abs. 1 Bst. g), so beträgt der Zuschlag höchstens 10 Franken pro Teilnehmerin und Teilnehmer und pro ganzen Tag.
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2.3 Bei halbtägigen Präsenz- und Onlinekursen werden die Grundpauschalen und Zuschläge halbiert.
2.4 Kursdauer
– Ein halber Kurstag umfasst mindestens 2 Stunden. – Ein ganzer Kurstag umfasst mindestens 4 Stunden. – Ein Kurstag von mindestens 2 Stunden, der vor 12 Uhr endet oder nach
17 Uhr beginnt, zählt als halber Kurstag.
– Mahlzeiten, Aufräumarbeiten und Reisezeiten gelten nicht als Kurszeit.
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