AS 2021 872
Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien. Änderung des Landwirtschaftsabkommens
AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Landwirtschaftsabkommen vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Albanien1 Änderung des Landwirtschaftsabkommens
Angenommen am 24. Juni 2021 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2022
Übersetzung
Der Text von Artikel 3 des Abkommens wird durch den Text im Anhang ersetzt.
1 SR 0.632.311.231.1. Mit Ausnahme der vorliegenden Anpassungen wird diese Änderung weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Sie kann in englischer Originalsprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und ist auf der Internet-Seite des EFTA-Sekretariates verfügbar:
2021-2401 AS 2021 872
Landwirtschaftsabkommen mit Albanien. Änderung AS 2021 872
Anhang
Art. 3 Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit 1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der Vertragspar- teien richten sich nach Protokoll B des Freihandelsabkommens. 2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» im Protokoll B ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.