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AS 2021 877

Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG) (Verlängerung der Unterstützung des öffentlichen Verkehrs in der Covid-19-Krise)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. November 20211, beschliesst:

I Das Personenbeförderungsgesetz vom 20. März 20092 wird wie folgt geändert:

1bis Zudem gelten sie den Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 die nach Auflö- sung der Spezialreserve nach Artikel 36 Absatz 2 verbleibenden Verluste im Verhält- nis ihrer nach Artikel 30 festgelegten Anteile ab. Die anderen Reserven der Unterneh- men werden nicht angerechnet. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgs- rechnungen der Unternehmen. 2bis Für die Jahre 2020 und 2021 richtet der Bund in Abweichung von Absatz 2 Ab- geltungen in Höhe eines Drittels der Covid-19-bedingten finanziellen Verluste an den Ortsverkehr aus. Die Abgeltung erfolgt aufgrund der Linienerfolgsrechnungen der Unternehmen.

Art. 28a Touristische Angebote 1 Unterstützt ein Kanton touristische Angebote mit einer Personenbeförderungskon- zession oder einer kantonalen Bewilligung zum Betrieb von Seilbahnen, so kann der Bund sich an der Finanzierung beteiligen.

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