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AS 2021 878

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Oktober 20211, beschliesst:

I Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 20202 wird wie folgt geändert:

4bis Zur Stärkung der durch die Covid-19-Krise beanspruchten Gesundheitsversor- gung finanzieren die Kantone die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen. Die Kantone definieren die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund. 6 Der Bund fördert die Durchführung von Covid-19-Tests und trägt die Kosten, soweit sie nicht von einer Sozialversicherung übernommen werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Zusammenarbeit mit den Kantonen. Er kann Ausnahmen von der Kos- tenübernahme vorsehen bei: a. molekularbiologischen Einzelanalysen; b. Schnelltests für die Eigenanwendung; c. Antikörpertests, die nicht auf eine Anordnung des Kantons vorgenommen werden; d. anderen Analysen, wenn dies zur Sicherstellung der zur Bekämpfung der Co- vid-19-Epidemie erforderlichen Test- und Laborkapazitäten notwendig ist.

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6bis Personen, die sich im Rahmen von repetitiven Testungen in Betrieben, in Bil- dungseinrichtungen und in Gesundheitseinrichtungen mit gepoolten molekularbiolo- gischen Analysen testen lassen, haben bei einem negativen Testresultat Anspruch auf die Ausstellung eines Nachweises nach Artikel 6a.

7 Der Bund trifft die folgenden Massnahmen in enger Abstimmung mit den Kantonen:

a. umfassendes, wirksames und digitales Contact-Tracing; die Daten des Contact-Tracing sind nach Abschluss der Datenauswertung, spätestens aber zwei Jahre nach ihrer Erhebung zu anonymisieren oder zu löschen.

1 Personen, die mit einem Covid-19-Impfstoff geimpft sind, der zugelassen ist und hinreichend gegen die Übertragung schützt, wird keine Quarantäne auferlegt.

1 Der Bund kann sich auf Gesuch hin an nicht gedeckten Kosten von Veranstaltern

von Publikumsanlässen von überkantonaler Bedeutung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2022 beteiligen, die über eine kantonale Bewilligung verfügen und die im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung abgesagt oder verschoben werden.

Art. 11b Schausteller Der Bund kann die Überlebensfähigkeit von Betrieben im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid-19-Epidemie gemäss Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung vom 4. September 20023 über das Gewerbe der Reisenden 2022 mit A-Fonds-perdu- Beiträgen unterstützen.

Art. 12a Abs. 2 Einleitungssatz 2 Folgende Stellen und Personen sind verpflichtet, den zuständigen Amtsstellen der Kantone und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie vom SECO beauf- tragten Dritten auf Anfrage die Personendaten und die Informationen herauszugeben, die diese zur Verwaltung, Überwachung und Abwicklung der Finanzhilfen nach Ar- tikel 12 sowie zur Verhinderung, Bekämpfung und Verfolgung von Missbrauch be- nötigen:

8 Werden Bedingungen nach Absatz 6 Buchstabe a4 oder d5 oder die Pflicht nach Ab- satz 7 erster Satz6 nicht eingehalten, so richtet sich die Rückforderung der Beiträge

3 SR 943.11

4 In der Fassung vom 18. Dezember 2020 (AS 2020 5821).

5 In der Fassung vom 18. Dezember 2020 (AS 2020 5821).

6 In der Fassung vom 18. Dezember 2020 (AS 2020 5821).

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nach dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 19907. Werden die Bedingungen nach Absatz 6 Buchstabe b8 oder c9 nicht eingehalten, so hat ein Klub diejenigen Beiträge zurückzuerstatten, die 50 Prozent der entgangenen Ticketeinnahmen nach Absatz 410 übersteigen.

Art. 15 Abs. 5

5 Der Bundesrat kann die Bestimmungen des ATSG anwendbar erklären. Er kann Ab-

weichungen von Artikel 24 Absatz 1 ATSG betreffend das Erlöschen des Anspruchs, von Artikel 49 Absatz 1 ATSG betreffend die Anwendbarkeit des formlosen Verfah- rens und von Artikel 58 Absatz 1 ATSG betreffend die Zuständigkeit des Versiche- rungsgerichts vorsehen.

Art. 17b Voranmeldung und Dauer der Kurzarbeit In Abweichung von Artikel 36 Absatz 1 AVIG11 ist keine Voranmeldefrist für Kurz- arbeit einzuhalten. Die Voranmeldung ist zu erneuern, wenn die Kurzarbeit länger als sechs Monate dauert. Ab dem 1. Juli 2022 darf Kurzarbeit mit einer Dauer von mehr als drei Monaten längstens bis zum 31. Dezember 2022 bewilligt werden.

Art. 19 Abs. 2 2 Der Bundesrat regelt die Abrechnung, die Bewirtschaftung und den Vollzug der kan- tonalen Ansprüche auf Bundesbeteiligung an Härtefallmassnahmen für die Jahre 2020, 2021 und 2022 nach Artikel 1212.

Art. 19a Statistiken Der Bund führt eine regelmässig aktualisierte Statistik über die im Rahmen des vor- liegenden Gesetzes gewährten Beihilfen. Er informiert die Öffentlichkeit über die aus- bezahlten Finanzhilfen, aufgeschlüsselt nach Art, Kanton und Branche, und evaluiert, inwieweit die Ziele der Finanzhilfen erreicht wurden. Er veröffentlicht eine Statistik über die festgestellten Missbrauchsfälle.

Art. 21 Abs. 11 11 Die Geltungsdauer von Artikel 15 nach Absatz 10 wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

7 SR 616.1

8 In der Fassung vom 18. Dezember 2020 (AS 2020 5821).

9 In der Fassung vom 19. März 2021 (AS 2021 153).

10 In der Fassung vom 18. Dezember 2020 (AS 2020 5821).

11 SR 837.0

12 In der Fassung vom 19. März 2021 (AS 2020 3835, 5821; 2021 153).

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II

1 Die Geltungsdauer folgender Artikel wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert:

a. Artikel 12b Absätze 1–4 und 6 und 7; b. Artikel 13.

2 Die Geltungsdauer folgender Artikel wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert:

a. Artikel 1a; b. Artikel 2; c. Artikel 3 Absätze 1, 2 Buchstaben a–d und f–i, 3–5 sowie 7 Buchstaben b, c und e; d. Artikel 3a Absatz 2; e. Artikel 3b; f. Artikel 4; g. Artikel 4a; h. Artikel 5; i. Artikel 6; j. Artikel 7 Buchstabe b; k. Artikel 11 l. Artikel 11a Absätze 2-7: m. Artikel 12; n. Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben d, e, f und g: o. Artikel 17a; p. Artikel 17d.

3 Die Geltungsdauer folgender Artikel wird bis zum 31. Dezember 2031 verlängert:

a. Artikel 1 Absätze 2bis und 3; b. Artikel 19.

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III Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 200213

Art. 10a Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat in Abwesenheit wegen Covid-19 1 Mitglieder des Nationalrates können ihre Stimme in Abwesenheit abgeben, falls sie sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen. 2 Ein Mitglied des Nationalrates, das aufgrund von Absatz 1 seine Stimme in Abwe- senheit abgeben möchte, informiert am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat.

3 Die von den Mitgliedern des Nationalrates gemäss Absatz 1 abgegebenen Stimmen

werden im elektronischen Abstimmungssystem gleichzeitig mit der im Rat laufenden Abstimmung erfasst. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte.

2. Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201614

Die Geltungsdauer von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 12a des Ordnungsbus- sengesetzes vom 18. März 2016 wird in der Fassung der Änderung vom 18. Dezember

202015 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

3. Epidemiengesetz vom 28. September 201216

Die Geltungsdauer folgender Artikel des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 wird in der Fassung der Änderung vom 19. Juni 202017 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert: a. Artikel 60a; b. Artikel 62a; c. Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe f; d. Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe n.

13 SR 171.10 14 SR 314.1 15 AS 2020 5821 16 SR 818.101 17 AS 2020 2191 2727

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4. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198218

3 Der Bund leistet in den Jahren 2020, 2021 und 2022 jeweils einen ausserordentlichen Beitrag an den Ausgleichsfonds. Die Gesamtsummen der ausserordentlichen Beiträge für die Jahre 2020, 2021 und 2022 bemessen sich nach den Aufwendungen für die Kurzarbeitsentschädigung für die Abrechnungsperioden des jeweiligen Jahres.

IV 1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]19). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). 2 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze tritt es am 18. Dezember 2021 in Kraft20 und gilt bis zum 31. Dezember 2022.

3 Artikel 15 Absatz 5 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

4 Artikel 12a Absatz 2 Einleitungssatz gilt bis zum 31. Dezember 2031.

5 Artikel 12b Absatz 8 gilt bis zum 31. Dezember 2027.

6 Artikel 19 Absatz 2 gilt bis zum 31. Dezember 2031.

7 Ziff. II Abs. 3 gilt bis zum 31. Dezember 2031.

Ständerat, 17. Dezember 2021 Nationalrat, 17. Dezember 2021 Der Präsident: Thomas Hefti Die Präsidentin: Irène Kälin Die Sekretärin: Martina Buol Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

18 SR 837.0 19 SR 101

20 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Dez. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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