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AS 2021 883

AS 2021 883

AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)

Änderung vom 17. Dezember 2021

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 3 3 Bei der Einreise mit einem Luftverkehrs- oder einem Busunternehmen, das Fernver- kehrsreisen anbietet, sind die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d nicht anwendbar.

Art. 7 Abs. 2 2 Sie müssen vor der Abreise überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Anforderungen an den Test und den Testnachweis werden in Anhang 2a geregelt.

Art. 8 Abs. 1 1 In die Schweiz einreisende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Anforderungen an die Tests sowie die Testnachweise werden in An- hang 2a geregelt.

2bis Von der Testpflicht nach Artikel 8 Absatz 2bis ausgenommen sind:

a. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Zif- fer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-

1 SR 818.101.27

2021-4114 AS 2021 883

Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2021 883

2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die

Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 ge- regelt; b. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Zif- fer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme so- wie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt.

3 Die Ausnahmen nach den Absätzen 1–2ter gelten nicht für Personen, die Symptome

einer Erkrankung an Covid-19 aufweisen, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.

Art. 11 Abs. 1 Bst. a 1 Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise in die Schweiz risiko- basiert kontrollieren. Sie prüfen dabei: a. das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 8 Absätze 1 und 4;

II Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 9a Abs. 2bis Bst. a, b und 2ter Bst. e und f sowie 12 Abs. 2)

III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20192 wird wie folgt ge- ändert:

Anhang 2, Ziff. 17001

17001. Fehlender Nachweis einer molekularbiologischen Analyse auf

Sars-Cov-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung mit negativem Ergebnis bei der Einreise in die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 Covid-19-Verordnung interna- tionaler Personenverkehr) 200

2 SR 314.11

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IV Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.3

17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

3 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Dez. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

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