AS 2021 883
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AS 2021 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr)
Änderung vom 17. Dezember 2021
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr vom 23. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3 3 Bei der Einreise mit einem Luftverkehrs- oder einem Busunternehmen, das Fernver- kehrsreisen anbietet, sind die Ausnahmen nach Absatz 2 Buchstaben c und d nicht anwendbar.
Art. 7 Abs. 2 2 Sie müssen vor der Abreise überprüfen, ob ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Anforderungen an den Test und den Testnachweis werden in Anhang 2a geregelt.
Art. 8 Abs. 1 1 In die Schweiz einreisende Personen müssen ein negatives Testergebnis vorweisen können. Die Anforderungen an die Tests sowie die Testnachweise werden in An- hang 2a geregelt.
2bis Von der Testpflicht nach Artikel 8 Absatz 2bis ausgenommen sind:
a. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Zif- fer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie gegen Sars-CoV-
1 SR 818.101.27
2021-4114 AS 2021 883
Covid-19-Verordnung internationaler Personenverkehr AS 2021 883
2 geimpft sind; welche Personen als geimpft gelten, die Dauer, für welche die
Impfung gilt, sowie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 ge- regelt; b. Personen, die aus Staaten oder Gebieten einreisen, die nicht in Anhang 1 Zif- fer 1 aufgeführt sind, und den Nachweis erbringen, dass sie sich mit Sars- CoV-2 angesteckt haben und als genesen gelten; die Dauer der Ausnahme so- wie die zugelassenen Nachweisarten werden in Anhang 2 geregelt.
3 Die Ausnahmen nach den Absätzen 1–2ter gelten nicht für Personen, die Symptome
einer Erkrankung an Covid-19 aufweisen, es sei denn, die betreffende Person kann mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass die Symptome auf eine andere Ursache zurückzuführen sind.
Art. 11 Abs. 1 Bst. a 1 Die Grenzkontrollbehörden können Personen bei der Einreise in die Schweiz risiko- basiert kontrollieren. Sie prüfen dabei: a. das Vorliegen eines negativen Testergebnisses gemäss Artikel 8 Absätze 1 und 4;
II Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Klammerverweis bei Anhangnummer (Art. 9a Abs. 2bis Bst. a, b und 2ter Bst. e und f sowie 12 Abs. 2)
III Anhang 2 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20192 wird wie folgt ge- ändert:
Anhang 2, Ziff. 17001
17001. Fehlender Nachweis einer molekularbiologischen Analyse auf
Sars-Cov-2 oder eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung mit negativem Ergebnis bei der Einreise in die Schweiz (Art. 83 Abs. 1 Bst. k EpG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 Covid-19-Verordnung interna- tionaler Personenverkehr) 200
2 SR 314.11
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IV Diese Verordnung tritt am 20. Dezember 2021 um 00.00 Uhr in Kraft.3
17. Dezember 2021 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
3 Dringliche Veröffentlichung vom 17. Dez. 2021 im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikati- onsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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