AS 2022 178
Notenaustausch vom 10./24. April 2017 betreffend die Änderung des Abkommens vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern
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Notenaustausch vom 10./24. April 2017 betreffend die Änderung des Abkommens vom 19. März 1986 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern
In Kraft getreten am 28. Januar 2022
Übersetzung
Schweizerische Botschaft Rom, 24. April 2017 Rom Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Italienischen Republik Rom
Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegen- heiten und internationale Zusammenarbeit der Italienischen Republik seine Hochach- tung und beehrt sich, den Empfang der Note No 3118/067568 des Ministeriums vom 10. April 2017 anzuzeigen, mit folgendem Wortlaut:
«Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenar- beit der Italienischen Republik entbietet der Schweizerischen Botschaft seine Hoch- achtung und beehrt sich, auf das Abkommen vom 19. März 19861 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen Gewässern Bezug zu nehmen. Während der Verhandlungen vom 16. Juni 2008 hat die Fischereikommission, ent- sprechend dem in Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren, einen Vorschlag zur Änderung folgender Artikel des Abkommens angenommen:
1 SR 0.923.51
2021-1460 AS 2022 178
Abkommen über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen AS 2022 178
Präambel Der Schweizerische Bundesrat und die Italienische Regierung, mit dem Ziel, den Schutz und eine möglichst gute Bewirtschaftung des Fischbestandes in den schweizerisch-italienischen Gewässern sicherzustellen, um: – zum Schutz und zur Verbesserung der Gewässer beizutragen; – die Berufsgruppen, die direkt oder indirekt in der Berufsfischerei tätig sind, in ihrer Entwicklung zu unterstützen; – zu ermöglichen, dass sich die Sportfischerei als Freizeitbeschäftigung ausge- wogen entwickelt, schliessen das folgende Abkommen:
Art. 1 Abs. 2
2 Im Sinne dieses Abkommens endet der Langensee bei der Eisenbahnbrücke in der
Gemeinde Sesto Calende und der Luganersee bei der Zollbrücke zwischen den Ge- meinden Lavena Ponte Tresa in Italien und Ponte Tresa in der Schweiz.
Art. 2 Abs. 5 Bst. c–e
5 Die Fischereikommission hat folgende Aufgaben:
c. sie gibt sich die in diesem Abkommen vorgesehenen Reglemente und Verord- nungen sowie ein Geschäftsreglement für die Kommission; d. sie erhebt und bearbeitet die Fischfang- und Fischereidaten; e. sie bereitet den Kostenvoranschlag für die gemeinsamen Auslagen vor und erstellt die Schlussabrechnung.
Art. 3 Abs. 2
2 Sollte die Entwicklung der Fischerei und eine künftige Harmonisierung der ver-
schiedenen Patentsysteme dies als sinnvoll erscheinen lassen, kann die Kommission innerhalb ihrer spezifischen Kompetenzen die nötigen Schritte unternehmen, um die Fischerei auf dem Gebiet beider Staaten mit einem einzigen Patent zuzulassen. Dazu ist in jedem Fall die Zustimmung der zuständigen Verwaltungsbehörden und der Kommissäre einzuholen.
Art. 4 Fanggeräte 1 Die zuständigen Behörden der beiden Staaten veröffentlichen im gegenseitigen Ein- vernehmen eine Ausführungsverordnung zu diesem Abkommen, welche die Vor- schriften für die Ausübung der Fischerei, ein Verzeichnis der zulässigen Geräte sowie die Schon- und Schutzgebiete umfasst.
Abkommen über die Fischerei in den schweizerisch-italienischen AS 2022 178
2 Auf den Gewässern im Sinne dieses Abkommens und an ihren Ufern ist es untersagt, Fanggeräte und -mittel mitzuführen oder auf sich zu tragen, die nach der Ausführungs- verordnung nicht erlaubt sind, ausser es werde nachgewiesen, dass sie nicht für den Fischfang bestimmt sind.
3. Abschnitt: Fangbestimmungen
Art. 5 Methoden und Modalitäten Die Methoden und Modalitäten für die Fischerei sind in der Ausführungsverordnung geregelt.
Art. 6 Abs. 1 und 2 1 Die Ausführungsverordnung bezeichnet und regelt für die Seen im Sinne dieses Ab- kommens die besonders schutzwürdigen Mündungsgebiete der Zuflüsse, in denen die Fischbestände besonders geschützt werden sollen.
2 Aufgehoben
Art. 7 Fangmindestmasse Die Ausführungsverordnung regelt, zum Zweck des bestmöglichen Schutzes der na- türlichen Fortpflanzung, die Mindestmasse der Fische, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, die für den Fang und den Verkauf der Fische gelten.
Art. 8 Schonzeiten Die Dauer der Schonzeiten ist in der Ausführungsverordnung unter Berücksichtigung der Fortpflanzungsperioden der als schutzwürdig erachteten Arten festgelegt.
Art. 9 Verletzung von Schonbestimmungen 1 Fische, die versehentlich während der Schonzeit gefangen werden oder das für die jeweilige Art vorgeschriebene Fangmindestmass nicht erreichen, sind am Fangort so- fort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen. 2 Tote Fische, die während der Schonzeit der jeweiligen Art mit einem bewilligten Netz gefangen werden oder die das vorgeschriebene Fangmindestmass nicht errei- chen, sind in einen eigens dafür vorgesehenen Behälter zu legen, der auf dem Boot gut sichtbar aufgestellt ist und sich von den Behältern unterscheidet, die normaler- weise für den Fang verwendet werden. Diese Fische dürfen von den Berufsfischern nur für den Eigenverbrauch verwendet werden.
Art. 10 Krebsfang
1 In den Gewässern im Sinne dieses Abkommens ist der Fang von einheimischen
Krebsen untersagt.
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2 Das Fangen und der Transport von nicht einheimischen Krebsen sind in der Ausfüh- rungsverordnung geregelt.
Art. 13 Bewilligung des Fischfangs für wissenschaftliche Zwecke Zu wissenschaftlichen und didaktischen Zwecken kann die zuständige Behörde jedes Staates an namentlich genannte Personen Bewilligungen zum Fischfang erteilen, wel- che von den Bestimmungen dieses Abkommens und der Ausführungsverordnung ab- weichen.
Art. 14 Verbotene und bewilligungspflichtige Eingriffe
1 Es ist untersagt, den Gewässergrund aufzuwühlen und mit irgendwelchen Mitteln
die Wasserpflanzen auszureissen oder zu entfernen; ausgenommen sind die in der Ausführungsverordnung zugelassenen Fanggeräte und die Vorkehrungen, welche ausschliesslich der Erhaltung der öffentlichen Schifffahrt und des Badens dienen. Im Weiteren sind alle Arbeiten, welche die Beseitigung von Pflanzengemeinschaften be- treffen, die üblicherweise als «Schilfgürtel» bezeichnet werden, verboten. 2 Vorkehrungen, welche ausschliesslich der Erhaltung der öffentlichen Schifffahrt und des Badens dienen, Arbeiten zur Ableitung, Verlegung, Wasserentnahme und Trockenlegung sowie Arbeiten zur Reinigung und Ausbesserung der Ufer, welche die Beseitigung von Wasser- und Sumpfpflanzen sowie Erdbewegungen vorsehen, sind zusätzlich zu den durch geltende Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen Bewilli- gungen dem Kommissär oder der von ihm ermächtigten Behörde zur obligatorischen und verbindlichen Stellungnahme zu unterbreiten.
3 Einbauten, welche den natürlichen Abfluss der in diesem Abkommen erwähnten Ge-
wässer unterbrechen oder verändern, müssen mit Einrichtungen versehen sein, welche den Fischzug gewährleisten. Die entsprechenden Pläne sind dem Kommissär oder der von ihm ermächtigten Behörde zur verbindlichen und obligatorischen Stellungnahme zu unterbreiten.
Art. 15 Fischereiliche Auflagen und Wiederherstellung der Lebensräume
1 Die in Artikel 14 vorgesehenen Eingriffe können mit Auflagen zum Schutz des
Fischbestandes oder mit kompensierenden Umweltmassnahmen verbunden werden.
2 Werden Übertretungen der in Artikel 14 enthaltenen Bestimmungen oder Beein-
trächtigungen, Schädigungen oder Verschmutzungen der Gewässer festgestellt, kann der Kommissär im Sinne einer Wiedergutmachung und unter Wahrung der in seinem Staat geltenden Verfahren fischereiliche Auflagen und kompensierende Umweltmas- snahmen festlegen, die dem verursachten Schaden angemessen sind, sowie die Wie- derherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, sofern dies möglich ist; er kann zudem bei Umweltstraftaten als Zivilpartei in einem Strafverfahren auftreten.
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Art. 16 Fischbesatz
1 Alle Massnahmen für den Fischbesatz in den diesem Abkommen unterstellten Ge-
wässern, die von öffentlichen Körperschaften, Vereinen oder Privaten vorgenommen werden, sind vorgängig zur Bewilligung dem Kommissär oder der von ihm ermäch- tigten Behörde zu unterbreiten. In jeden Fall untersagt ist das Einsetzen von Fischar- ten, die nicht bereits in den schweizerisch-italienischen Gewässern vorhanden sind.
2 Die Fischarten, bei denen ein Besatz durchgeführt werden kann, und die anderen
Massnahmen zur Förderung des Fischbestandes sind in einem gesonderten, von der Kommission genehmigten Besatzreglement festgelegt. Mit diesem soll zudem der Fischbesatz durch öffentliche Körperschaften im Luganersee, im Langensee und im Fluss Tresa koordiniert werden, indem eine gemeinsame Planung für die institutionel- len Akteure der beiden Staaten erstellt wird, welche die Kriterien für die Aufteilung des Fischbesatzes festhält, wobei auf das in den Fischzuchten der Schweiz respektive Italiens verfügbare Besatzmaterial Rücksicht genommen wird.
Art. 19 Fischzuchtanstalten Beide Staaten verpflichten sich, jeder für die Gewässer seines Hoheitsgebietes, die Kosten für den Fischbesatz und andere Massnahmen zur Förderung des Fischbestan- des zu tragen.
Art. 24 Abs. 2 2 Die Kosten für die Forschungsarbeiten gemäss Artikel 18 sowie für den Fischbesatz und die Massnahmen zur Förderung des Fischbestandes gemäss Artikel 19 werden von den beiden Regierungen auf Vorschlag der Kommission übernommen.
Art. 25 Abs. 2
2 Dieses Abkommen wird unter Respektierung der von den beiden Ländern unterei-
nander eingegangenen internationalen Verpflichtungen und denjenigen Italiens ge- genüber der Europäischen Union angewendet.
Artikel 27 des Abkommens sieht vor, dass die beiden Staaten das Abkommen in ge- genseitigem Einverständnis ändern können und dass die Änderungen mit Notenaus- tausch erfolgen. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Italienischen Republik beehrt sich bekanntzugeben, dass die Re- gierung der Italienischen Republik den vorgeschlagenen Änderungen des Abkom- mens zugestimmt hat. Das Ministerium beehrt sich daher vorzuschlagen, dass die vorliegende Note und die Antwort der Botschaft das gegenseitige Einverständnis der beiden Staaten zur Ände- rung des Abkommens bilden. Es tritt am Tag des Eingangs der zweiten der Noten in Kraft, mit denen die Vertragsparteien einander den Abschluss der internen Verfahren für das Inkrafttreten notifiziert haben.
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Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Italienischen Republik benützt diesen Anlass, der Schweizerischen Botschaft sei- ner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, die Zustimmung des Schweizerischen Bun- desrats zum Vorstehenden zu bestätigen und benützt die Gelegenheit, um das Minis- terium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Itali- enischen Republik ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.