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AS 2022 213

Verordnung über den militärischen Flugdienst

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über den militärischen Flugdienst (Militärflugdienstverordnung, MFV)

vom 18. März 2022

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 41 Absatz 3, 54, 55 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951, auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20002 (BPG) und auf Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung der Bundesversammlung vom 30. März 19493 über die Verwaltung der Armee, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Zulassung und den Dienst der Angehörigen des militäri- schen Flugdienstes.

Art. 2 Angehörige des militärischen Flugdienstes 1 Zum militärischen Flugdienst gehören die Angehörigen des Flugdienstes, des Fall- schirmsprungdienstes und des Drohnenflugdienstes.

2 Als Angehörige des Flugdienstes gelten:

a. Militärpiloten und Militärpilotinnen, nämlich:

1. Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen,

2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen;

b. zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen des Lufttransportdienstes des Bundes; c. Bordoperateure und Bordoperateurinnen, nämlich:

1. Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen,

SR 512.271

2022-0899 AS 2022 213

Militärflugdienstverordnung AS 2022 213

2. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen,

3. Berufs-FLIR-Operateure und Berufs-FLIR-Operateurinnen,

4. Berufsbordfotografen und Berufsbordfotografinnen.

3 Als Angehörige des Fallschirmsprungdienstes gelten:

a. Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen; b. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen; c. Angehörige des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) mit militäri- scher Freifallausbildung; d. Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fach- dienst Fallschirm.

4 Als Angehörige des Drohnenflugdienstes gelten:

a. Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, nämlich:

1. Berufsdrohnenpiloten und Berufsdrohnenpilotinnen,

2. Berufsdrohnennutzlastoperateure und Berufsdrohnennutzlastoperateu-

rinnen; b. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, nämlich:

1. Milizdrohnenpiloten und Milizdrohnenpilotinnen,

2. Milizdrohnennutzlastoperateure und Milizdrohnennutzlastoperateurin-

nen.

2. Abschnitt: Zulassung, Brevetierung und Ernennung

Art. 3 Zulassung

1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

(VBS) regelt die Zulassung zu den Ausbildungslehrgängen des militärischen Flug- dienstes.

2 Es berücksichtigt dabei namentlich:

a. die fliegerische und die allgemeine Vorbildung; b. die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung; und c. den Straf- und den Betreibungsregisterauszug.

Art. 4 Brevetierung und Ernennung Das VBS regelt die Brevetierung der Angehörigen des militärischen Flugdienstes und die Ernennung der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen.

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3. Abschnitt: Milizangehörige

Art. 5 Einstufung 1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden in folgende Kategorien eingestuft: a. Kategorie A: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Kampfflugzeuge fliegen,

2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen,

die Helikopter fliegen,

3. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen,

die Transportflüge durchführen, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres,

4. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen,

die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind; b. Kategorie B: 1. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die Transportflüge durchführen, ab dem 46. Altersjahr,

2. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen,

die der Zielflug-, der Ausbildungs- oder der Instrumen- tenflugstaffel angehören oder Sonderaufgaben erfüllen,

3. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen,

4. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurin-

nen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahr- zeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind,

5. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnen-

operateurinnen,

6. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufkläre-

rinnen.

2 Die Luftwaffe kann in begründeten Ausnahmefällen eine Person mit deren Einver-

ständnis in die andere Kategorie einstufen.

Art. 6 Ausbildungsdienste und individuelles Training für Angehörige des militärischen Flugdienstes 1 Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes werden zur Erhaltung und För- derung ihrer Einsatzfähigkeit zu Ausbildungsdiensten in Formationen und in Trai- ningskursen sowie zu individuellem Training aufgeboten.

2 Sie leisten jährlich höchstens 33 Tage Ausbildungsdienst in Formationen.

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3 Jährlich werden zu einem individuellen Training wie folgt aufgeboten:

a. Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen:

1. die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in

einer Staffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage,

2. alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen: für höchs-

tens 12 Tage; b. Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen: für höchstens 8 Tage; c. Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen: für höchstens

12 Tage;

d. Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen:

1. die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in

einer Drohnenstaffel eingeteilt sind: für höchstens 45 Tage,

2. alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen:

für höchstens 12 Tage. 4 Das individuelle Training gilt als Militärdienst, wird aber nicht an die Ausbildungs- dienstpflicht angerechnet.

4. Abschnitt: Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchung

Art. 7 1 Militärischen Flugdienst dürfen nur Personen leisten, die vom Fliegerärztlichen Institut (FAI) als körperlich tauglich sowie intellektuell und psychisch geeignet erklärt worden sind. 2 Die körperliche Tauglichkeit sowie die intellektuelle und psychische Eignung wer- den erstmals bei der Zulassung abgeklärt. Die körperliche Tauglichkeit wird danach in regelmässigen Untersuchungen überprüft; sie wird durch das FAI in einem ärztli- chen Tauglichkeitsattest bescheinigt.

3 Das VBS bestimmt die Gültigkeitsdauer der Tauglichkeitsatteste.

5. Abschnitt:

Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung; Ausscheiden

Art. 8 Einstellung

1 Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden vorübergehend oder end-

gültig im militärischen Flugdienst eingestellt, wenn: a. sie medizinisch nicht mehr tauglich sind; b. sie den fachlichen oder persönlichen Anforderungen nicht mehr genügen; c. kein militärisches Bedürfnis nach ihrer Funktion mehr besteht;

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d. sie Auslandurlaub nach Artikel 44 der Verordnung vom 22. November 20174 über die Militärdienstpflicht erhalten haben oder bei Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten das Training nicht aufrechterhalten können; e. sie sich im Mutterschaftsurlaub befinden; oder f. andere wichtige Gründe einen weiteren Einsatz in ihrer Funktion nicht mehr angezeigt erscheinen lassen. 2 Bei Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorie A kann die Luft- waffe statt der Einstellung die Versetzung in die Kategorie B anordnen.

3 Wer Auslandurlaub hat, kann auf Gesuch hin von der Einstellung befreit werden,

wenn: a. ein militärisches Bedürfnis besteht; und b. er oder sie sich verpflichtet, die vorgeschriebenen Dienstleistungen zu absol- vieren und dabei die Reisekosten für die Auslandstrecke zu tragen.

Art. 9 Zuständigkeit für Einstellung und Wiederzulassung Das VBS regelt die Zuständigkeit für die Einstellung im militärischen Flugdienst so- wie für die Wiederzulassung.

Art. 10 Ausscheiden der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen sowie der zivilen Transportpiloten und Transportpilotinnen 1 Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen sowie zivile Transportpiloten und Transportpilotinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnis- ses.

2 Nach dem Ausscheiden als Berufsmilitärpilot oder Berufsmilitärpilotin oder als

ziviler Transportpilot oder zivile Transportpilotin findet Artikel 11 Anwendung.

Art. 11 Ausscheiden der Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen 1 Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Staffel eingeteilt sind, bleiben im mili- tärischen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Die Testpiloten und Testpilotinnen des Bundesamts für Rüstung (Armasuisse) blei- ben in ihrer Funktion als Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen im militäri- schen Flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 3 Alle übrigen Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen scheiden mit der Entlas- sung aus der Militärdienstpflicht aus dem militärischen Flugdienst aus. Unter Berück- sichtigung der speziellen Belastung im Flugdienst oder zur Laufbahnsteuerung kann das VBS für die einzelnen Funktionen weitergehende Einschränkungen erlassen.

4 SR 512.21

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Art. 12 Ausscheiden der Bordoperateure und Bordoperateurinnen 1 Berufsbordoperateure und Bordoperateurinnen bleiben im Flugdienst bis zur Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses. 2 Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Flugdienst aus.

Art. 13 Ausscheiden der Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes

1 Berufsfallschirmaufklärer und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Angehörige des

AAD 10 sowie Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm bleiben im Fallschirmsprungdienst bis zur Auflösung des Ar- beitsverhältnisses. 2 Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen scheiden mit der Ent- lassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Fallschirmsprungdienst aus.

Art. 14 Ausscheiden der Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen

1 Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen bleiben im Drohnen-

flugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 2 Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen und nicht in einer Drohnenstaffel eingeteilt sind, bleiben im Drohnenflugdienst bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses. 3 Alle übrigen Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen scheiden mit der Entlassung aus der Militärdienstpflicht aus dem Drohnenflugdienst aus.

Art. 15 Weiterverwendung nach der Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach dem Ausscheiden 1 Angehörige des militärischen Flugdienstes können nach ihrer Einstellung im militä- rischen Flugdienst (Art. 8) oder nach ihrem Ausscheiden (Art. 10–14) bis zur Entlas- sung aus der Militärdienstpflicht in Funktionen weiterverwendet werden, zu deren Ausübung ihre Kenntnisse und Erfahrungen notwendig sind. 2 Sie können nach ihrer Einstellung im militärischen Flugdienst oder nach ihrem Aus- scheiden bis zur Vollendung des 50. Altersjahres für höchstens 200 Tage, jährlich je- doch höchstens 25 Tage, in Ausbildungsdiensten der Formationen verwendet werden.

6. Abschnitt:

Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen

Art. 16 Die Benützung von schweizerischen Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahr- zeugen im Zusammenhang mit dem militärischen Flugdienst wird vom VBS geregelt.

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7. Abschnitt: Entschädigung

Art. 17 Anspruch auf Entschädigung 1 Die brevetierten Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes erhalten eine Ent- schädigung für die besondere Beanspruchung durch den militärischen Flugdienst. Der Anspruch entsteht bei den Angehörigen des Flugdienstes und des Drohnenflugdiens- tes mit der Brevetierung, bei den Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes im Mo- nat, in dem das Sprungdienstobligatorium begründet wird. 2 Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes sind im Anhang 1 festgelegt.

3 Die Höhe der Entschädigungen wird jährlich an den allgemeinen Teuerungsaus-

gleich gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statis- tik angepasst. 4 Die Entschädigungen der übrigen Angehörigen des militärischen Flugdienstes, mit Ausnahme der Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen, sowie des Personals des Flugdienstes der Armasuisse und des Bundesamts für Landestopo- grafie (Swisstopo) richten sich nach den personalrechtlichen Bestimmungen des Bun- des. Diese Personen erhalten keine Entschädigung nach Absatz 1.

Art. 18 Entschädigung bei Einstellung und Kürzung Das VBS regelt die Entschädigung bei Einstellung im militärischen Flugdienst und die Kürzung der Entschädigung.

8. Abschnitt: Versicherungspflicht

Art. 19

1 Die Milizangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes müssen für Flug-

oder Fallschirmsprungunfälle eine Unfallversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 50 000 Franken für den Todesfall und von mindestens 250 000 Franken für den Invaliditätsfall abschliessen. Treten sie nicht der von der Luftwaffe verwalte- ten Kollektivunfallversicherung bei, so müssen sie die Versicherungspolice bei der Luftwaffe hinterlegen. 2 Für die gleichen Beträge werden alle übrigen Personen, die bemannte Militärluft- fahrzeuge führen oder darin mitfliegen, durch die Luftwaffe versichert. 3 Die Versicherung ergänzt die Leistungen der Militärversicherung oder die Leistun- gen nach BPG. 4 Für die Berufsangehörigen des Flug- und Fallschirmsprungdienstes und die Testpi- loten und Testpilotinnen der Armasuisse ist der Abschluss der Versicherung freiwil- lig.

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5 Wer Anspruch auf eine Entschädigung nach Artikel 17 oder auf eine Sonderzulage

nach Artikel 48 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20015 hat, muss die Ver- sicherungsprämien selber tragen. In den übrigen Fällen übernimmt der Bund die Ver- sicherungsprämien.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Vollzug Das VBS vollzieht diese Verordnung. Es erlässt die Ausführungsvorschriften.

Art. 21 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Militärflugdienstverordnung vom 19. November 20036 wird aufgehoben.

Art. 22 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang 2 geregelt.

Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

18. März 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 SR 172.220.111.3 6 AS 2003 4711; 2004 5043; 2006 2401; 2011 1385

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Anhang 1 (Art. 17 Abs. 2)

Flug- und Fallschirmsprungentschädigung

Die Entschädigungen für die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes (Art. 5) betragen jährlich: a. in der Kategorie A: 14 410 Franken b. in der Kategorie B: 9 570 Franken

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Anhang 2 (Art. 22)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 20. Februar 20137 über die Pensionierung

von Angehörigen der besonderen Personalkategorien

Art. 2 Bst. a Ziff. 2 und 3 Diese Verordnung gilt für: a. folgende Angehörige des Berufsmilitärs:

2. Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 2

Buchstabe a Ziffer 1 und Buchstabe c Ziffern 1, 3 und 4 der Militärflug- dienstverordnung vom 18. März 20228 (MFV),

3. Angehörige des militärischen Flugdienstes nach Artikel 2 Absatz 4

Buchstabe a Ziffer 1 MFV,

2. Verordnung vom 22. November 20179 über die Militärdienstpflicht

Art. 47 Abs. 3 Bst. c 3 Stabsadjutanten, Hauptadjutanten, Chefadjutanten, Hauptleute und Stabsoffiziere, für die Folgendes zutrifft, leisten nachstehenden Ausbildungsdienst: c. Militärpiloten und Militärpilotinnen, Bordoperateure und Bordoperateurinnen sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen:

1. im Grad eines Hauptmanns: 1311 Tage,

2. im Grad eines Majors: 1368 Tage,

3. im Grad eines Oberstleutnants: 1380 Tage.

Art. 109 Abs. 1 Bst. d, dbis, ebis und kbis sowie 2bis 1 Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen der Armee, die vor dem 1. Januar 2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für: d. Wachtmeister als Grenadier oder Grenadierin: 425 Tage; dbis. Wachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin: 865 Tage;

7 SR 172.220.111.35 8 SR 512.271 9 SR 512.21

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ebis. Oberwachtmeister als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin:

865 Tage;

kbis. Subalternoffizier als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin:

1105 Tage;

2bis Die Zahl der insgesamt zu leistenden anrechenbaren Tage Ausbildungsdienst für die folgenden Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die vor dem 1. Januar

2018 zu ihrem aktuellen Grad befördert wurden, beträgt für:

a. Hauptleute als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1311 Tage; b. Major als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateurin, Droh- nenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1368 Tage; c. Oberstleutnant als Militärpilot, Militärpilotin, Bordoperateur, Bordoperateu- rin, Drohnenoperateur oder Drohnenoperateurin: 1380 Tage.

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