Lexipedia

AS 2022 218

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)

Änderung vom 30. März 2022

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verordnet:

I Die Verordnung des VBS über Sportförderprogramme und -projekte vom 25. Mai

20121 wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks (betrifft nur den italienischen Text)

Art. 3 Abs. 3 3 Aktivitäten in Sportarten nach Artikel 6 Absatz 2 SpoFöV sind in einem J+S-Ange- bot verboten. Zulässig sind in J+S-Kursen und -Lagern der Sportart Kanusport Wild- wasserfahrten, einschliesslich solcher auf Fliessgewässern mit einem Schwierigkeits- grad, der höher ist als Wildwasser II nach Anhang 3 der Risikoaktivitätenverordnung vom 30. Januar 20192, sofern diese Aktivitäten von Personen geleitet werden, die über eine gültige Anerkennung als J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Kanusport und eine Zusatzanerkennung Sicherheit verfügen.

Art. 7 Aufgehoben

Art. 8 Abs. 6 und 6bis 6 Der Organisator darf pro Tag und Kurs höchstens eine Aktivität zu höchstens 90 Mi- nuten zur Beitragsgewährung abrechnen. 6bis Pro Kalenderwoche, für die der Organisator Aktivitäten nach Absatz 6 abrechnet, kann er innerhalb desselben Kurses eine weitere durchgeführte Aktivität von 240–

300 Minuten Dauer abrechnen.

2022-1035 AS 2022 218

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

Art. 9 Abs. 4

4 Der Organisator hat innerhalb von fünf Monaten in mindestens fünf Kalenderwo-

chen fünf einzeln organisierte Aktivitäten durchzuführen. Wettkämpfe werden dabei nicht angerechnet.

Art. 11 Abs. 2, 3 und 4

2 Eine Lagergemeinschaft beinhaltet das Zusammenleben in einer Tagesstruktur an

einem bestimmten Ort mit oder ohne gemeinsame Übernachtung.

3 und 4 Aufgehoben

Art. 14 Abs. 4 und 5 4 Der erste und der letzte Lagertag gelten zusammen als ein Lagertag, wenn an diesen beiden Tagen zusammen mindestens vier Stunden J+S-Aktivitäten durchgeführt wer- den.

5 Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1 Bst. b und 4

1 Zur Kaderbildung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die:

b. im Kursjahr das 17. Altersjahr vollendet haben;

4 Aufgehoben

Art. 24 Aufgehoben

Gliederungstitel nach Artikel 26

6. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

(Art. 16 SpoFöV)

Art. 26a Minderjährige J+S-Leiterinnen und -Leiter J+S-Leiterinnen und -Leiter in der Sportart Lagersport/Trekking können J+S-Kurse und J+S-Lager oder einzelne Aktivitäten innerhalb von Kursen und Lagern eines Organisators leiten, auch wenn sie das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben.

Art. 45 Beiträge für J+S-Lager 1 Die Beiträge für J+S-Lager errechnen sich aus der Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer, der Anzahl der erforderlichen J+S-Leiterinnen und -Leiter und der An- zahl der nach Artikel 14 anrechenbaren Lagertage; sie sind für Lager mit und ohne Übernachtung unterschiedlich.

2 Die Maximalbeiträge sind in Anhang 3 festgelegt.

2 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

Art. 48 Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer Für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachaus- weis in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern kann den Organisatoren der J+S-Angebote und der Ange- bote der J+S-Kaderbildung ein zusätzlicher Beitrag nach Anhang 5 ausgerichtet wer- den.

Art. 57 Abs. 1bis 1bis Der verantwortliche J+S-Coach muss volljährig sein.

II Die Anhänge 1, 2, 3, 4, 5 und 7 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III

1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

2 Artikel 26a gilt bis zum 31. Dezember 2025.

30. März 2022 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd

3 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

Anhang 1 (Art. 3 Abs. 1)

J+S-Sportarten

Aikido, Akrobatikturnen, Allround, American Football, Armbrust, Artistic Swim- ming, Badminton, Bahnradsport, Baseball/Softball, Basketball, Bergsteigen, Biath- lon, BMX, Bogenschiessen, Curling, Einrad, Eishockey, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Fussball, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Judo, Ju-Jitsu, Kanusport, Karate, Kickboxing Light, Korbball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Lagersport/Trekking, Landhockey, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungs- lauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Reiten, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollhockey, Rollkunstlauf, Rudern, Rugby, Schwimmen, Schwingen, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Ski- touren, Snowboard, Speedskating, Sportklettern, Squash, Strassenradsport, Streetho- ckey, Synchronized Skating, Tanzen Standard/Latein, Tchoukball, Tennis, Tischten- nis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Unihockey, Volleyball, Voltige, Wasserball, Wasserfahren, Wasserspringen, Windsurfen, Wushu/Kung-Fu.

4 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

Anhang 2 (Art. 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 13 Abs. 2)

Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse

A. Bestimmungen für J+S-Sportarten:

1. In den Sportarten American Football, Baseball/Softball, Basketball, Eisho-

ckey, Fussball, Handball, Hornussen, Inline Hockey, Landhockey, Lager- sport/Trekking, Rollhockey, Rugby, Streethockey, Tchoukball, Unihockey und Volleyball darf die Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilneh- mern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt wer- den.

2. In den Sportarten Aikido, Akrobatikturnen, Allround, Armbrust, Artistic

Swimming, Badminton, Bahnradsport, Biathlon, BMX, Bogenschiessen, Cur- ling, Einrad, Eiskunstlauf, Eisschnelllauf, Faustball, Fechten, Geräteturnen, Gewehr, Golf, Gymnastik, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Kickboxing Light, Korb- ball, Kunstradfahren, Kunstturnen, Leichtathletik, Light-Contact Boxing, Mountainbike, Nationalturnen, Orientierungslauf, Parkour, Pistole, Radball, Radquer, Rettungsschwimmen, Rhönrad, Rhythmische Gymnastik, Ringen, Rock’n’Roll, Rollkunstlauf, Schwimmen, Schwingen, Skilanglauf, Speedska- ting, Squash, Strassenradsport, Synchronized Skating, Tanzen Standard/La- tein, Tennis, Tischtennis, Trampolin, Trialradsport, Triathlon, Turnen, Was- serball, Wasserspringen und Wushu/Kung-Fu darf die Gruppengrösse von

16 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht über-

schritten werden. Ab 17 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für

12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung

berechtigte Person eingesetzt werden.

3. In den Sportarten Bergsteigen, Kanusport, Reiten, Rudern, Segeln, Skifahren,

Skispringen, Skitouren, Snowboard, Sportklettern, Voltige, Wasserfahren und Windsurfen darf die Gruppengrösse von 12 Teilnehmerinnen und Teilneh- mern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 13 Teilnehme- rinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt wer- den.

B. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergruppe 5

1. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A Ziffer 1 und 2 darf die

Gruppengrösse von 24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person eingesetzt werden.

5 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

2. In allen Aktivitäten von Sportarten nach Buchstabe A Ziffer 3 gelten die

jeweiligen Bestimmungen der einzelnen Sportarten.

C. Spezielle Bestimmungen für Konditions- und Mentaltrainings In Konditions- und Mentaltrainings aller Sportarten darf die Gruppengrösse von

24 Teilnehmerinnen und Teilnehmern pro Leiterin oder Leiter nicht überschritten

werden. Ab 25 Teilnehmerinnen und Teilnehmern muss jeweils für 12 weitere Teil- nehmerinnen und Teilnehmer eine zusätzliche zur Leitung berechtigte Person einge- setzt werden.

D. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter Werden in Aktivitäten von J+S-Sportarten nicht genügend berechtigte J+S-Leiterin- nen oder J+S-Leiter eingesetzt, so berechnet sich die Beitragshöhe nach der maxima- len Gruppengrösse, zu deren Leitung die eingesetzten Leiterinnen und Leiter berech- tigt sind.

6 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

Anhang 3 (Art. 44 Abs. 5 und 45 Abs. 2)

Maximalbeiträge für J+S-Angebote

A. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 Grundbetrag je J+S-Leiterin Betrag pro Teilnehmerstunde2, Zuschlag für J+S-Kurse der Nutzer- oder -Leiter1, die nach Anhang 2 Franken gruppe 5 mit Kindern3) erforderlich sind, Franken

150.00 1.80 100 %

B. Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen von J+S-Kursen der Nutzergruppe 1 Anzahl Wettkämpfe Bei Kursdauer < 30 Kurswochen, Bei Kursdauer ≥ 30 Kurswochen, einmalig pauschal Franken einmalig pauschal Franken

Kategorie 14) 100.00 200.00 Kategorie 24) 200.00 400.00 Kategorie 34) 300.00 600.00

C. Beiträge für J+S-Lager mit Übernachtung Pro Tag und Teilnehmer/in, Franken

16.00

D. Beiträge für J+S-Lager ohne Übernachtung Pro Tag und Teilnehmer/in, Franken

6.50 1) Wird ein Kurs in mehreren Sportarten durchgeführt, so richtet sich der Grundbetrag nach der erforderlichen Anzahl J+S-Leiterinnen und -Leiter derjenigen Sportart inner- halb des Kurses, die die höchste Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Leiterin und -Leiter zulässt. 2) Angebrochene Stunden werden abgerundet. 3) Bei Gruppen, in denen Kinder und Jugendliche gemeinsam trainieren, berechnet sich der Zuschlag ausschliesslich in Bezug auf die auf die Kinder entfallenden Teilnehmerstunden. 4) Kategorien nach Anhang 4.

7 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

Anhang 4 (Art. 46 Abs. 1)

J+S-Wettkampfkategorien der Nutzergruppe 1 Kursdauer Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Anzahl Wettkämpfe Anzahl Wettkämpfe Anzahl Wettkämpfe

< 30 Wo 2–4 5– 7 ≥8 ≥ 30 Wo 4–9 10–15 ≥ 16

8 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

Anhang 5 (Art. 48)

Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis und J+S-Anerkennung

1. Den Organisatoren wird eine Pauschale von höchstens 260 Franken ausge-

richtet für den Einsatz von Bergführerinnen und Bergführern mit eidgenössi- schem Fachausweis, sofern diese als: a. J+S-Leiterinnen und -Leiter in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern aktiv sind und die Gesamtverantwortung für die Sicherheit der jeweiligen Aktivitäten übernehmen; b. J+S-Expertinnen und -Experten in der Kaderbildung in den Sportarten Bergsteigen und Skitouren sowie bei Aktivitäten am Fels in der Sportart Sportklettern tätig sind.

2. In J+S-Kursen und -Lagern wird jeweils für 45 Teilnehmerstunden eine Pau-

schale ausgerichtet. Berücksichtigt werden die Stunden derjenigen J+S-Akti- vitäten, die unter der Verantwortung der Bergführerin oder des Bergführers stattgefunden haben und an denen die Bergführerin oder der Bergführer selber teilgenommen hat. Angebrochene Einheiten von 45 Teilnehmerstunden wer- den aufgerundet.

3. In Angeboten der Kaderbildung wird in den Sportarten Bergsteigen, Sport-

klettern und Skitouren für jeweils 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Pauschale je Tag ausgerichtet, an dem die Bergführerin oder der Bergführer effektiv unterrichtet. Angebrochene Einheiten von 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden aufgerundet.

9 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

Anhang 7 (Art. 50 Abs. 2)

Beiträge für die Durchführung der J+S-Kaderbildung

1 Kaderbildung des Bundes

Der Bund stellt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gutscheine für die un- entgeltliche An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse zur Verfügung. Er richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. Septem- ber 19523 aus.

2 Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S

2.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:

2.1.1 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teil-

nehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;

2.1.2 höchstens 100 Franken pro Kurstag, wenn in Aus- und Weiterbil-

dungskursen zusätzlich zur vorgeschriebenen Anzahl mindestens eine weitere J+S-Expertin oder ein weiterer J+S-Experte während mindestens eines ganzen Kurstages eingesetzt wird;

2.1.3 zusätzlich eine Tagespauschale nach Anhang 5 für Bergführerinnen

und Bergführer.

2.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulassungs-

voraussetzungen zur Kursteilnahme erfüllen, für die Leiterinnen und Leiter sowie für die Hilfspersonen der Kaderbildung Gutscheine für die unentgeltli- che An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrs- mitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

2.3 Haben sich zu einem Angebot der Kaderbildung eines Kantons, an dessen

Durchführung das BASPO ein besonderes Interesse hat, weniger als 8 Perso- nen angemeldet, so kann es den Beitrag nach Ziffer 2.1.1 auf höchstens

400 Franken je Kurstag erhöhen.

2.4 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem

Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Kadertätigkeit ausgeübt haben, so werden für diese keine Beiträge ausgerichtet.

2.5 Der Bund richtet Entschädigungen nach dem Erwerbsersatzgesetz vom

25. September 1952 aus.

3 SR 834.1

10 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

3 Kaderbildung der Verbände und Institutionen nach

Art. 12 Abs. 2 SpoFöV

3.1 Der Bund leistet folgende Beiträge an die Organisatoren:

3.1.1 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teil-

nehmer von Weiterbildungsmodulen für J+S-Leiterinnen und -Leiter und J+S-Coaches;

3.1.2 höchstens 50 Franken pro Tag für jede Teilnehmerin und jeden Teil-

nehmer von Ausbildungskursen für J+S-Leiterinnen und -Leiter, die von Bildungsinstitutionen durchgeführt werden.

3.2 Der Bund stellt für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Zulassungs-

voraussetzungen zur Kursteilnahme erfüllen, für die Leiterinnen und Leiter sowie für die Hilfspersonen der Kaderbildung Gutscheine für die unentgeltli- che An- und Rückreise vom Wohnort zum Kursort mit öffentlichen Verkehrs- mitteln in der 2. Klasse zur Verfügung.

3.3 Nehmen an Weiterbildungsmodulen Personen teil, die in den zwei dem

Modulbeginn vorangehenden Jahren keine Kadertätigkeit ausgeübt haben, so werden für diese keine Beiträge ausgerichtet.

11 / 12

Sportförderungsprogramme und -projekte. V des VBS AS 2022 218

12 / 12