AS 2022 231
Verordnung über den Flugsicherungsdienst
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD)
Änderung vom 16. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung über den Flugsicherungsdienst vom 18. Dezember 19951 wird wie folgt geändert:
Art. 5 Sprache der Radiotelefonie in grenznahen Gebieten für den Instrumentenflugverkehr und gewerbsmässigen Sichtflugverkehr 1 In Gebieten, in welchen Skyguide oder Dritte nach Artikel 9a grenzüberschreitende Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, bewilligt das BAZL auf Antrag von Skyguide oder des Flugplatzhalters für den Instrumentenflugverkehr und gewerbs- mässigen Sichtflugverkehr Abweichungen vom Grundsatz nach Artikel 10a Absatz 1 LFG, wenn die Antragstellerin nachweist, dass die Flugsicherheit bei der Verwendung einer weiteren Sprache neben Englisch gewährleistet ist.
2 Sind Flugsicherungsdienstleistungen im schweizerischen Luftraum ausländischen
Leistungserbringern übertragen worden, welche auf ausländischem Gebiet mehrspra- chige Flugsicherungsdienstleistungen erbringen, so sind diese im grenzüberschreiten- den Flugsicherungssektor auch im schweizerischen Luftraum zulässig.
Art. 5a Sprache der Radiotelefonie mit Swiss Radar für den Sichtflugverkehr Die Radiotelefonie mit Swiss Radar findet auf Englisch statt. Vorbehalten sind die im AIP publizierten Abweichungen.
1 SR 748.132.1
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Art. 9 Bst. cbis Die Skyguide finanziert ihre Aufgaben insbesondere durch: cbis. Beiträge des Bundes für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Integra- tion von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum (Art. 12a);
Art. 12 Abs. 2 2 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 des Revisions- aufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20052 (RAG) und das BAZL prüfen die effek- tive Höhe der Ertragsausfälle am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung.
Art. 12a Deckung der Kosten von Skyguide im Zusammenhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luftraum durch den Bund 1 Der Bund kann die jährlichen Kosten der Skyguide für Dienstleistungen im Zusam- menhang mit der Integration von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen in den Luft- raum im Rahmen der bewilligten Kredite übernehmen. Für die Erstellung des Voran- schlages übermittelt die Skyguide dem BAZL eine Schätzung der voraussichtlichen Kosten für diese Dienstleistungen.
2 Ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach Artikel 7 RAG3 und das
BAZL prüfen die effektive Höhe der Kosten am Ende eines Rechnungsjahres. Die Skyguide trägt die Kosten für die Überprüfung. 3 Zeigt die Überprüfung, dass im betreffenden Jahr die Zahlungen des Bundes höher ausgefallen sind als die effektiven Kosten, wird die Differenz der Skyguide im Folge- jahr angerechnet. 4 Die Skyguide übermittelt dem BAZL auf Anfrage sämtliche für die Überprüfung des zu leistenden Betrages erforderlichen Informationen. 5 Das BAZL schliesst mit der Skyguide jährlich eine Abgeltungsvereinbarung. Diese regelt insbesondere den im betreffenden Jahr erwarteten Leistungsumfang, die durch den Bund zu leistenden Beiträge und die Zahlungsmodalitäten.
6 Das BAZL prüft nach drei Jahren, ob und zu welchem Anteil der Bund die Kosten
für diese Dienstleistungen weiterhin übernehmen soll.
II Anhang 1 wird wie folge geändert:
1.1.3 Bereitstellung der dynamischen Luftraumdaten zuhanden der Integra-
tion der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
2 SR 221.302 3 SR 221.302
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1.4 Koordination und Abstimmung mit Dienstleistern von Leistungen zuhanden
der Integration der unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
5.3.3 Bereitstellung der Überwachungsdaten zuhanden der Integration der
unbemannten Luftfahrzeuge in den Luftraum.
6.8 Führen, Bereitstellen, Publizieren und Übermitteln von Luftfahrtdaten und
Luftfahrtinformation zuhanden der Integration der unbemannten Luftfahr- zeuge in den Luftraum.
III Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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