AS 2022 246
Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe)
Änderung vom 13. April 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe vom 26. Mai 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 und 3
1 Der Kanton kann Veranstaltungen von überkantonaler Bedeutung, deren Durchfüh-
rung zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 31. Dezember 2022 geplant ist und die auf- grund einer nachträglichen behördlichen Anordnung wegen der Covid-19-Epidemie verschoben oder abgesagt werden, unterstützen (Art. 11a Abs. 1 Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020). 3 Nicht unterstützt werden Veranstaltungen, die nach kantonalem Recht bewilligungs- pflichtig sind, wenn: a. sie im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Unterstützung die gesund- heitspolizeilichen Vorgaben nicht erfüllen, die das kantonale Recht für das geplante Veranstaltungsdatum vorsieht; oder b. die Bewilligung nachträglich widerrufen wird, weil das Veranstaltungsunter- nehmen die gesundheitspolizeilichen Vorgaben nach kantonalem Recht nicht einhält, insbesondere die Anforderungen an das Schutzkonzept.
1 SR 818.101.28
2022-1193 AS 2022 246
Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe AS 2022 246
Art. 4 Abs. 2 und 3 2 Gesuche für Veranstaltungen, die nach kantonalem Recht eine gesundheitspolizei- liche Bewilligung benötigen, müssen die gleichen Angaben zu Zeitpunkt, Dauer, Ort und geplanter Teilnehmerzahl enthalten wie die Bewilligung.
3 Gesuche können bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
1 Das Veranstaltungsunternehmen hat mit dem Gesuch Unterlagen einzureichen, die
insbesondere folgende Angaben enthalten: b. wenn nach kantonalem Recht eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung erfor- derlich ist: die Bewilligung, oder, falls die Bewilligung noch nicht erteilt ist, eine Bestätigung des Kantons, in dem die Veranstaltung stattfindet, dass die kantonalen Vorgaben erfüllt sind;
Art. 21 Abs. 3
3 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
13. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr