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AS 2022 258

Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)

AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)

Änderung vom 27. April 2022

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis 1 Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Gene- sungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt: 1bis Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Gene- sungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b oder c für folgende Personen behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumen- tation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt: a. Personen, die eine Absonderungsverfügung erhalten haben; b. Personen, für die ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 19. Januar 20222 ausgestellt wurde.

1 SR 818.102.2 2 AS 2022 20

2022-0849 AS 2022 258

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 258 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)

Art. 16 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz 1 Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars- CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich ange- steckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer der folgenden Analysen stützen: a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2; b. ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20203, sofern:

1. die Probe ab dem 1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung

nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und

2. der Test weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch

auf einer Speichelprobe basiert; c. eine laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene, sofern:

1. die Analyse durch ein nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom

28. September 20124 bewilligtes Laboratorium durchgeführt wurde,

2. die Analyse in der EU für die Ausstellung eines digitalen Covid-19-Zer-

tifikats der EU zugelassen ist,

3. die Probe ab dem 1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung

nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und

4. die Analyse weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum

noch auf einer Speichelprobe basiert. 2 Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats für eine im Aus- land durchgemachte Erkrankung muss sich auf ein positives Ergebnis einer moleku- larbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen und folgende Unterlagen umfassen:

II Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.

3 SR 818.101.24 4 SR 818.101

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 258 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)

III Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.5

27. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

5 Dringliche Veröffentlichung vom 27. April 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3

des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 258 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)

Anhang 5 (Art. 22, 23 Abs. 1 und 2)

Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate

Ziff. 2.2 und 2.3

2.2 Anerkannt sind die Impf- und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der

Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Malaysia – Neuseeland – Singapur – Taiwan (Chinesisches Taipei) – Togo – Vereinigte Arabische Emirate

2.3 Anerkannt sind die Impfzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verord-

nung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Jordanien – Kolumbien – Libanon – Tunesien

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