AS 2022 258
Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate) (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)
Änderung vom 27. April 2022
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Covid-19-Verordnung Zertifikate vom 4. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis 1 Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Gene- sungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt: 1bis Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Gene- sungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b oder c für folgende Personen behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumen- tation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt: a. Personen, die eine Absonderungsverfügung erhalten haben; b. Personen, für die ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 19. Januar 20222 ausgestellt wurde.
1 SR 818.102.2 2 AS 2022 20
2022-0849 AS 2022 258
Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 258 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)
Art. 16 Abs. 1 und 2 Einleitungssatz 1 Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars- CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich ange- steckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer der folgenden Analysen stützen: a. eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2; b. ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20203, sofern:
1. die Probe ab dem 1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung
nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und
2. der Test weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch
auf einer Speichelprobe basiert; c. eine laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene, sofern:
1. die Analyse durch ein nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom
28. September 20124 bewilligtes Laboratorium durchgeführt wurde,
2. die Analyse in der EU für die Ausstellung eines digitalen Covid-19-Zer-
tifikats der EU zugelassen ist,
3. die Probe ab dem 1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung
nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und
4. die Analyse weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum
noch auf einer Speichelprobe basiert. 2 Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats für eine im Aus- land durchgemachte Erkrankung muss sich auf ein positives Ergebnis einer moleku- larbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen und folgende Unterlagen umfassen:
II Anhang 5 wird gemäss Beilage geändert.
3 SR 818.101.24 4 SR 818.101
Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 258 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)
III Diese Verordnung tritt am 2. Mai 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.5
27. April 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
5 Dringliche Veröffentlichung vom 27. April 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
Covid-19-Verordnung Zertifikate AS 2022 258 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests)
Anhang 5 (Art. 22, 23 Abs. 1 und 2)
Liste der anerkannten ausländischen Zertifikate
Ziff. 2.2 und 2.3
2.2 Anerkannt sind die Impf- und Testzertifikate, die in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Malaysia – Neuseeland – Singapur – Taiwan (Chinesisches Taipei) – Togo – Vereinigte Arabische Emirate
2.3 Anerkannt sind die Impfzertifikate, die in Übereinstimmung mit der Verord-
nung (EU) 2021/953 interoperabel sind und die von den folgenden Staaten und Regionen ausgestellt wurden: – Jordanien – Kolumbien – Libanon – Tunesien