AS 2022 278
Verordnung vom 4. Mai 2022 über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Gaswirtschaft (VOGW)
AS 2022 www.bundesrecht.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Gaswirtschaft (VOGW)
vom 4. Mai 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 57 Absatz 1 und 60 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG), verordnet:
Art. 1 Aufgaben des VSG 1 Der Verband der schweizerischen Gasindustrie (VSG) trifft für den Fall einer schwe- ren Mangellage in den Bereichen Beschaffung, Speicherung, Transport, Verteilung und Verbrauch von Erdgas und von gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen.
2 Er erstellt zuhanden des Fachbereichs Energie ein Konzept über die Art und den
Umfang der Daten, die erforderlich sind zur: a. Beobachtung der Versorgungslage; b. Vorbereitung und Umsetzung von Massnahmen zur Sicherstellung der Ver- sorgung des Landes mit Erdgas und gasförmigen Energieträgern aus erneuer- baren Quellen. 3 Er wahrt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Interessen der Verbraucher von Erd- gas und von gasförmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen.
Art. 2 Kriseninterventionsorganisation 1 Der VSG schafft zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Erdgas und gas- förmigen Energieträgern aus erneuerbaren Quellen und zum Vollzug der vorbereiteten Massnahmen eine Kriseninterventionsorganisation.
SR 531.81 1 SR 531
2022-1277 AS 2022 278
Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung AS 2022 278 im Bereich der Gaswirtschaft. V
2 Er zieht Verbraucher von Erdgas und von gasförmigen Energieträgern aus erneuer- baren Quellen, die nicht Mitglieder des VSG sind, namentlich bestehende Interessens- gemeinschaften, zur Mitwirkung in der Kriseninterventionsorganisation bei. 3 Nichtmitglieder des VSG können sich der Kriseninterventionsorganisation freiwillig unterstellen.
Art. 3 Aufgaben des Fachbereichs Energie
1 Der Fachbereich Energie bestimmt Art und Umfang der Vorbereitungsmassnahmen
des VSG. 2 Er überwacht die Arbeiten des VSG und von dessen Kriseninterventionsorganisation und erteilt ihnen Weisungen.
Art. 4 Zusammenarbeit Der Fachbereich Energie und der VSG arbeiten im Fall einer schweren Mangellage mit dem Bundesamt für Energie, dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz, der Armee und weiteren relevanten Stellen von Bund und Kantonen zusammen.
Art. 5 Entschädigung Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung legt im Rah- men der bewilligten Mittel die Entschädigung des VSG für die Erfüllung der Aufga- ben nach Artikel 1 fest.
Art. 6 Vollzug Der Fachbereich Energie vollzieht diese Verordnung.
Art. 7 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2022 in Kraft.2
2 Sie gilt bis zum 31. Mai 2023.
4. Mai 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2 Dringliche Veröffentlichung vom 6. Mai 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).