Lexipedia

AS 2022 382

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid‑19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses

(Covid-19-Verordnung Zertifikate)

Änderung vom 10. Juni 2022 (AS 2022 374; SR 818.102.2)

Ziff. I / Art. 18 Abs. 5 Fussnote

statt:

5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablauf­­datum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9531 kompatibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.

muss es heissen:

5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablauf­­datum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9532 kompatibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.

Ziff. II / Anhang 5 Ziff. 1.1 Fussnote

statt:

  • 1.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA nach der Verordnung (EU) 2021/9533 sowie den gestützt darauf erlassenen EU-Rechtsakten ausgestellt wurden.

muss es heissen:

  • 1.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA nach der Verordnung (EU) 2021/9534 sowie den gestützt darauf erlassenen EU-Rechtsakten ausgestellt wurden.

30. Juni 2022

Bundeskanzlei

Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Berichtigung<br />(Art. 10 Abs. 1 PublG) | Lexipedia | Lexipedia