AS 2022 382
Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
(Art. 10 Abs. 1 PublG)
Präambel
Verordnung
über Zertifikate zum Nachweis einer
Covid‑19-Impfung, einer Covid-19-Genesung
oder eines Covid-19-Testergebnisses
(Covid-19-Verordnung Zertifikate)
Änderung vom 10. Juni 2022 (AS 2022 374; SR 818.102.2)
Ziff. I / Art. 18 Abs. 5 Fussnote
statt:
5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablaufdatum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9531 kompatibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.
muss es heissen:
5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablaufdatum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9532 kompatibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.
Ziff. II / Anhang 5 Ziff. 1.1 Fussnote
statt:
1.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA nach der Verordnung (EU) 2021/9533 sowie den gestützt darauf erlassenen EU-Rechtsakten ausgestellt wurden.
muss es heissen:
1.1 Anerkannt sind die Impf-, Genesungs- und Testzertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA nach der Verordnung (EU) 2021/9534 sowie den gestützt darauf erlassenen EU-Rechtsakten ausgestellt wurden.
30. Juni 2022 | Bundeskanzlei |
Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)