AS 2022 392
Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
(OV-VBS)
(OV-VBS)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Organisationsverordnung vom 7. Mai 20031 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert:
Art. 1 Bst. f
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) verfolgt in seinen zentralen Departementsbereichen Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport folgende Ziele:
f. Es sorgt für die Erhebung, Verwaltung und Bereitstellung der topografischen und geologischen Daten des Landes und koordiniert die Tätigkeiten der Behörden im Bereich der Geoinformationen.
Art. 15 Abs. 2 Bst. o
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das Bundesamt für Sport insbesondere folgende Aufgaben wahr:
o. Es arbeitet in internationalen Organisationen und Gremien aus seinem Zuständigkeitsbereich mit.
II
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
29. Juni 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |