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AS 2022 394

AS 2022 394

Präambel

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH)

beschliesst:

I

Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Professorinnen und Professoren der ETH wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 2 Bst. a

2 Versicherte und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:

  • a. die Heirat, die Wiederverheiratung oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Falle eines Anspruches auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;

Art. 24 Abs. 2

2 Es gelten folgende Sparbeiträge:

Altersstaffelung
(Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten
Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

Altersgutschriften Total (%)

22–34

5,80

10,30

16,10

35–44

7,05

12,50

19,55

45–54

11,50

20,50

32,00

55–65

14,25

25,30

39,55

66–70

5,80

10,30

16,10

Art. 36 Abs. 8

8 Das paritätische Organ legt jeweils Ende Jahr für das laufende Jahr den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens aufgrund des provisorischen Jahresergebnisses und der Vermögens- und Ertragssituation des Vorsorgewerks ETH-Bereich sowie den Zinssatz für die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistungen im folgenden Jahr fest.

Gliederungstitel vor Art. 60

7. Kapitel: Überbrückungsrente und Sozialplan

1. Abschnitt: Überbrückungsrente

7. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 62 und 63)

Aufgehoben

Art. 66 Abs. 1 Bst. c

1 PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungstechnischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn:

  • c. die Invalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.

II

Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

30. März 2022

Im Namen des paritätischen Organs

Die Präsidentin: Margot Ziekau
Der Vizepräsident: Karsten Bugmann

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