AS 2022 394
AS 2022 394
Präambel
Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich (PO ETH)
beschliesst:
I
Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Professorinnen und Professoren der ETH wird wie folgt geändert:
Art. 10 Abs. 2 Bst. a
2 Versicherte und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:
a. die Heirat, die Wiederverheiratung oder das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Falle eines Anspruches auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;
Art. 24 Abs. 2
2 Es gelten folgende Sparbeiträge:
Altersstaffelung | Sparbeitrag der angestellten | Sparbeitrag des Arbeitgebers (%) | Altersgutschriften Total (%) |
|---|---|---|---|
22–34 | 5,80 | 10,30 | 16,10 |
35–44 | 7,05 | 12,50 | 19,55 |
45–54 | 11,50 | 20,50 | 32,00 |
55–65 | 14,25 | 25,30 | 39,55 |
66–70 | 5,80 | 10,30 | 16,10 |
Art. 36 Abs. 8
8 Das paritätische Organ legt jeweils Ende Jahr für das laufende Jahr den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens aufgrund des provisorischen Jahresergebnisses und der Vermögens- und Ertragssituation des Vorsorgewerks ETH-Bereich sowie den Zinssatz für die Verzinsung bei der Berechnung der Austrittsleistungen im folgenden Jahr fest.
Gliederungstitel vor Art. 60
7. Kapitel: Überbrückungsrente und Sozialplan
1. Abschnitt: Überbrückungsrente
7. Kapitel 2. Abschnitt (Art. 62 und 63)
Aufgehoben
Art. 66 Abs. 1 Bst. c
1 PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungstechnischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn:
c. die Invalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.
II
Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
30. März 2022 | Im Namen des paritätischen Organs Die Präsidentin: Margot Ziekau |