AS 2022 415
Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (GTG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 20211,
beschliesst:
I
Das Gentechnikgesetz vom 21. März 20032 wird wie folgt geändert:
Art. 37a Übergangsfrist für das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen
1 Für das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Pflanzen und Pflanzenteilen, gentechnisch verändertem Saatgut und anderem pflanzlichem Vermehrungsmaterial sowie gentechnisch veränderten Tieren zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken dürfen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 keine Bewilligungen erteilt werden.
2 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung spätestens bis Mitte 2024 einen Erlassentwurf für eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen, Pflanzenteile, Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial zu landwirtschaftlichen, gartenbaulichen oder waldwirtschaftlichen Zwecken, die mit Methoden der neuen Züchtungstechnologien gezüchtet wurden, denen kein transgenes Erbmaterial eingefügt wurde und die gegenüber den herkömmlichen Züchtungsmethoden einen nachgewiesenen Mehrwert für die Landwirtschaft, die Umwelt oder die Konsumentinnen und Konsumenten haben.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.
Nationalrat, 18. März 2022 Die Präsidentin: Irène Kälin | Ständerat, 18. März 2022 Der Präsident: Thomas Hefti |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 7. Juli 2022 unbenützt abgelaufen.3
2 Es tritt nach seiner Ziffer II Absatz 2 rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
18. Juli 2022 | Bundeskanzlei |