AS 2022 618
Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung (VBPV)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EFD vom 6. Dezember 20011 zur Bundespersonalverordnung wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 3
3 Für jede angeordnete Stunde Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr beziehungsweise am Samstag ab 18 Uhr werden 6.76 Franken vergütet.
Art. 13 Abs. 1 und 2
1 Die Vergütung für Pikettdienst beträgt für Angestellte, die in der 20. Lohnklasse oder tiefer eingereiht sind, 6.76 Franken pro Stunde. Für Angestellte ab der 21. Lohnklasse beträgt die Vergütung 7.90 Franken.
2 Anstelle der Vergütung nach Absatz 1 kann die zuständige Stelle pro Stunde eine Zeitgutschrift von 10 Prozent und eine Vergütung von 1.34 Franken ausrichten.
Art. 15 Abs. 1
1 Für Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen kann je Einsatz eine Zulage von 5.09 Franken ausgerichtet werden.
Art. 34 Abs. 2
2 Ein Sabbatical können Angestellte ab der 18. Lohnklasse beziehen. In begründeten Fällen können tiefer eingereihte Angestellte ebenfalls eine Auszeit beziehen.
Art. 37 Unterbrechung von Ferien
(Art. 67 BPV)
Ferien werden unterbrochen durch:
a. Rückruf aus betrieblichen Gründen;
b. Unfall oder Krankheit, sofern die angestellte Person dadurch an mindestens drei aufeinanderfolgenden Ferientagen arbeitsunfähig ist.
Art. 40 Abs. 3 Bst. a
3 Für die folgenden Ereignisse wird bezahlter Urlaub gewährt:
a. bei der eigenen Heirat, einschliesslich ziviler Trauung: 1 Arbeitstag;
Art. 61 Abs. 4
4 Wird ein Kur- oder Erholungsaufenthalt verordnet, so reicht die angestellte Person bei der zuständigen Stelle ein schriftliches Gesuch ein.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
20. Oktober 2022 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Ueli Maurer |