Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum StReG.
AS 2022 698
Verordnung
über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
(Strafregisterverordnung, StReV)
(Strafregisterverordnung, StReV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Strafregistergesetz vom 17. Juni 20161 (StReG),
verordnet:
1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
a. registerführende Behörden: die folgenden für VOSTRA verantwortlichen Behörden:
die registerführende Stelle im Bundesamt für Justiz nach Artikel 3 StReG (registerführende Stelle),
die kantonalen Koordinationsstellen nach Artikel 4 StReG (KOST),
die Koordinationsstelle der Militärjustiz nach Artikel 5 StReG (KOST-Militär);
b. angeschlossene Behörden: Behörden, die über ein operatives Online-Abfragerecht oder Online-Eintragungsrecht verfügen;
c. Online-Zugangsrecht: das Recht, über die VOSTRA-Webapplikation Daten abzufragen (Online-Abfragerecht) respektive einzutragen, zu mutieren und zu entfernen (Online-Eintragungsrecht);
d. identifizierende Angaben zur Person: die in Artikel 17 Absatz 1 StReG festgelegten Daten zur Identifizierung einer Person.
2. Kapitel: Meldepflichten
Art. 3 Internationale Rechtshilfe
(Art. 7 StReG)
Die Stelle, die im Bundesamt für Justiz für die internationale Rechtshilfe zuständig ist, meldet der registerführenden Stelle zur Eintragung in VOSTRA:
a. alle nachträglichen Entscheide gegen Schweizerinnen und Schweizer, die ein ausländisches Urteil in der Schweiz für vollsteckbar erklären;
b. bei allen Auslieferungen und Überstellungen zum Strafvollzug ins Ausland:
das Datum, an dem die betroffene Person die Schweiz effektiv verlassen hat,
die Angabe, ob es sich um eine Auslieferung oder Überstellung handelt.
Art. 4 Widerrufsentscheide
Stellt eine Behörde bei der Eintragung von Urteilen in VOSTRA das Vorliegen folgender Widerrufsentscheide fest, so meldet sie diese den nachstehenden Vollzugsbehörden:
a. bedingt ausgefällte Strafen, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB)2, Artikel 31 Absatz 2 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) oder Artikel 40 Absatz 1 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 19274 (MStG) gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug des widerrufenen Urteils zuständig ist;
b. bedingte Entlassungen aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug, die widerrufen wurden, ohne dass eine Gesamtstrafe im Sinne von Artikel 62a Absatz 2 oder 89 Absatz 6 StGB oder Artikel 31 Absatz 2 JStG gebildet wurde: der Behörde, die für den Vollzug der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zuständig ist.
3. Kapitel: Online-Zugangsrechte
Art. 5 Recht zur Eintragung von Daten
Im Bearbeitungsreglement wird für jeden Behördentyp definiert, ob und für welchen Datenbereich ein Eintragungsrecht besteht.
Das Recht zur Eintragung von Strafdaten ist für jeden Behördentyp auf die jeweils notwendigen Datenbereiche zu beschränken.
Behördentypen, die über kein Eintragungsrecht im Bereich der Strafdaten verfügen, erhalten auch kein Eintragungsrecht für identifizierende Angaben zur Person; ausgenommen sind registerführende Behörden, die in eigenem Namen identifizierende Angaben zur Person eintragen dürfen.
Art. 6 Recht der registerführenden Behörden zur Änderung oder Entfernung von Daten
(Art. 11 Abs. 2 Bst. b StReG)
Die registerführenden Behörden dürfen sämtliche Daten ändern oder entfernen, soweit sie in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.
Zur Änderung oder Entfernung von Daten haben sich die registerführenden Behörden auch in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen derjenigen Behörde einzuloggen, in deren Namen die Daten erfasst worden sind. Ausgenommen ist die Bearbeitung von identifizierenden Angaben zur Person, für die nach Anhang 9 ausschliesslich die registerführende Stelle zuständig ist.
Art. 7 Recht zur Änderung oder Entfernung von identifizierenden Angaben zur Person
(Art. 11 Abs. 3 StReG)
Das Recht zur Änderung und Entfernung identifizierender Angaben zur Person ist in Anhang 9 geregelt.
Art. 8 Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten
(Art. 3 Abs. 2 Bst. b StReG)
Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Abfrage, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online abfragen kann.
b. Die beabsichtigte Verwendung der VOSTRA-Daten durch die Nutzerin oder den Nutzer entspricht den im Gesetz vorgesehenen Zugangszwecken.
c. Die für die Nutzer- und Behördenverwaltung notwendigen Angaben sind vollständig und korrekt vorhanden.
d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Abfrage nicht entzogen worden.
e. Die Erteilung des Rechts zur Online-Abfrage durch die Nutzerin oder den Nutzer ist verhältnismässig, namentlich weil:
die Nutzerin oder der Nutzer häufig auf VOSTRA zugreifen können muss;
erst wenige Nutzerinnen und Nutzer der betreffenden Behörde online auf VOSTRA zugreifen können und die Deckung der betrieblichen Bedürfnisse, namentlich eine sinnvolle Vertretung bei Abwesenheit, damit gewährleistet werden soll;
schnelles Handeln ausserhalb der Bürozeiten erforderlich ist; oder
die Organisationsstruktur der Behörde es nicht erlaubt, die Online-Abfragen auf wenige Nutzerinnen und Nutzer zu zentralisieren.
f. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach den Buchstaben a–c und e schriftlich eingereicht.
Die registerführende Stelle erteilt den Nutzerinnen und Nutzern ein Recht zur Online-Eintragung, sofern zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a. Ein Gesetz im formellen Sinn sieht vor, dass die betreffende Behörde Daten online eintragen kann.
b. Es liegt ein Grundsatzentscheid nach Artikel 6 Absatz 2 StReG vor, dass Daten dezentral erfasst werden können, falls die Nutzerin und der Nutzer einer nicht registerführenden Behörde angehört.
c. Die Nutzerin oder der Nutzer ist zur korrekten Datenerfassung genügend ausgebildet und hat die von der registerführenden Stelle verlangten Kurse erfolgreich absolviert.
d. Der Nutzerin oder dem Nutzer ist das Recht zur Online-Eintragung nicht entzogen worden.
e. Die Nutzerin oder der Nutzer hat die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–c und e und 2 Buchstaben a–b schriftlich eingereicht.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Eintragungsrecht zu einem Online-Abfragerecht zurückgestuft. Eine solche Rückstufung kann auch erfolgen, wenn die betreffende Person wiederholt gravierende Fehler bei der Datenerfassung macht.
Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt, so wird das Online-Abfragerecht den betroffenen Nutzerinnen und Nutzern entzogen. Ein solcher Entzug erfolgt auch, wenn die betreffende Person ihr Online-Abfragerecht wiederholt vorsätzlich für nicht gesetzeskonforme Zwecke nutzt. Ein Entzug des Online-Abfragerechts hat auch den Entzug des Online-Eintragungsrechts zur Folge.
Die Rückstufung und der Entzug des Zugangsrechts wird der vorgesetzten Stelle der betroffenen Nutzer und Nutzerinnen mitgeteilt.
Die registerführende Stelle kann fehlbare Nutzerinnen und Nutzer und die ihnen auferlegten Massnahmen in einer separaten Datenbank speichern, soweit dies zur Erteilung und Entzug von Online-Zugangsrechten nötig ist.
Art. 9 Kontrolle der Zweckkonformität von Abfragen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. g sowie Art. 9 StReG)
Die registerführende Stelle kontrolliert stichprobenweise, ob Online-Abfragen von Daten in VOSTRA und Gesuche um Auszüge aus VOSTRA zweckkonform sind.
Die Ankündigung einer Kontrolle durch die registerführende Stelle sowie die praktische Durchführung dieser Kontrolle erfolgt in Absprache mit der Leitung der zu kontrollierenden Behörde.
Die Leitung der zu kontrollierenden Behörde prüft, ob und inwieweit die registerführende Stelle im konkreten Fall Einblick in Dokumente erhalten muss, aus denen sich die Zweckkonformität der Abfrage ableiten lässt.
Falls überwiegende öffentliche Interessen die Durchführung der Kontrolle durch die registerführende Stelle verunmöglichen, übermittelt die registerführende Stelle die Daten aus der Protokollierung, welche die Grundlage für die angekündigte Kontrolle bilden, an die Leitung der zu kontrollierenden Behörde. Diese führt die Kontrolle selbständig durch und meldet die fehlbaren Nutzerinnen und Nutzer der registerführenden Stelle oder bestätigt die Korrektheit der Datenbearbeitung.
Die registerführende Stelle führt pro angeschlossener Behörde und Jahr maximal zwei Kontrollen durch. Wenn Missbräuche festgestellt wurden, kann die Zahl der Kontrollen erhöht werden.
Art. 10 Nutzung von VOSTRA-Standardschnittstellen
(Art. 3 Abs. 2 Bst. e, Art. 6 sowie Art. 43–48 StReG)
Behörden, die berechtigt sind, Daten online in VOSTRA einzutragen, können die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Import von Daten aus externen Fachanwendungen nutzen. Das Gesuch zur Anbindung einer Fachanwendung an diese Schnittstelle kann als Grundsatzentscheid zu Gunsten einer dezentralen Datenerfassung im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 StReG gewertet werden.
Behörden, die berechtigt sind, Daten online aus VOSTRA abzufragen, können folgende VOSTRA-Standardschnittstellen nutzen:
a. die VOSTRA-Standardschnittstelle für den elektronischen Export von auszugsrelevanten Daten in externe Fachanwendungen;
b. die VOSTRA-Standardschnittstelle für das Starten von Hit/No-Hit-Abfragen direkt aus einer externer Fachanwendung.
Inländische Behörden, welche nicht personenbezogene VOSTRA-Stammdaten beziehen möchten, können den VOSTRA-Stammdaten-Webservice nutzen. Für Behörden, welche die Importschnittstelle nach Absatz 1 nutzen oder via die Exportschnittstelle nach Absatz 2 Buchstabe a strukturierte Daten beziehen möchten, ist die Anbindung an den VOSTRA-Stammdaten-Webservice Pflicht.
Die Anbindung einer externen Fachanwendung an eine VOSTRA-Standardschnittstelle ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
a. Die Fachanwendung muss die technischen Vorgaben gemäss den VOSTRA-Schnittstellenbeschrieben sowie die Vorgaben für Webservices des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) erfüllen.
b. Das einwandfreie Funktionieren der Schnittstelle muss vorgängig getestet werden; die registerführende Stelle entscheidet, welche Tests durchgeführt werden und wann sie als erfolgreich abgeschlossen gelten.
c. Die registerführende Stelle muss die Schnittstelle zur Fachanwendung für die betreffende Behörde freigeschaltet haben.
d. Die angeschlossenen Behörden müssen die bei ihnen anfallenden Kosten tragen.
Über die VOSTRA-Standardschnittstelle importierte Strafdaten müssen nach dem Import auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprüft werden.
4. Kapitel Datensicherheit, technische Anforderungen, Protokollierung und Weitergabe anonymisierter Daten
Art. 11 Datensicherheit
(Art. 14 StReG)
Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten namentlich:
a. die Verordnung vom 14. Juni 19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG);
b. die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 20206.
Die angeschlossenen Behörden treffen in ihrem Bereich angemessene organisatorische und technische Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit. Die angeschlossenen kantonalen Behörden sorgen namentlich dafür, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich minimale Vorgaben für die Informatiksicherheit (IKT-Grundschutz) umgesetzt sind, welche mit jenen in der Bundesverwaltung gleichwertig sind.
Die registerführende Stelle sorgt dafür, dass die Vorgaben der Datensicherheit eingehalten werden.
Art. 12 Technische Anforderungen
(Art. 14 StReG)
Die Informations- und Kommunikationstechnik der Kantone, die für die Bearbeitung von Daten in VOSTRA verwendet wird, muss den technischen Anforderungen genügen, die für die Informations- und Kommunikationstechnik des Bundes gelten.
Das EJPD kann Weisungen über die Einzelheiten erlassen.
Art. 13 Protokollierung
Jede Datenbearbeitung in VOSTRA wird nach Artikel 10 VDSG7 protokolliert.
Die Protokollierung nach Artikel 25 StReG erfolgt zusätzlich zur Protokollierung nach Artikel 10 VDSG.
Art. 14 Weitergabe anonymisierter Daten
(Art. 15 StReG)
Die Bearbeitung von anonymisierten Personendaten aus VOSTRA zu Zwecken der Forschung, Planung und Statistik richtet sich nach Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19928 über den Datenschutz.
Die registerführende Stelle entscheidet über entsprechende Gesuche.
Die registerführende Stelle legt gegenüber der Empfängerin oder dem Empfänger die Bedingungen der anonymisierten Datenbearbeitung vertraglich fest, soweit dies erforderlich ist, um eine sichere und nicht personenbezogene Verwendung der VOSTRA-Daten zu gewährleisten.
5. Kapitel: Inhalt von VOSTRA
1. Abschnitt: Eingetragene Daten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Art. 15 Identifizierende Angaben zur Person
(Art. 17 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen, sind in Anhang 1 geregelt.
Art. 16 Eintragungsvoraussetzungen bei Delikten, die mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert worden sind
(Art. 18 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 und Ziff. 3 dritter Strich sowie Abs. 2 StReG)
Wird ein Verbrechen oder Vergehen wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden weder dieses Delikt noch diese Rechtsfolge in VOSTRA eingetragen, unabhängig davon, ob das Absehen von Strafe in Anwendung von Artikel 52 StGB9 oder einer analogen spezialgesetzlichen Bestimmung erfolgt ist.
Wird eine Übertretung wegen geringfügiger Schuld und geringfügigen Tatfolgen mit einem Schuldspruch mit Absehen von Strafe sanktioniert, werden dieses Delikt und diese Rechtsfolge auch dann nicht in VOSTRA eingetragen, wenn die Übertretung Teil eines Grundurteils bildet, das andere einzutragende Delikte enthält.
Art. 17 Eintragungsvoraussetzungen für Grundurteile mit Delikten, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahrs begangen worden sind
(Art. 18 und 19 StReG)
Grundurteile, die teils vor und teils nach Vollendung des 18. Altersjahres begangene Delikte sanktionieren, werden als Ganzes eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung von Erwachsenendelikten (Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 Bst. d Ziff. 1 StReG) oder für die Eintragung von Jugenddelikten (Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2 StReG) erfüllt sind.
Bei ausländischen Grundurteilen mit Sanktionen, welche die Eintragungspflicht des Grundurteils zur Folge haben, wird vermutet, dass Erwachsenensanktionen für Erwachsenendelikte und Jugendsanktionen für Jugenddelikte ausgesprochen wurden. Diese Vermutung ist durch Vorlage einer Urteilskopie widerlegbar.
Art. 18 Eintragungsvoraussetzungen für Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteile
(Art. 18, Art. 19 sowie Art. 20 Abs. 4 StReG)
Bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind die Daten derjenigen Entscheide, auf welche diese Urteile Bezug nehmen, ohne Bedeutung dafür, ob die Eintragungsvoraussetzungen nach den Artikeln 18 und 19 StReG erfüllt sind.
Art. 19 Eintragung von Delikten bei ausländischen Grundurteilen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. e und Abs. 5 StReG)
Bei ausländischen Grundurteilen wird das analoge schweizerische Delikt in VOSTRA eingetragen, wenn:
a. ein solches im Deliktskatalog nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c StReG enthalten ist;
b. das ausländische Delikt während der Probezeit nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG begangen wurde;
c. die betroffene Person dies bei der Bestellung eines Privat- oder Sonderprivatauszugs ausdrücklich verlangt;
d. die eindeutige Zuordnung des analogen schweizerischen Delikts ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist; oder
e. kein ausländisches Meldeformular vorliegt, sondern nur eine Urteilskopie, die nicht in VOSTRA gespeichert werden darf.
Ist keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, werden anstelle des analogen schweizerischen Delikts folgende Angaben in VOSTRA eingetragen:
a. der Vermerk «Widerhandlung gegen ausländische Gesetzesbestimmung» mit einem Verweis auf die Kopie des ausländischen Meldeformulars, welches die konkreten Deliktsangaben des ausländischen Rechts enthält; und
b. die Referenzkategorie nach den Absätzen 3–5.
Die Referenzkategorie dient als Interpretationshilfe für die meist in ausländischer Sprache abgefassten Meldeformulare und enthält eine grobe Typisierung der im Urteil sanktionierten Auslandstaten.
Die Bildung der Referenzkategorie erfolgt durch die registerführende Stelle anhand der Titel des StGB10 und des MStG11 sowie nach Rechtsgebieten.
Bei ausländischen Grundurteilen, die vor dem Inkrafttreten des StReG in VOSTRA eingetragen wurden, wird keine Referenzkategorie angegeben.
Art. 20 Eintragung von Sanktionen
(Art. 20 Abs. 1 Bst. f StReG)
Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so sind unter Vorbehalt von Absatz 2 alle im StGB12, MStG13 oder JStG14 aufgezählten Sanktionen sowie in anderen Bundesgesetzen vorgesehenen Nebenstrafen eintragungspflichtig.
Nicht eintragungspflichtig sind folgende Sanktionen:
a. die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB und Art. 50f MStG);
b. in einem schweizerischen Grundurteil verfügte Einziehungen nach Artikel 69–72 StGB mit effektivem oder geschätztem Bruttowert unter 100 000 Franken, Einziehungen nach Artikel 51–52 MStG und alle Einziehungen, die in einem ausländischen Grundurteil verfügt wurden;
c. die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten (Art. 73 StGB und Art. 53 MStG);
d. eine in einem ausländischen Grundurteil ausgesprochene Landesverweisung;
e. die Verpflichtung zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse nach Artikel 81 Absatz 3 oder 4 MStG;
f. Disziplinarstrafen nach MStG;
g. die Ordnungsstrafen.
In den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben e–g ist auch das dazugehörige Delikt nicht eintragungspflichtig.
Erfüllt ein Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen, so ist auch eintragungspflichtig, dass ein Schuldspruch mit Absehen von Strafe oder keine Zusatzstrafe ausgesprochen wurde; ausgenommen sind die in Artikel 16 genannten Schuldsprüche.
Art. 21 Detaillierte Datenstruktur bei Grundurteilen
(Art. 20 Abs. 5 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder zu eintragungspflichtigen Grundurteilen sind in Anhang 2 geregelt.
Art. 22 Einzutragende nachträgliche Entscheide und ihre Struktur
(Art. 21 Abs. 1 Bst. f und Abs. 2 StReG)
Folgende nachträglichen Entscheide müssen in VOSTRA eingetragen werden:
a. die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe oder eines Freiheitsentzugs, einschliesslich der Umwandlungsfälle (Art. 86 StGB15, Art. 28 Abs. 1 JStG16);
b. folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus der Strafe nach Buchstabe a:
der Widerruf (Art. 89 Abs. 1 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 31 Abs. 1 JStG),
der Nichtwiderruf (Art. 89 Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),
der Teilwiderruf (Art. 31 Abs. 1 JStG),
die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 89 Abs. 6 i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird,
die Verwarnung (Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),
die Verlängerung der Probezeit (Art. 87 Abs. 3 StGB, Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 31 Abs. 3 JStG),
die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
die Anordnung der Zuteilung einer Begleitperson (Art. 29 Abs. 3 JStG),
die Aufhebung der Zuteilung der Begleitperson,
die Erteilung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 87 Abs. 2 StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 29 Abs. 2 JStG),
die Aufhebung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
die Änderung einer Weisung (Art. 89 Abs. 2 vierter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 89 Abs. 3 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB);
c. die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62 Abs. 1 StGB) oder einer Verwahrung (Art. 64a Abs. 1 StGB);
d. folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Probezeit einer bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Buchstabe c:
der Widerruf (Art. 62a Abs. 1 Bst. a StGB, Art. 62a Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64a Abs. 3 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB),
der Nichtwiderruf (Art. 62a Abs. 5 StGB),
die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 62a Abs. 2 StGB), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird,
die Verwarnung (Art. 62a Abs. 5 Bst. a StGB),
die Verlängerung der Probezeit (Art. 62a Abs. 5 Bst. d StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64a Abs. 2 StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB),
die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64a Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
die Erteilung einer Weisung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. c StGB, Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 1 StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
die Aufhebung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
die Änderung einer Weisung (Art. 62a Abs. 6 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 64c Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
die Anordnung einer ambulanten Behandlung (Art. 62 Abs. 3 StGB, Art. 62a Abs. 5 Bst. b StGB),
die Änderung der Massnahme (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB),
die Aufhebung der Massnahme mit Anordnung des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB);
e. die endgültige Entlassung aus:
der vollständig vollzogenen Freiheitsstrafe (Art. 88 StGB), sofern im dazugehörigen Grundurteil oder in einem nachträglichen Entscheid, der auf dieses Grundurteil Bezug nimmt, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Rayonverbot nach StGB oder MStG17 angeordnet wurde und beim Vollzug dieses Grundurteils der bedingte oder teilbedingte Vollzug dieser Freiheitsstrafe widerrufen wurde,
der stationären therapeutischen Massnahme (Art. 62b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG),
der Verwahrung (Art. 64a Abs. 5 StGB);
f. folgende Entscheide mit Bezug zu einer bedingten oder teilbedingten Strafe infolge Nichtbewährung während der Probezeit oder aus anderen Gründen:
der Widerruf (Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 40 Abs. 1 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG),
der Nichtwiderruf (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 55 Abs. 1 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 46a MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),
der Teilwiderruf (Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 JStG),
die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 49 StGB, Art. 40 Abs. 1 zweiter Satz i. V. m. Art. 43 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 2 JStG), einzutragen als Mutation am Grundurteil, dessen Sanktion durch die Gesamtstrafenbildung abgeändert wird,
die Verwarnung (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),
die Verlängerung der Probezeit (Art. 46 Abs. 2 StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 40 Abs. 2 MStG, Art. 54 MStG, Art. 35 Abs. 2 i. V. m. Art. 31 Abs. 3 JStG),
die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG),
die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 46 Abs. 4 StGB i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 54 MStG),
die Erteilung einer Weisung (Art. 46 Abs. 2 dritter Satz StGB, Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 40 Abs. 2 dritter Satz MStG, Art. 54 MStG),
die Aufhebung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG),
die Änderung einer Weisung (Art. 46 Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 54 MStG);
g. die Aufhebung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 56 Abs. 6 StGB, Art. 61 Abs. 4 dritter Satz StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 1 Bst. a–c StGB, Art. 63a Abs. 2 Bst. a–c StGB, Art. 63a Abs. 3 StGB, Art. 64 Abs. 3 StGB, Art. 64c Abs. 6 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG);
h. die Änderung einer therapeutischen Massnahme, einer Verwahrung oder einer eintragungspflichtigen Schutzmassnahme nach JStG (Art. 62a Abs. 1 Bst. b StGB, Art. 62c Abs. 3 StGB, Art. 62c Abs. 4 StGB, Art. 62c Abs. 6 StGB, Art. 63b Abs. 5 StGB, Art. 64c Abs. 3 StGB, Art. 65 Abs. 1 erster Satz StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG);
i. die nachträgliche Anordnung einer therapeutischen Massnahme oder einer Verwahrung (Art. 65 Abs. 1 erster und zweiter Satz StGB, Art. 65 Abs. 2 StGB, Art. 47 Abs. 1 MStG);
j. folgende flankierende Anordnungen während einer laufenden ambulanten Behandlung:
die Anordnung von Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
die Erteilung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
die Aufhebung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
die Änderung einer Weisung (Art. 63a Abs. 4 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB);
k. folgende selbständige zusätzliche Anordnungen, die das Verhältnis von freiheitsentziehenden Strafen und Massnahmen im Vollzug betreffen:
der Vollzug der Reststrafe (Art. 62a Abs. 1 Bst. c StGB, Art. 62c Abs. 2 erster Satz StGB, Art. 63b Abs. 2 StGB, Art. 63b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 3 JStG),
das Absehen vom Vollzug der Reststrafe (Art. 63b Abs. 1 StGB, Art. 62b Abs. 3 StGB, Art. 32 Abs. 2 JStG, Art. 32 Abs. 3 JStG, Art. 32 Abs. 4 zweiter Satz i. V. m. Art. 32 Abs. 2 und 3 JStG),
der nachträglich bedingte Vollzug der Reststrafe (Art. 62c Abs. 2 zweiter Satz StGB, Art. 63b Abs. 4 zweiter Satz StGB),
der Aufschub des Vollzugs der Reststrafe zugunsten der laufenden Massnahme (Art. 65 Abs. 1 dritter Satz StGB, Art. 32 Abs. 4 erster Satz JStG);
l. folgende Entscheide im Zusammenhang mit Tätigkeits- sowie Kontakt- und Rayonverboten:
die Aufhebung des Verbots (Art. 67c Abs. 4–6 StGB, Art. 50c Abs. 4–6 MStG, Art. 19 Abs. 1 zweiter Satz JStG, Art. 19 Abs. 2 JStG),
die inhaltliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),
die zeitliche Einschränkung des Verbots (Art. 67c Abs. 4 und 5 StGB, Art. 50c Abs. 4 und 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),
die inhaltliche Erweiterung des Verbots (Art. 67d Abs. 1 StGB, Art. 50d Abs. 1 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),
die Verlängerung des Verbots (Art. 67 Abs. 2bis und Art. 67b Abs. 5 StGB, Art. 50 Abs. 2bis und Art. 50b Abs. 5 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG),
die Anordnung eines neuen Verbots (Art. 67d Abs. 1 und 2 StGB, Art. 50d Abs. 1 und 2 MStG, Art. 18 Abs. 1 erster Satz JStG, Art. 19 Abs. 4 JStG),
der Widerruf des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 5 StGB),
die Verlängerung der Probezeit des bedingten oder teilbedingten Vollzugs einer Sanktion oder einer bedingten Entlassung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. a StGB),
die Anordnung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 und 7bis StGB, Art. 50c Abs. 7 und 7bis MStG),
die Aufhebung der Bewährungshilfe (Art. 67c Abs. 7 StGB, Art. 50c Abs. 7 MStG, Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. b StGB),
die Erteilung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
die Aufhebung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB),
die Änderung einer Weisung (Art. 67c Abs. 8 i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB, Art. 50c Abs. 8 MStG i. V. m. Art. 95 Abs. 4 Bst. c StGB);
m. die Begnadigung (Art. 383 StGB, Art. 232a MStG) und die Amnestie (Art. 384 StGB, Art. 232e MStG);
n. die Erklärung zur Vollstreckbarkeit des Grundurteils in der Schweiz (Art. 106 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198118);
o. folgende Entscheide im Zusammenhang mit der Landesverweisung:
der Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB),
die Aufhebung des Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung (Art. 66d StGB);
p. die nachträgliche Anordnung einer Strafe nach Artikel 100ter Ziffer 4 StGB in der Fassung vom 18. März 197119.
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 3 geregelt.
Eingetragen werden müssen auch alle ausländischen nachträglichen Entscheide, die den in Absatz 1 aufgeführten Entscheiden funktional gleichgestellt sind.
Bei den nachträglichen Entscheiden wird auch die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums nach Artikel 44 eingetragen, sofern das tatsächliche Vollzugsende nicht durch einen echten nachträglichen Entscheid belegt werden kann.
Art. 23 Speicherung von elektronischen Kopien von Grundurteilen und nachträglichen Entscheiden
(Art. 22 Abs. 1 StReG)
Für die Speicherung einer elektronischen Kopie nach Artikel 22 Absatz 1 StReG gelten die folgenden Voraussetzungen:
a. Eine Kopie eines Grundurteils wird gespeichert, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt mindestens einer Tat das 18. Altersjahr bereits vollendet hat.
b. Eine Kopie eines nachträglichen Entscheides wird gespeichert, wenn die betroffene Person im Zeitpunkt des Entscheides das 18. Altersjahr bereits vollendet hat.
Ist im Zeitpunkt der Feststellung des Eintritts der Rechtskraft ein begründeter Entscheid vorhanden, wird eine Kopie dieses Entscheides gespeichert. Ist dies nicht der Fall, wird eine Kopie des Entscheiddispositivs gespeichert. Wird ein Entscheid erst danach begründet und bezieht sich die Begründung auf den Strafpunkt, so wird die Kopie des Entscheiddispositivs durch die Kopie dieses begründeten Entscheides ersetzt.
Bei Entscheiden, die gestaffelt rechtskräftig geworden sind, werden Kopien aller teilrechtskräftigen Entscheide gespeichert.
Zu speichern ist auch die Kopie eines Berichtigungsbeschlusses zu einem eingetragenen Entscheid.
Kopien werden als Ganzes und ohne Schwärzungen gespeichert, auch wenn sie Daten enthalten, die keinen Bezug zu den eintragungspflichtigen Strafdaten nehmen.
Kopien müssen nicht mit einer Unterschrift versehen sein.
Art. 24 Automatisch generierte Systemdaten, welche auszugsrelevant und in VOSTRA eingetragen sind
(Art. 23 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von Systemdaten, die in einem Zugangsprofil oder auf einem gedruckten Auszug sichtbar sind und in VOSTRA gespeichert werden, sind in den folgenden Anhängen geregelt:
a. Systemdaten, die sich auf identifizierende Angaben zur Person beziehen: in Anhang 1;
b. Systemdaten, die sich auf Grundurteile beziehen: in Anhang 2;
c. Systemdaten, die sich auf nachträgliche Entscheide beziehen: in Anhang 3;
d. Systemdaten, die sich auf hängige Strafverfahren beziehen: in Anhang 4.
Art. 25 Automatisch generierte Systemmeldungen zur Gewährleistung einer korrekten Datenverwaltung
(Art. 23 Abs. 2 StReG)
VOSTRA generiert die folgenden Systemmeldungen an spezifische Behörden, die diese zu den nachstehenden Datenbearbeitungen verpflichten:
| zur Kontrolle einer möglichen Probezeitverletzung sowie zur Ausfällung und Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend die Nichtbewährung oder zur Berichtigung falscher Daten, welche die Meldung ausgelöst haben; |
| zur Kontrolle, ob das Strafverfahren immer noch hängig ist und zur allfälligen Aktualisierung der Daten; |
| zur Kontrolle, ob die Massnahme tatsächlich noch vollzogen wird und zur Nacherfassung fehlender nachträglicher Entscheide betreffend das Massnahmenende, die zur Berechnung der Fristen für das Erscheinen von Grundurteilen nach Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b StReG benötigt werden; |
| zur Überprüfung nach Artikel 29 Absatz 3 StReG, ob diese Person noch am Leben ist und zur Entfernung des Dossiers nach Artikel 29 Absatz 1 StReG; |
| zur Korrektur der entsprechenden identifizierenden Angaben zur Person oder zur Neuzuweisung der Strafdaten an eine andere Person; |
| mit der Aufforderung, bei allen freiheitsentziehenden Sanktionen in diesem Dossier die Vollzugszeiten nach Artikel 20 Absatz 2 StReG in VOSTRA zu erfassen, damit VOSTRA das Ruhen von Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverboten nach Artikel 67c Absatz 2 StGB oder Artikel 50c Absatz 2 MStG berechnen kann; |
| mit der Aufforderung, die bei der registerführenden Stelle aufbewahrten Unterlagen betreffend die Bewilligung des Gesuchs um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG zu vernichten; |
| zur Erfassung der Vollzugsdaten über den Beginn der Dauer der Landesverweisung (Anhang 2 Ziff. 3.4.5.2 und 3.4.5.3) in VOSTRA; |
| zur Kontrolle der Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b dieser Verordnung und zur Weiterleitung von elektronischen Urteilskopien nach Artikel 61 StReG und Artikel 57 dieser Verordnung; |
| zur Überprüfung der Vollständigkeit der Datenerfassung; |
| zur Nacherfassung von Kopien nach Artikel 22 StReG sowie Artikel 23 dieser Verordnung; |
| zur Transponierung des ausländischen Delikts ins schweizerische Recht, damit eine Probezeitverletzung infolge eines Verbrechens oder Vergehens bei Bussenurteilen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe c StReG vom System korrekt erkannt werden kann; |
| zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 StReG erfüllt; |
| zur Prüfung, ob das Grundurteil die Eintragungsvoraussetzungen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 StReG erfüllt; |
| zur Verbesserung der Verfahrenskoordination und zur Prüfung der Korrektheit der vorhandenen Daten. |
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder dieser Systemmeldungen sind in Anhang 5 geregelt.
Die Adressatinnen und Adressaten der Systemmeldung nach Absatz 1 sind verpflichtet, Meldungen, die nicht in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Die aufbereiteten Systemmeldungen werden von den registerführenden Behörden an die Adressatinnen und Adressaten in ihrem Zuständigkeitsbereich verschickt.
Art. 26 Einzutragende Daten bei hängigen Strafverfahren
(Art. 24 Abs. 3 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von eintragungspflichtigen hängigen Strafverfahren, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind, sind in Anhang 4 geregelt.
Art. 27 Zuständigkeit für den Wechsel der Verfahrensleitung
(Art. 24 Abs. 3 StReG)
Zuständig für die Erfassung des Wechsels der verfahrensleitenden Behörde ist diejenige Behörde, welche das Verfahren übergibt.
Die Behörde, welche die Zuständigkeit abtritt, informiert die neu zuständige Behörde über die Abtretung. Letztere aktualisiert umgehend die zum hängigen Strafverfahren gehörenden übrigen Informationen.
2. Abschnitt: Eingetragene Daten ausserhalb der Strafdatenverwaltung
Art. 28 Automatisch protokollierte Daten bei Abfragen zugangsberechtigter Behörden
(Art. 25 Abs. 3 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder von automatisch protokollierten Online-Abfragen nach Artikel 25 StReG sind in Anhang 6 geregelt.
Für die registerführende Stelle sind alle in Anhang 6 erwähnten Daten einsehbar.
Für die betroffene Person sind nur die in Anhang 6 entsprechend gekennzeichneten Daten einsehbar, sofern die protokollierte Abfrage diese Person betrifft und ihr nach Artikel 57 StReG Auskunft erteilt werden muss.
Art. 29 Daten bei Online-Bestellung eines Auszugs aus einem ausländischen Strafregister
(Art. 26 Abs. 2 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder einer Online-Bestellung eines Auszuges aus einem ausländischen Strafregister sind in Anhang 7 geregelt.
Art. 30 Daten über die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
(Art. 27 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 StReG)
Die Datensätze und die dazugehörigen Datenfelder der Hilfsdatenbank für die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen sind in Anhang 8 geregelt.
Im Rahmen der Auszugsverarbeitung müssen diejenigen Daten der Hilfsdatenbank in VOSTRA übernommen werden, die zur Generierung des Privat- und Sonderprivatauszugs nötig sind. Während des Verarbeitungsprozesses dürfen in VOSTRA zusätzliche Daten generiert werden. Die in VOSTRA gespeicherten Bestelldaten sind in Anhang 8 geregelt.
Art. 31 Suchabfragen der registerführenden Stelle zur Erstellung von Auswertungen
Die registerführende Stelle ist berechtigt, mittels spezifischer Suchabfragen Auswertungen von VOSTRA-Daten zu erstellen, sofern dies für ihre Aufgabenerfüllung notwendig ist.
Die registerführende Stelle darf insbesondere die folgenden Auswertungen zu den nachfolgenden Zwecken vornehmen:
| zur Prüfung der Voraussetzungen zur Erteilung von Online-Anschlüssen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e; |
| zur Kontrolle der Korrektheit der Datenerfassung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g StReG; |
| zur Kontrolle der Einhaltung der in den Artikeln 33 und 34 geregelten Eintragungsfristen. |
3. Abschnitt: Fristen für die Eintragung von Daten in VOSTRA
(Art. 28 StReG)
Art. 32 Fristen für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person
Für die Eintragung von identifizierenden Angaben zur Person nach Artikel 17 StReG, welche mit der gleichzeitigen Eintragung von anderen VOSTRA-Daten im Zusammenhang stehen, gelten die Eintragungsfristen dieser Daten.
Neue Erkenntnisse, welche nur eine Änderung von identifizierenden Angaben zur Person notwendig machen, sind umgehend einzutragen.
Art. 33 Fristen für die Eintragung von Grundurteilen, nachträglichen Entscheiden und nachträglich erfassten Vollzugsdaten
Die folgenden Grundurteile, nachträglichen Entscheide und Vollzugsdaten sind innerhalb der nachstehenden Fristen einzutragen:
| innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Feststellung des Eintritts der Rechtskraft; |
| innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Meldung oder ausnahmsweise später, wenn Rückfragen im Urteilsstaat nötig sind oder wenn aufgrund der grossen Zahl zeitgleich eingegangener Meldungen nicht genügend spezialisierte Übersetzerinnen und Übersetzer verfügbar sind; |
| als Bestandteil des rechtskräftigen höherinstanzlichen Grundurteils oder nachträglichen Entscheides innerhalb der dafür geltenden Frist; |
| innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Grundurteils beim zuständigen Übersetzungsdienst des Bundes; |
| gleichzeitig mit den strukturierten Daten, auf die sie sich beziehen; |
| innerhalb von 10 Arbeitstagen nach ihrer Ausfertigung; |
| innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Antritt bzw. dem Austritt aus der freiheitsentziehenden Sanktion oder nach Eingang der entsprechenden Systemmeldung, wenn die zuständige Behörde erst später Kenntnis erhält, dass ein Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot nach StGB22 oder MStG23 ausgesprochen worden ist; |
| innerhalb von 10 Arbeitstagen, nachdem die zuständige Behörde vom Ausreisegrund Kenntnis erhalten hat; |
| unverzüglich. |
Art. 34 Fristen für die Eintragung von hängigen Strafverfahren
Daten über hängige Strafverfahren sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der formellen Eröffnung der Untersuchung einzutragen.
Wird ein Strafbefehl ohne Untersuchung eröffnet, so hat die Eintragung des hängigen Strafverfahrens innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Ausfertigung des Strafbefehls zu erfolgen.
Die Eintragung erheblicher Änderungen nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe e StReG hat innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eintritt des Ereignisses zu erfolgen.
Die Verfahrensleitung kann die Eintragung eines hängigen Strafverfahrens zurückstellen, solange die Eintragung den Zweck des Strafverfahrens vereiteln würde.
Art. 35 Fristen für die Eintragung von Systemdaten, Suchabfragen und protokollierten Abfragen
Systemdaten nach den Artikeln 24 und 25 sowie Suchabfragen nach Artikel 31 werden im Zeitpunkt ihrer Entstehung automatisch in VOSTRA eingetragen.
Daten über protokollierte Abfragen nach Artikel 28, die im Rahmen der folgenden Bearbeitungsschritte erfolgen, werden zum nachstehenden Zeitpunkt automatisch in VOSTRA eingetragen:
| beim erstmaligen Speichern eines vollständig erfassten Grundurteils, nachträglichen Entscheids oder hängigen Strafverfahrens; |
| beim Generieren des PDF-Auszugs; |
| bei der Anzeige der Strafdaten. |
Art. 36 Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von ausländischen Strafregisterauszügen
Die folgenden Daten betreffend die Online-Bestellung von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister werden zum nachstehenden Zeitpunkt eingetragen:
| im Zeitpunkt der Erfassung des Ersuchens in VOSTRA; |
| innerhalb von drei Arbeitstagen ab dem Vorliegen neuer Erkenntnisse; |
| unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts. |
Art. 37 Fristen für die Eintragung von Daten betreffend die Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
Daten, welche die Bestellung von Privatauszügen und Sonderprivatauszügen betreffen, werden unmittelbar nach Abschluss des jeweiligen Verarbeitungsschritts in der Hilfsdatenbank oder in VOSTRA eingetragen.
4. Abschnitt Entfernung von Daten aus VOSTRA sowie Nichterscheinen im Auszug
Art. 38 Entfernung von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge
(Art. 30 StReG)
Die folgenden Grundurteile müssen nach Ablauf der nachstehenden Fristen aus VOSTRA entfernt werden, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde:
| 15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; |
| 15 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; |
| 8 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden. |
Vorbehalten bleibt eine Fristverlängerung nach Artikel 30 Absatz 1 StReG durch andere Grundurteile, bei denen die Entfernungsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Art. 39 Nichterscheinen von Grundurteilen mit «keiner Zusatzstrafe» als einziger Rechtsfolge im Behördenauszug 2 und 3
(Art. 38 Abs. 3–5 StReG)
Die folgenden Grundurteile erscheinen nach Ablauf der nachstehenden Fristen nicht mehr in den Behördenauszügen 2 und 3, wenn als einzige anknüpfbare Rechtsfolge «keine Zusatzstrafe» ausgesprochen wurde:
| 10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; |
| 10 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden; |
| 5 Jahre nachdem sie rechtskräftig wurden. |
Art. 40 Fristberechnung bei Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen
(Art. 30, 38 Abs. 3–5, 40 Abs. 3 und 42 Abs. 3 StReG)
Für die Berechnung der Fristen für die Entfernung und das Nichterscheinen von Zusatz-, Teilzusatz- und Gesamtstrafenurteilen sind ausschliesslich die im jeweiligen Zusatz-, Teilzusatz- oder Gesamtstrafenurteil ausgewiesenen Delikte und Sanktionen massgebend.
Art. 41 Entfernung der Daten mit Vollendung des 100. Altersjahrs
(Art. 29 Abs. 1 StReG)
Vollendet eine verzeichnete Person das 100. Altersjahr, so wird in Bezug auf VOSTRA deren Ableben vermutet und ihre sämtlichen Daten werden automatisch entfernt.
Art. 42 Entfernung von Systemmeldungen, Suchabfragen und anderen Meldungen
Die folgenden Daten werden zwei Wochen, nachdem sie von der zuständigen Behörde als erledigt gekennzeichnet wurden, automatisch aus VOSTRA entfernt:
a. Systemmeldungen nach Artikel 25;
b. Auswertungen nach Artikel 31;
c. Meldungen nach den Artikeln 56, 58 und 61.
Diese Daten werden spätestens 1 Jahr nach ihrer Erstellung automatisch aus VOSTRA entfernt.
Art. 43 Gesuche um Sonderberechnung der Entfernungsfrist
(Art. 30 Abs. 2 Bst. n zweiter Teilsatz StReG)
Zur Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG hat die betroffene Person folgende Unterlagen einzureichen:
a. einen Identitätsnachweis;
b. eine Bestätigung, dass die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts vor mindestens acht Jahren erfolgt ist.
Wird das Gesuch um Berechnung der Frist für die Entfernung des Grundurteils nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe n zweiter Teilsatz StReG bewilligt, vermerkt dies die registerführende Stelle nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.5 in VOSTRA. Der Vermerk wird aus VOSTRA entfernt, sobald über die betroffene Person keine Strafdaten mehr in VOSTRA eingetragen sind.
Die registerführende Stelle bewahrt die Gesuchsunterlagen in einer separaten Datenbank auf. Wird die betroffene Person aus VOSTRA entfernt, vernichtet die registerführende Stelle auch die Gesuchsunterlagen.
Art. 44 Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums
Die registerführende Stelle kann von Amtes wegen oder auf Gesuch der betroffenen Person anstelle des tatsächlichen Vollzugsendes ein angemessenes fiktives Vollzugsende festlegen und in VOSTRA erfassen, wenn:
a. die Eintragung des tatsächlichen Vollzugsendes in VOSTRA zur korrekten Steuerung der Berechnung der Fristen für die Entfernung oder das Nichterscheinen von Grundurteilen erforderlich wäre;
b. das tatsächliche Vollzugsende nicht in VOSTRA erfasst ist;
c. es sehr unwahrscheinlich ist, dass das tatsächliche Vollzugsende jemals in VOSTRA eingetragen wird, weil:
es nicht in einem eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheid verfügt wird, oder
die zuständigen Behörden auf Anfrage nicht bereit sind, die registerführende Stelle über die eintragungsrelevanten Daten eines nachträglichen Entscheides, welcher das tatsächliche Vollzugsende belegen könnte, zu informieren; und
d. die betroffene Person sich offensichtlich nicht mehr im Vollzug der betreffenden Sanktion befindet.
Das fiktive Vollzugsende-Datum wird unter Berücksichtigung der im konkreten Einzelfall vorliegenden Datenlage festgelegt. Es ist nur für die Fristenberechnung relevant und besagt nichts über die tatsächliche Vollzugsdauer der betreffenden Sanktion.
Kann der Aufenthaltsort der betroffenen Person ermittelt werden, so wird ihr der Entscheid über die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums in Form einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet. Die Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft wie ein nachträglicher Entscheid in VOSTRA eingetragen.
Kann der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht ermittelt werden, so wird der Entscheid nicht eröffnet. Er wird umgehend wie ein nachträglicher Entscheid in VOSTRA eingetragen. Die betroffene Person kann spätestens 30 Tage nach Kenntnis des Eintrages verlangen, dass ihr der Entscheid in Form einer beschwerdefähigen Verfügung eröffnet wird.
Entscheide über die Festlegung eines fiktiven Vollzugsende-Datums werden aus VOSTRA entfernt, sobald ein Entscheid eingetragen wird, der das Datum des tatsächlichen Vollzugsendes belegt.
6. Kapitel: Bekanntgabe von Daten aus VOSTRA
1. Abschnitt Zugangsprofile und Auszugsarten im Bereich der Strafdatenverwaltung
Art. 45 Unterschiede zwischen gedrucktem Auszug und Online-Auszug
(Art. 35 Abs. 2 StReG)
Welche der in VOSTRA eingetragenen Daten im gedruckten Auszug und welche im Online-Auszug erscheinen, ist in den Anhängen 1–4 geregelt.
Die folgenden Auszüge enthalten in der gedruckten Form zusätzlich die nachstehenden Angaben:
a. Behördenauszüge:
die Bezeichnung des Auszugs,
die Behörde, in deren Namen der Auszug erstellt worden ist,
den Zweck der Ausstellung des Auszugs,
die Vornamen und den Nachnamen der Nutzerin oder des Nutzers, die oder der den Auszug erstellt hat,
das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung,
die Seitenzahlen,
das Aktenzeichen des Verfahrens, für das der Auszug benötigt wird, sofern diese Angabe zuvor manuell erfasst worden ist;
b. Privat- und Sonderprivatauszüge:
die Bezeichnung des Auszugs,
die Vornamen, den Nachnamen und die Adresse der Person, an die der Auszug übermittelt wird,
das Datum und die Uhrzeit der Ausstellung,
die Auszugsnummer,
wenn der Auszug Strafdaten enthält: einen Hinweis auf die Berechnung der Fristen für das Nichterscheinen eines Grundurteils auf den Auszügen;
c. Sonderprivatauszüge:
die Bezeichnung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde, in deren Namen die Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG ausgestellt wurde,
die Vornamen, der Nachname und die Kontaktdaten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin, welche für die Ausstellung der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG verantwortlich ist.
Art. 46 Gedruckte Auszüge, die keine Strafdaten enthalten
(Art. 35 Abs. 2 StReG)
Wenn die gesuchte Person unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden Hinweise in Bezug auf mögliche Strafdaten:
a. Behördenauszüge und Privatauszüge: die Angabe, dass die gesuchte Person im Strafregister nicht verzeichnet ist;
b. Sonderprivatauszüge: die Angabe, dass kein Berufs-, Tätigkeits- oder Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen sowie kein Tätigkeitsverbot im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt im Strafregister eingetragen ist;
c. Privat- und Sonderprivatauszüge: die Angabe, dass der Auszug nach Artikel 49 validiert werden kann.
Bei einer unter dem verwendeten Abfrageprofil in VOSTRA nicht verzeichneten Person, die in der Unique Personal Identifier Database (UPI) der ZAS verzeichnet ist, enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person:
a. Behördenauszüge: die UPI-Hauptattribute nach Anhang 1 Ziffer 1.1 ausschliesslich der AHV-Nummer;
b. Privat- oder Sonderprivatauszüge: die Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Schweizer Heimatorte nach Anhang 8 Ziffern 1.2–1.5 und 1.11.
Bei einer weder in VOSTRA noch in der UPI verzeichneten Person enthalten die folgenden Auszüge in der gedruckten Form die nachstehenden identifizierenden Angaben zur Person:
a. Behördenauszüge:
die für die VOSTRA-Suche verwendeten Angaben, bestehend aus den Vornamen, dem Nachnamen und dem Geburtsdatum,
die Angabe, ob die Abfrage noch andere Suchtreffer generiert hat oder nicht;
b. Privat- oder Sonderprivatauszüge: den Vornamen, den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Nationalität und die Schweizer Heimatorte nach Anhang 8 Ziffer 1.2–1.5 und 1.11.
Art. 47 Systemdaten, die über ein Zugangsprofil einsehbar sind
(Art. 37 Abs. 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 42 Abs. 2 StReG)
In welche automatisch generierten Systemdaten nach Artikel 24 die jeweiligen Zugangsprofile Einblick gewähren, ist in Anhang 1–4 geregelt.
Art. 48 Privat- und Sonderprivatauszüge mit elektronischer Signatur
Auf Wunsch des Bestellers wird anstelle eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges ein Auszug übermittelt, der mit einer geregelten elektronischen Signatur oder mit einem geregelten elektronischen Siegel nach dem Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen ist.
Art. 49 Validierung von Privat- und Sonderprivatauszügen, die keine Grundurteile enthalten
Jeder Empfänger eines gedruckten Privat- oder Sonderprivatauszuges, der keine Grundurteile enthält, kann unter Verwendung eines von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Webservices überprüfen, ob der Originalauszug tatsächlich ohne Grundurteile ausgefertigt worden ist.
Die registerführende Stelle bestimmt den Zeitpunkt, ab dem eine Validierung von veralteten Privat- oder Sonderprivatauszügen nicht mehr möglich ist.
2. Abschnitt: Zugang für Behörden
Art. 50 Präzisierung einzelner Zugangszwecke für kantonale Migrationsbehörden und für das Staatssekretariat für Migration
(Art. 46 Bst. f Ziff. 2–3 und Bst. h sowie Art. 62 Abs. 2 StReG)
Die kantonalen Migrationsbehörden und das Staatssekretariat für Migration (SEM) dürfen die zum Vollzug des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200524 (AIG) einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 2 und Buchstabe h StReG zu folgenden Zwecken nutzen:
a. zur Prüfung der Bedingungen für die Einreise in die Schweiz und die Erteilung von Visa;
b. zur Prüfung der Erteilung, der Verlängerung und des Widerrufs von Kurzaufenthaltsbewilligungen, Aufenthaltsbewilligungen, Niederlassungsbewilligungen und Grenzgängerbewilligungen;
c. zur Prüfung von Bewilligungen, die der Zustimmung durch das SEM unterliegen;
d. für die Erteilung von Bewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm für Asylsuchende;
e. zur Prüfung der Verhängung oder Aufhebung eines Einreiseverbots in die Schweiz;
f. zur Prüfung der Verfügung oder Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme;
g. zum Vollzug von Wegweisungen und Ausweisungen nach Artikel 68 AIG sowie von Landesverweisungen nach Artikel 66a oder 66abis StGB25 oder 49a oder 49abis MStG26, insbesondere zur Prüfung von Zwangsmassnahmen;
h. zur Prüfung der Gesuche um Ausstellung von Reisedokumenten und der Erteilung von Rückreisevisa.
Das SEM darf die zum Vollzug des Asylgesetzes vom 26. Juni 199827 einsehbaren VOSTRA-Daten in Anwendung von Artikel 46 Buchstabe f Ziffer 3 StReG zu folgenden Zwecken nutzen:
a. zur Prüfung der Gewährung, des Widerrufs und des Erlöschens des Asyls oder zur Prüfung der Anerkennung, der Aberkennung oder des Erlöschens der Flüchtlingseigenschaft;
b. zur Prüfung der Gewährung, des Widerrufs und des Erlöschens von vorübergehendem Schutz;
c. zur Prüfung des Anspruchs auf Rückkehrhilfe im Rahmen der freiwilligen und pflichtgemässen Rückkehr.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Zwecke gelten auch für Verarbeitung von Meldungen nach Artikel 62 Absatz 2 StReG.
Art. 51 Prüfung der Erhältlichkeit von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
(Art. 49 Abs. 2 StReG)
Online an VOSTRA angeschlossene Behörden können bei der Erfassung eines Gesuchs nach Artikel 49 Absatz 1 StReG prüfen, ob für ihren Behördentyp zum gewünschten Zweck aus dem gewünschten Land gemäss der bisherigen Praxiserfahrung:
a. ausländische Strafregisterauszüge erhältlich sind;
b. mit einer grösseren Zeitdauer für die Verarbeitung der Gesuche gerechnet werden muss, weil bisher noch nie ausländische Strafregisterauszüge angefordert worden sind; oder
c. keine ausländischen Strafregisterauszüge erhältlich sind.
Stellt die zuständige Behörde eines Landes für eine Behörde eines bestimmten Behördentyps und zu einem bestimmten Zweck keinen ausländischen Strafregisterauszug aus, so dürfen Behörden des gleichen Behördentyps und zum gleichen Zweck während drei Jahren seit der letztmaligen identischen Anfrage an das betroffene Land keine Gesuche nach Artikel 49 Absatz 1 StReG mehr in VOSTRA erfassen.
3. Abschnitt: Zugang für Private
Art. 52 Bestellung von Privat- und Sonderprivatauszügen
(Art. 54 und 55 StReG)
Privat- und Sonderprivatauszüge sind in einem Online-Bestellverfahren direkt bei der registerführenden Stelle oder am Kundenschalter eines ausgewählten, schweizweit tätigen Drittanbieters bestellbar.
Der Identitätsnachweis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG ist anhand des Passes, der Identitätskarte oder des Ausländerausweises zu erbringen. Im Online-Bestellverfahren wird auch eine anerkannte elektronische Identität (E-ID) oder eine Ausweiskopie akzeptiert.
Verfügt eine Person nicht über die erforderlichen Ausweise, so kann sie dennoch einen Privat- oder Sonderprivatauszug online bestellen, wenn die zuständige Migrationsbehörde auf dem einzureichenden Bestellformular bestätigt:
a. dass der Auszug zur Informationsvermittlung an eine Behörde nötig ist;
b. dass die auf dem Bestellformular angegebenen identifizierenden Angaben zur Person aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) stammen;
c. dass die angegebene ZEMIS-Nummer der betroffenen Person gehört.
Bei der Bestellung über eine Drittperson dürfen die Dokumente, welche die Vertretungsbefugnis nach Artikel 54 Absatz 3 StReG belegen, nicht älter als 6 Monate sein.
Art. 53 Inhalt, Gültigkeitsdauer und Kontrolle der Bestätigung nach Artikel 55 Absatz 4 StReG
(Art. 55 Abs. 4 StReG)
Die Bestätigung des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde nach Artikel 55 Absatz 4 StReG, der oder die den Sonderprivatauszug von der Privatperson verlangt, hat folgende Daten zu enthalten:
a. die Bezeichnung und die Adresse des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde;
b. die Vornamen, den Nachnamen, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse und die Unterschrift einer oder eines für die Anstellung mitverantwortlichen Mitarbeiterin oder Mitarbeiters des Arbeitgebers, der Organisation oder der Bewilligungsbehörde;
c. das Datum der Bestätigung;
d. die Vornamen, den Nachnamen und das Geburtsdatum der Privatperson;
e. eine Beschreibung der Tätigkeit, für die ein Sonderprivatauszug nach Artikel 55 Absätze 1 oder 1bis StReG verlangt wird.
Die Bestätigung ist nach der Ausstellung drei Monate gültig.
Die registerführende Stelle überprüft die Bestätigungen stichprobenweise auf deren inhaltliche Korrektheit.
Art. 54 Gebühren für Privat- und Sonderprivatauszüge
(Art. 56 Abs. 2 StReG)
Für die Ausstellung eines Privat- oder Sonderprivatauszuges wird eine Gebühr von 17 Franken erhoben.
Werden über die gleiche Person mehrere Auszüge verlangt, so wird für jeden Auszug eine Gebühr von 17 Franken erhoben.
Für folgende Dienstleistungen wird die Gebühr um den nachstehenden Betrag erhöht:
a. für den Versand per Einschreiben: um 5 Franken pro Sendung;
b. für den Versand mit Kurierdienst ins Ausland: um 40 Franken pro Sendung;
c. für die Beglaubigung von Auszügen durch die Bundeskanzlei: um den nach Artikel 18 der Verordnung vom 10. September 196928 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren festgelegten Betrag pro Auszug.
Alle anderen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, namentlich die Kosten für beigezogene Dritte, die Leistungen im Zahlungsverkehr, beim Inkasso sowie im Bereich der Übermittlung, der Kommunikation und der Abwicklung des Bestellwesens erbringen.
Entrichtete Gebühren werden nicht zurückerstattet.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200429.
4. Abschnitt Automatische Weiterleitung von Daten aus VOSTRA an Behörden
Art. 55 Meldung an die Gruppe Verteidigung
(Art. 59 StReG)
Das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA) meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste der AHV-Nummern aller Stellungspflichtigen, Angehörigen der Armee sowie Schutzdienstpflichtigen.
Basierend auf dieser Liste meldet VOSTRA täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie nachträglichen Entscheiden und hängigen Strafverfahren über dieselbe Schnittstelle in strukturierter Form an PISA, sofern die gemeldeten Objekte für die Erfüllung der Meldepflicht nach Artikel 59 Absatz 1 StReG relevant sind:
a. bei Grundurteilen: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 2 Ziff. 4.2);
b. bei nachträglichen Entscheiden: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 3, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 3 Ziff. 1.6) und der elektronischen Kopien von ausländischen Meldeformularen (Anhang 3 Ziff. 1.7.2);
c. bei hängigen Strafverfahren: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und den Hinweisen an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3).
Die betroffene Person wird in der Meldung an PISA nur mit ihrer AHV-Nummer identifiziert.
Art. 56 Meldung an die Strassenverkehrsbehörden
(Art. 60 StReG)
VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile, bei denen ein Fahrverbot im Sinne von Artikel 67e StGB30 oder Artikel 50e MStG31 neu erfasst oder mutiert worden ist.
Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
Die Meldung besteht aus folgenden Daten:
a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1;
b. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 3 sichtbaren Daten des Grundurteils, welches das Fahrverbot enthält (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.3) und der elektronischen Kopie des ausländischen Meldeformulars (Anhang 2 Ziff. 4.2.1).
Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die zuständigen Strassenverkehrsbehörden des Wohnsitzkantons derjenigen Person weiter, die mit dem Fahrverbot belegt ist.
Verfügt die betroffene Person über keinen Wohnsitz in der Schweiz, so erfolgt die Meldung an folgende Stellen:
a. bei Grundurteilen der zivilen Strafbehörden: an die Strassenverkehrsbehörden des Kantons, in dem die urteilende Behörde ihren Sitz hat;
b. bei Grundurteilen der Militärjustizbehörden: an die Strassenverkehrsbehörde des Kantons, in dem die Koordinationsstelle der Militärjustiz ihren Sitz hat.
Art. 57 Meldung von Einziehungen
(Art. 61 StReG)
VOSTRA meldet der registerführenden Stelle neue Einziehungen über die Systemmeldung nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe i.
Die registerführende Stelle leitet die relevanten Urteilskopien umgehend manuell an die für die Teilung eingezogener Vermögenswerte zuständige Stelle weiter.
Art. 58 Meldung an die kantonalen Ausländerbehörden
(Art. 62 Abs. 1 StReG)
VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich die neu in VOSTRA eingetragenen schweizerischen Grundurteile und hängigen Strafverfahren, sofern die betroffenen Ausländerinnen oder Ausländer mit einem Schweizer Wohnsitz in VOSTRA eingetragen sind.
Die Meldung erscheint in VOSTRA am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
Die Meldung erfolgt im PDF-Format und enthält die folgenden Daten:
a. die Angaben nach Anhang 5 Ziffer 1;
b. die AHV-Nummer;
c. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des Grundurteils (Anhang 2), mit Ausnahme des Datums des Nichterscheinens (Anhang 2 Ziff. 5.2);
d. die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 2 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens (Anhang 4).
Die registerführende Stelle leitet die Meldung umgehend manuell an die kantonale Ausländerbehörde des Wohnsitzkantons weiter.
Art. 59 Meldung an das SEM
(Art. 62 Abs. 1 StReG)
VOSTRA meldet dem SEM über eine elektronische Schnittstelle zum ZEMIS täglich in strukturierter Form folgende Daten, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen:
a. bei neu erfassten oder mutierten schweizerischen Grundurteilen nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe a und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9);
b. bei neu erfassten oder mutierten hängigen Strafverfahren nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe b und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3);
c. bei neu erfassten oder mutierten Vollzugsdaten zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe c und f StReG: die Angaben nach Anhang 2 Ziffer 3.4.5.2 und 3.4.5.3;
d. bei neu erfassten oder mutierten nachträglichen Entscheiden zur Landesverweisung nach Artikel 62 Absatz 1bis Buchstabe d, e und f StReG: die im Behördenauszug 2 online sichtbaren allgemeinen Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1.1–1.5;
e. bei den identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a–d erwähnten Daten gehören: die AHV-Nummer.
Art. 60 Meldung an die kantonalen Waffenbehörden
(Art. 63 StReG)
Das harmonisierte Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 3 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG)32 meldet an VOSTRA über eine elektronische Schnittstelle täglich eine aktualisierte Liste mit den AHV-Nummern derjenigen Personen, die in diesem Informationssystem mit ihrer AHV-Nummer erfasst sind, unter Angabe derjenigen Kantone, deren Waffenbehörden Daten über die gelisteten Personen bearbeiten.
VOSTRA meldet den zuständigen kantonalen Waffenbehörden über elektronische Schnittstellen zu den Informationssystemen über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen nach Artikel 32a Absatz 2 des WG täglich folgende Daten von neuen oder mutierten Grundurteilen sowie hängigen Strafverfahren, welche Personen betreffen, die in der Liste nach Absatz 1 geführt werden:
a. bei meldepflichtigen Grundurteilen:
in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 2 Ziff. 1.9), der Ruhezeiten (Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.3) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4),
im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1) und der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4);
b. bei meldepflichtigen hängigen Strafverfahren:
in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4, mit Ausnahme der in der Rubrik «Zusatzinformationen» gespeicherten Daten (Anhang 4 Ziff. 1.4) und der Hinweise an die Verfahrensleitung (Anhang 4 Ziff. 3),
im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des hängigen Strafverfahrens nach Anhang 4;
c. bei meldepflichtigen identifizierenden Angaben zur Person, welche zu den in Buchstaben a und b erwähnten Daten gehören:
in strukturierter Form die im Behördenauszug 1 online sichtbare AHV-Nummer nach Anhang 1 Ziffer 1.1.1,
im PDF-Format die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten nach Anhang 1, mit Ausnahme der Bearbeitungsvermerke (Anhang 1 Ziff. 2) aber einschliesslich der AHV-Nummer (Anhang 1 Ziff. 1.1.1).
Art. 61 Meldung an den Heimatstaat
(Art. 64 StReG)
VOSTRA meldet der registerführenden Stelle täglich schweizerische Grundurteile und nachträgliche Entscheide, sofern diese zwei Wochen zuvor erstmals in VOSTRA eingetragen worden sind und sie Ausländerinnen oder Ausländer betreffen. Es wird für jedes neue Grundurteil und jeden neuen nachträglichen Entscheid eine eigene Meldung erstellt.
Alle am gleichen Tag aufbereiteten Meldungen erscheinen in VOSTRA in einer Sammeldatei im PDF-Format, sortiert nach Zielstaaten, am gleichen Ort wie die Systemmeldungen nach Artikel 25.
Die Meldung enthält die folgenden Daten:
a. die Daten nach Anhang 5 Ziffer 1;
b. bei meldepflichtigen Grundurteilen: die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des Grundurteils nach Anhang 2, mit Ausnahme des Entfernungsdatums (Anhang 2 Ziff. 5.1), der elektronischen Kopien (Anhang 2 Ziff. 4.1) sowie der nach Artikel 64 Absatz 2 StReG nicht meldepflichtigen Delikte;
c. bei meldepflichtigen nachträglichen Entscheiden:
die in der PDF-Ansicht des Behördenauszugs 1 sichtbaren Daten des nachträglichen Entscheides nach Anhang 3, mit Ausnahme der elektronischen Kopien (Anhang 3 Ziff. 1.7.1),
die Daten des Grundurteils nach Buchstabe b, auf das sich der neue nachträgliche Entscheid bezieht,
die Daten der anderen nachträglichen Entscheide nach Ziffer 1, die im Kontext des Grundurteils nach Ziffer 2 bereits in VOSTRA erfasst sind.
Die zuständige Behörde des Heimatstaats kann angeben, in welcher der Korrespondenzsprachen Deutsch, Französisch oder Italienisch die Meldung erstellt werden soll.
Die registerführende Stelle leitet die Meldung mindestens monatlich manuell an die zuständige Behörde des Heimatstaats weiter.
7. Kapitel: Meldung von Todesfällen an VOSTRA
(Art. 66 StReG)
Art. 62
Die Meldung der im Personenstandsregister vermerkten Todesfälle an VOSTRA erfolgt über die bestehende Schnittstelle zwischen der UPI und VOSTRA.
Nach der automatischen Registrierung des Todesfall-Datums in VOSTRA wird das gesamte Dossier der betroffenen Person automatisch aus VOSTRA entfernt.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 63 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 10 geregelt.
Art. 64 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. Januar 2023 in Kraft.
19. Oktober 2022 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis |
(Art. 15, 24 Bst. a, 45 Abs. 1 und 47)
Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen identifizierenden Angaben zur Person, die in einem Zugangsprofil (in dem Strafdaten gespeichert sind) sichtbar sind
B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B1–B4 = aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich
PA = aufgeführte Datenfelder sind im Privatauszug ersichtlich
SPA = aufgeführte Datenfelder sind im Sonderprivatauszug ersichtlich
alle Auszüge = aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich
nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| |||
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| X | B1–B4 | B1–B4 |
| |||
| X | B1–B4 | Dossier-ID: B1–B4 |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.1 gesteuert) |
| |||
| |||
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.2 gesteuert) |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.3 gesteuert) |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.4 gesteuert) |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.5 gesteuert) |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 5.6 gesteuert) |
| |||
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.2 und 3.4.4.2.4 gesteuert) |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1 | als HI-Information nicht auszugsrelevant (wird beim Grundurteil nach Anhang 2 Ziff. 3.4.4.2.5 gesteuert) |
Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| |||
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
Identifizierende Angaben zur Person (Art. 15) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
(Art. 21, 24 Bst. b, 45 Abs. 1 und 47)
Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen Grundurteilen, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind (ohne identifizierende Angaben zur Person)
B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B2 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 2 ersichtlich
B3 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 3 ersichtlich
B4 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 4 ersichtlich
B1–B4 = aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich
PA = aufgeführte Datenfelder sind im Privatauszug ersichtlich
SPA = aufgeführte Datenfelder sind im Sonderprivatauszug ersichtlich
alle Auszüge = aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich
nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Daten von Grundurteilen (GU) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
| Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | — | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | B1–B4 |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| |||
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1 | nicht auszugsrelevant |
| X | — | nicht auszugsrelevant |
| X | — | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
Daten von Grundurteilen (GU) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
| Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1 | alle Auszüge |
| — | B1 | alle Auszüge |
| — | B1 | alle Auszüge |
| X | — | alle Auszüge |
| — | — | nicht auszugsrelevant |
Daten von Grundurteilen (GU) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
| Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| |||
| — | B1 | — |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
Daten von Grundurteilen (GU) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten
| Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | — | B1 |
| X | — | B2 |
| X | — | B3 |
| X | — | B4 |
| X | — | PA |
| X | — | SPA |
(Art. 22, 24 Bst. c, 45 Abs. 1 und 47)
Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen nachträglichen Entscheiden, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind (ohne identifizierende Angaben zur Person)
B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B1–B4 = aufgeführte Datenfelder sind in den Behördenauszügen 1, 2, 3 und 4 ersichtlich
alle Auszüge = aufgeführte Datenfelder sind in allen Auszügen (B1–B4 sowie Privat- und Sonderprivatauszug) ersichtlich
nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht
folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht
folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| |||
| — | B1 | — |
| X | B1 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| X | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht
folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| (siehe Anhang 2 | (siehe Anhang 2 | (siehe Anhang 2 |
| |||
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht
folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
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| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
Daten von nachträglichen Entscheiden (NEN) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der
Online-Ansicht
folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der PDF-Ansicht folgender (gedruckter) Auszüge |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| |||
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
| — | B1–B4 | alle Auszüge |
(Art. 24 Bst. d, 26, 45 Abs. 1 und 47)
Datensätze und Datenfelder von eintragungspflichtigen hängigen Strafverfahren, die in einem Zugangsprofil sichtbar sind (ohne identifizierende Angaben zur beschuldigten Person)
B1 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 1 ersichtlich
B2 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 2 ersichtlich
B4 = aufgeführte Datenfelder sind im Behördenauszug 4 ersichtlich
nicht auszugsrelevant = entsprechende Datenfelder werden im gedruckten Auszug nicht abgebildet
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Daten von hängigen Strafverfahren (hS) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der |
|---|---|---|---|
| |||
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
Daten von hängigen Strafverfahren (hS) | Diese Datenfelder sind automatisch (aus anderen Daten) generierte Systemdaten | Diese Datenfelder erscheinen in der Online-Ansicht folgender Behördenauszüge | Diese Datenfelder erscheinen in der |
|---|---|---|---|
| |||
| |||
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| |||
| — | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| |||
| — | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | B1, B2 und B4 |
| — | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
| X | B1, B2 und B4 | nicht auszugsrelevant |
(Art. 25)
Datensätze und Datenfelder von automatisch generierten Systemmeldungen, die durch die registerführenden Behörden für ihren Zuständigkeitsbereich abrufbar sind
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Daten automatisch generierter Systemmeldungen | Daten, welche in der Meldung selbst verwendet werden |
|---|---|
| |
| — |
| X |
| X |
| X |
| |
| X |
| — |
| — |
| — |
| — |
| |
| X |
| X |
| X |
| X |
| X |
| X |
| — |
| |
| X |
| X |
| |
| X |
| X |
| X |
| |
| X |
| X |
| X |
| X |
| X |
| |
| X |
| X |
| X |
| X |
| X |
| X |
| |
| X |
| X |
| X |
| X |
| X |
(Art. 28)
Datensätze und Datenfelder von automatisch protokollierten Abfragen nach Artikel 25 StReG
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
In VOSTRA eingetragene Daten über automatisch protokollierte Abfragen | Bei Ausübung des Auskunftsrechts nach Art. 57 StReG für betroffene Person sichtbare Daten |
|---|---|
| X |
| |
| X |
| — |
| X |
| X |
| |
| X |
| X |
| X |
| X |
(Art. 29)
Datensätze und Datenfelder von Online-Bestellungen von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister
In VOSTRA eingetragene und verarbeitete Daten von Online-Bestellungen von Auszügen aus einem ausländischen Strafregister |
|---|
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|
(Art. 30)
Datensätze und Datenfelder über die Bestellung der Privat- und Sonderprivatauszüge
X = Aussage trifft zu
— = Aussage trifft nicht zu
Bestelldaten nach Art. 27 StReG | Diese Datenfelder werden in der Hilfsdatenbank CREX gespeichert: | Diese Datenfelder werden in VOSTRA gespeichert: |
|---|---|---|
| ||
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | — |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | X |
| X | X |
| ||
| X | — |
| X | — |
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| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | X |
| X | — |
| X | — |
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| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | — |
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| X | — |
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| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
| — | X |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| ||
| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| — | X |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
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| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| ||
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| ||
| X | — |
| X | — |
| ||
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | X |
| X | — |
| X | — |
| ||
| X | — |
| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| — | X |
| ||
| X | — |
| X | X |
| ||
| X | X |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
| X | — |
(Art. 7)
Berechtigung zum Bearbeiten von identifizierenden Angaben zur Person
alle = alle Behörden (mit Eintragungsrecht für Identitäten) dürfen
BJ = nur registerführende Stelle beim Bundesamt für Justiz darf
EB = nur erfassende Behörde (mit Eintragungsrecht für Identitäten) darf
EB+BJ = nur erfassende Behörde (mit Eintragungsrecht für Identitäten) und registerführende Stelle beim Bundesamt für Justiz dürfen
N = niemand darf
SA = Systemautomatismus (Erfassung oder Änderung erfolgt automatisch)
— = Fall gibt es nicht
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | SA | N, wenn Strafdaten vorhanden alle, wenn keine Strafdaten vorhanden |
| alle | — | — |
| — | BJ | BJ, wenn keine Strafdaten vorhanden sind |
| — | BJ | BJ, wenn keine Strafdaten vorhanden sind |
| alle | BJ | N, wenn Strafdaten vorhanden alle, wenn keine Strafdaten vorhanden |
| alle | alle | alle |
| SA | N | N |
| alle | alle | alle |
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | EB+BJ | EB+BJ |
| — | BJ | N |
| N | N | N |
| BJ | BJ | BJ |
| BJ | BJ | BJ |
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | EB | EB |
| SA | BJ | BJ |
| SA | N | N |
| alle | alle | alle |
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | EB | EB |
| SA | N | N |
| alle | alle | alle |
| Erfassen | Ändern | Entfernen |
| alle | EB | EB |
| SA | N | N |
| alle | alle | alle |
(Art. 63)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
I
II
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen40
Art. 19 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1 Die Fachstelle PSP VBS hat zur Erfüllung ihrer Aufgaben über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die nachfolgend genannten Register und Datenbanken im Umfang der entsprechenden Gesetze und Registerverordnungen:
a. das Strafregister-Informationssystems VOSTRA nach dem Strafregistergesetz vom 17. Juni 201641;
2. Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 200742
Art. 8 Abs. 1 Bst. i
1 Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen:
Fr. | |
|---|---|
| 25 |
3. Ausweisverordnung vom 20. September 200243
Art. 15 Abs. 1 Bst. a
1 Zur Überprüfung des guten Rufes kann das Bundesamt neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder juristischen Personen gemäss Artikel 6a Absätze 1 und 2 AwG, beziehungsweise deren Organe, einfordern:
a. Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
4. Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit44
Art. 72b Abs. 1 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) und Bst. a
1 Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41b AIG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern:
a. Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
5. Gebührenverordnung BJ vom 5. Juli 200645
2 Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen:
c. der registerführenden Stelle des Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
6. Verordnung vom 12. Februar 2020 über das öffentliche Beschaffungswesen46
Anhang 3 Ziff. 17
Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA der verantwortlichen Führungskräfte sowie der für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages vorgesehenen verantwortlichen Personen.
7. Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement47
Art. 8 Abs. 1 Bst. d
1 Das BJ führt unter anderen:
d. das Strafregister-Informationssystems VOSTRA unter Mitwirkung anderer Bundesbehörden und der Kantone.
8. Adoptionsverordnung vom 29. Juni 201148
6 Zur Abklärung nach Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 3 holt die kantonale Behörde einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von Ausländerinnen und Ausländern verlangt sie einen Auszug aus dem Strafregister ihres Herkunftsstaates oder ein gleichwertiges Dokument. Ist ein Strafverfahren wegen eines mit der Adoption unvereinbaren Delikts hängig, so sistiert die kantonale Behörde die Abklärung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
9. Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 197749
Art. 7
Die Behörde hat die Verhältnisse in geeigneter Weise, vorab durch Hausbesuche und nötigenfalls unter Beizug von Sachverständigen, abzuklären. Für die Überprüfung des Leumunds der Pflegeeltern holt sie einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen kann sie einen Privatauszug aus VOSTRA verlangen.
Art. 10 Abs. 2
Diese Person prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind. Insbesondere holt sie zur Überprüfung des Leumunds der Pflegeeltern einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein. Von weiteren im gleichen Haushalt lebenden Personen kann sie einen Privatauszug aus VOSTRA verlangen. Sie steht den Pflegeeltern bei Bedarf beratend zur Seite.
Art. 12 Abs. 2
Die Aufsicht der Behörde richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Familienpflege (Art. 5, 7 und 10).
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
Das Gesuch muss alle sachdienlichen, mindestens aber folgende Angaben enthalten:
c. Personalien und Ausbildung der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden;
Art. 15 Abs. 2
Bevor sie die Bewilligung erteilt, prüft die Behörde in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Zur Überprüfung des Leumunds der Leiterin oder des Leiters sowie aller Mitarbeitenden holt sie zudem einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3
Führen von Verzeichnissen
Die Leitung oder Trägerschaft der Einrichtung stellt der Aufsichtsbehörde jährlich ein Verzeichnis mit den Personalien der Leiterin oder des Leiters sowie der Mitarbeitenden zu.
Art. 18 Abs. 1 und 4
Die Leitung und gegebenenfalls die Trägerschaft des Heims haben der Behörde beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation, der Einrichtungen oder der Tätigkeit des Heims, insbesondere die Anstellung neuer Mitarbeitender sowie die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig im Voraus mitzuteilen.
Zur Prüfung des Leumunds der neu gemeldeten Mitarbeitenden hat die Behörde einen Behördenauszug 2 einzuholen.
Art. 19 Abs. 4
Anhand des von der Einrichtung nach Artikel 17 Absatz 3 zugestellten Verzeichnisses überprüft die Behörde jährlich den Leumund der darin aufgeführten Personen und holt dazu einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.
Art. 20b Abs. 1 Bst. b und c sowie 3
Die Meldung der Anbieterin oder des Anbieters muss mindestens folgende Angaben und Belege enthalten:
b. Personalien der geschäftsführenden Personen sowie Personalien und berufliche Qualifikationen der mit den Dienstleistungen betrauten Personen;
c. Aufgehoben
Zur Überprüfung des Leumunds der geschäftsführenden und der mit den Dienstleistungen betrauten Personen hat die Behörde bei Eingang der Meldung einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA einzuholen.
Art. 20c Abs. 2 Bst. b und 3
Zu melden sind insbesondere:
b. Wechsel der geschäftsführenden sowie mit den Dienstleistungen betrauten Personen;
Die Behörde prüft die Meldungen und holt bei Änderungen nach Absatz 2 Buchstabe b einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.
Art. 20d Abs. 3
Die Anbieterinnen und Anbieter führen zudem ein Verzeichnis mit den Personalien der geschäftsführenden und der mit den Dienstleistungen betrauten Personen.
Art. 20e Abs. 3
Anhand des zugestellten Verzeichnisses nach Artikel 20d Absatz 3bis überprüft die Behörde jährlich den Leumund der darin aufgeführten Personen und holt dazu einen Behördenauszug 2 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein.
10. Geometerverordnung vom 21. Mai 200850
Art. 17 Bst. c
In das Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer (Geometerregister) eingetragen werden können Personen:
c. die nicht strafrechtlich verurteilt wurden wegen Handlungen, die im Privatauszug des Strafregister-Informationssystems VOSTRA erscheinen und mit der Ausübung des Geometerberufs unvereinbar sind; und
Art. 18 Abs. 2 Bst. c
2 Dem Gesuch sind folgende Urkunden beizulegen:
c. aktueller Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystems VOSTRA;
11. Verordnung vom 10. November 1999 über die berufsmässige Vermittlung von Personen aus dem Ausland oder ins Ausland zu Ehe oder fester Partnerschaft51
Art. 5 Abs. 3 Bst. a
3 Dem Bewilligungsgesuch sind beizulegen:
a. der Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA für die gesuchstellende Person und für die Personen, die für die Vermittlung verantwortlich sind;
Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
b. auf Grund des Bewilligungsgesuchs und der beigelegten Dokumente, namentlich der Privatauszüge aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA, anzunehmen ist, dass die Vermittlungstätigkeit sorgfältig und rechtmässig sein wird;
12. Verordnung vom 24. Oktober 1979 über die Militärstrafrechtspflege52
Art. 60 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1
2 Das Urteilsdispositiv wird folgenden Stellen zugestellt:
b. unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft:
der Koordinationsstelle der Militärjustiz zur Eintragung in das Strafregister-Informationssystem VOSTRA,
13. DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 200453
Art. 2a Bst. d
Dem Gesuch um Anerkennung sind folgende Unterlagen beizulegen:
d. Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA sowie Auszug aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursregister der mit der Geschäftsführung betrauten Personen;
14. IPAS-Verordnung vom 15. Oktober 200854
Art. 7 Abs. 1 Bst. h
1 Fedpol kann im Rahmen der Amtshilfe aus dem IPAS stammende Daten folgenden Behörden auf Anfrage bekannt geben, soweit die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe der anfragenden Behörde erforderlich sind:
h. der registerführenden Stelle im Bundesamt für Justiz für die Personenidentifikation im Strafregister-Informationssystem VOSTRA beim Verdacht auf falsch verknüpfte Daten;
15. Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten55
Art. 17 Löschung von ausländischen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten
Ausländische biometrische erkennungsdienstliche Daten werden 30 Jahre nach deren Erfassung im IPAS gelöscht, falls sie nicht bereits nach den Artikeln 16–19 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 gelöscht worden sind.
Art. 19–21
Aufgehoben
16. Verordnung vom 12. Oktober 2016 über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport56
Art. 5 Abs. 3 Bst. a
3 Die folgenden Daten werden während folgender verkürzten Dauer aufbewahrt:
a. Strafdaten, soweit sie zur Begründung eines Entscheids betreffend Erteilung, Sistierung oder Entzug einer Anerkennung als J+S-Kader erforderlich sind und sofern sie im Strafregister-Informationssystems VOSTRA nicht mehr im Behördenauszug 2 erscheinen: bis die betroffene Person die Vernichtung der Daten verlangt;
17. Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 199357
Anhang Ziff. 88
Erhebungsorgan: | Bundesamt für Statistik |
Erhebungsgegenstand: | Im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragene rechtskräftige Grundurteile und nachträgliche Entscheide betreffend Personen über 18 Jahren, Identifikationscode, soziodemografische Merkmale, Straftaten und Sanktionen. |
Art der Erhebung und Erhebungsmethode: | Alle in VOSTRA eingetragenen Grundurteile und nachträglichen Entscheide; Verknüpfung mit Daten der Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), ausschliesslich zur Ergänzung eines fehlenden Aufenthaltsstatus. |
18. Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstpflicht58
Art. 22 Abs. 3 Bst. c Ziff. 2
3 Wer ein Gesuch stellt, muss:
c. folgende Unterlagen beilegen:
einen aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystems VOSTRA,
19. Waffenverordnung vom 2. Juli 200859
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Auszug aus dem schweizerischen Strafregister» ersetzt durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA».
Art. 11 Abs. 3 Bst. b
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 3 Bst. a
Aufgehoben
Art. 13d Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
Art. 13h Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
Art. 28 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
Art. 35 Abs. 2 Bst. a
Aufgehoben
Art. 39 Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
Art. 46 Abs. 3 Bst. a
Aufgehoben
Art. 48 Abs. 1 Bst. a
Aufgehoben
20. Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197660
Art. 11b Abs. 2
2 Sie kann einen Behördenauszug 3 aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.
21. Verordnung vom 2. September 2015 über die Zulassung als Strassentransportunternehmen im Personen- und Güterverkehr61
Art. 2
Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA des Verkehrsleiters oder der Verkehrsleiterin vorzulegen. Der Auszug darf nicht älter als drei Monate sein.
22. Trolleybus-Verordnung vom 6. Juli 195162
Art. 17 Abs. 3
3 Der Führerausweis für Trolleybusse bildet eine eigene Kategorie des Führerausweises. Er darf nur Personen erteilt werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und die den ärztlichen Minimalanforderungen zur Führung eines schweren Motorwagens zum Personentransport entsprechen. Der Bewerber hat ein Zeugnis eines durch die kantonale Behörde anerkannten Arztes, ein Leumundszeugnis und einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA beizubringen. |
23. Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 201163
Art. 15 Abs. 2 Bst. b
2 Dem Bewilligungsgesuch sind folgende Ausweise beizulegen:
b. Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA der verantwortlichen Person, der nicht älter als sechs Monate ist; von einer Person mit Wohnsitz im Ausland kann die zuständige Behörde auch einen ausländischen Strafregisterauszug verlangen;
24. Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. November 201864
Art. 39 Abs. 4
4 Sie kann einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA oder einen Auszug aus einem ausländischen Strafregister verlangen.
25. Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts65
Art. 7b Abs. 1 Bst. a
1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a. im Privatauszug der gesuchstellenden Person nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201666 kein Delikt aufgeführt ist, das einen Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit erkennen lässt;
26. Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge67
Art. 12 Abs. 3 Bst. a
3 Für die Prüfung der Integrität und der Loyalität der Verantwortlichen müssen sie der Aufsichtsbehörde zudem folgende Unterlagen einreichen:
a. bei natürlichen Personen: Angaben über Nationalität, Wohnsitz, qualifizierte Beteiligungen an anderen Gesellschaften und hängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren, einen unterzeichneten Lebenslauf, Referenzen und einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA;
Art. 13 Abs. 3 Bst. a
3 Bei der Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen berücksichtigt sie insbesondere:
a. strafrechtliche Verurteilungen, die im Privatauszug des Strafregister-Informationssystems VOSTRA erscheinen;
27. Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 193468
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Auszug aus dem schweizerischen Strafregister» ersetzt durch «Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA».
28. Verordnung vom 4. September 2002 über das Gewerbe der Reisenden69
Art. 7 Abs. 1 Bst. c
1 Die in Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes verlangten Dokumente müssen folgende Anforderungen erfüllen:
c. Der Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA muss innerhalb des letzten Monats ausgestellt worden sein.
Art. 8 Abs. 2
2 Kommt nach der Prüfung des Privatauszugs aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA eine Verweigerung der Bewilligung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Betracht, so holt die zuständige kantonale Stelle beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Vorbescheid ein. Sie übermittelt ihm dazu ohne Verzug das Bewilligungsgesuch sowie den Privatauszug und teilt das Datum mit, an dem die gesuchstellende Person ihre Tätigkeit aufnehmen will.
Art. 15 Abs. 2 und 4 Bst. b
2 Kommt eine Verweigerung nach Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Frage, so leiten die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände das Gesuchsformular und den Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA der entsprechenden Person an die zuständige kantonale Stelle weiter. Diese leitet sie an das SECO weiter.
4 Innerhalb von sieben Tagen seit der Abgabe oder der Erneuerung der Ausweiskarte übermitteln sie der zuständigen kantonalen Stelle:
b. eine Kopie des Privatauszugs des oder der Reisenden;
Art. 17 Abs. 1
1 Die zuständige kantonale Stelle prüft stichprobenweise, ob die ermächtigten Unternehmen und Branchenverbände die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie überprüft zu diesem Zwecke periodisch die Kopien der Privatauszüge aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und der Ausweiskarten.
Art. 27
Bestehen Anzeichen dafür, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so kann die zuständige kantonale Stelle die betroffene Person auffordern, einen aktuellen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA einzureichen.
29. Bankenverordnung vom 30. April 201470
Art. 8 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
1 Das Gesuch um Bewilligung für eine neue Bank oder Person nach Artikel 1b BankG muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c BankG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe cbis BankG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. zu natürlichen Personen:
einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und einen Betreibungsregisterauszug oder entsprechende ausländische Bestätigungen bei Wohnsitz im Ausland;
30. Finanzinstitutsverordnung vom 6. November 201971
Art. 13 Abs. 1 Bst. a Ziff. 4
1 Das Gesuch um Bewilligung für ein neues Finanzinstitut muss zu den mit der Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 FINIG sowie zu den Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung nach Artikel 11 Absatz 3 FINIG insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
a. zu natürlichen Personen:
einen Privatauszug aus dem Strafregister-Informationssystem VOSTRA und einen Betreibungsregisterauszug oder entsprechende ausländische Bestätigungen bei Wohnsitz im Ausland;
31. Aufsichtsverordnung vom 9. November 200572
Art. 185 Bst. b
Die Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittlerinnen erfüllen folgende persönliche Voraussetzungen:
b. Es liegt keine strafrechtliche Verurteilung vor wegen Handlungen, die mit der Versicherungsvermittlungstätigkeit nicht zu vereinbaren sind und die im Privatauszug des Strafregister-Informationssystems VOSTRA oder in einer entsprechenden ausländischen Bestätigung für Personen mit Wohnsitz im Ausland erscheinen.
Art. 189 Abs. 1 Bst. i
1 Der registrierte Versicherungsvermittler und die registrierte Versicherungsvermittlerin sind verpflichtet, der FINMA innert 14 Tagen nach Kenntnis folgende Änderungen bekannt zu geben:
i Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen nach den Artikeln 137–172ter des Strafgesetzbuches73, die im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen werden;