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AS 2022 699

Verordnung
zum Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)
(Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung vom 29. November 20131 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 zweiter Satz und 6 dritter Satz, 15 Absatz 6, 16 Absatz 6 zweiter Satz, 23 Absatz 2, 29 Absatz 2, 47 Absatz 1
und 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20122 über die Förderung
der Forschung und der Innovation (FIFG)
sowie auf Artikel 1 Absatz 5 des Innosuisse-Gesetzes vom 17. Juni 20163 (SAFIG),

Titel 1. Kapitel

Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme der Forschungsförderungs­institutionen und der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung

Art. 1 Grundsätze

1 Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme müssen einem gesamtschweizerischen Interesse dienen.

2 Die Durchführung von Sonderprogrammen und themenorientierten Förderprogrammen kann erfolgen:

  • a. über die Förderinstrumente der folgenden Förderorgane (Förderorgane):

    1. der Forschungsförderungsinstitutionen nach Artikel 4 Buchstabe a FIFG,

    2. der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse);

  • b. über Sondermassnahmen; diese müssen im Rahmen der Förderzuständigkeiten der Förderorgane getroffen werden.

3 Sonderprogramme und themenorientierte Förderprogramme sind befristet.

4 Bei Bedarf werden dem Einzelfall angepasste Massnahmen zur Evaluation der Programme, insbesondere zur Wirkungsprüfung, festgelegt.

Art. 2 Verfahren

1 Der Auftrag zur Durchführung eines Sonderprogramms oder eines themenorientierten Förderprogramms erfolgt gestützt auf den entsprechenden Finanzbeschluss der Bundesversammlung im Rahmen der periodischen Botschaften zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation (BFI) nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a FIFG.

2 In dringlichen Fällen, namentlich bei Sonderprogrammen, kann für einen Auftrag auch ein Finanzbeschluss mit einer spezifischen Botschaft zur Förderung der Forschung und der Innovation nach Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b FIFG beantragt werden.

Art. 4 Abs. 3

3 Es erarbeitet für die hoch priorisierten Themen Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.

Art. 5 Prüfung der Machbarkeit, Ausarbeitung der Programmkonzepte

1 Das SBFI beauftragt den SNF, die Programmvorschläge auf ihre Machbarkeit hin zu überprüfen und die Programmkonzepte auszuarbeiten.

2 Bei wirtschaftsnahen Forschungsthemen stellt der SNF bei der Erstellung der Programmkonzepte die Mitwirkung der Innosuisse sicher.

3 In besonderen Fällen, namentlich bei aktuellen gesellschaftlich relevanten Themen von gesamtschweizerischer Bedeutung, kann das SBFI im Auftrag des Bundesrates oder des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), in Abweichung vom Verfahren gemäss Artikel 4 Absätze 2 und 3, den SNF direkt mit der Prüfung der Machbarkeit und der Erstellung eines Programmkonzepts beauftragen. Es teilt dem SNF zu diesem Zweck die Fragestellungen und weitere Vorgaben für das zu prüfende Programm mit.

Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme

1 Das SBFI konsultiert die im interdepartementalen Koordinationsausschuss für Ressortforschung vertretenen Bundesstellen hinsichtlich Relevanz und Dringlichkeit der Programme für Bundesaufgaben. Es kann zudem eine Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschaftsrates (SWR) einholen.

2 Es unterbreitet dem WBF periodisch Vorschläge für neue Programme.

3 Das WBF beantragt dem Bundesrat die Durchführung von NFP. Dabei berücksichtigt es das in der BFI-Botschaft ausgewiesene und in der Leistungsvereinbarung mit dem SNF festgelegte Finanzvolumen pro Beitrags­periode.

Art. 7 Abs. 3 und 4, dritter Satz

3 Das SBFI bezeichnet für jedes Programm eine Vertretung aus der Bundesverwaltung. Ihre Aufgaben sind in einem Pflichtenheft geregelt.

4 … Die interessierten Stellen der Bundesverwaltung werden vor der Genehmigung konsultiert.

Art. 13 Abs. 1 und 6

1 Der SNF führt im Auftrag des WBF die Ausschreibung für neue NFS-Serien durch.

6 Es stellt dem WBF einen begründeten Antrag zur Errichtung neuer NFS.

Art. 15 Abs. 1

1 Der SNF, die Heiminstitutionen und die NFS-Leitung schliessen für jede Finanzierungsperiode einen Vertrag ab.

Art. 16 Abs. 1 und 3

1 Der SNF finanziert und begleitet die NFS und überprüft die Einhaltung der Vertragsbedingungen.

3 Heisst der SNF ein Verlängerungsgesuch gut, so wird für die neue Finanzierungsperiode ein neuer Vertrag nach Artikel 15 geschlossen.

Art. 17 Abs. 1

1 Der SNF sorgt für ein Monitoring der laufenden NFS. Er setzt für das Monitoring jedes NFS ein internationales Begleitkomitee ein.

Gliederungstitel nach Art. 19

4. Abschnitt: Reserven des SNF

(Art. 10 Abs. 6 FIFG)

Art. 19a Überschreiten des Höchstsatzes der Reserven

1 Der SNF darf in einem Kalenderjahr (Rechnungsjahr n) den Höchstsatz von 15 Prozent des vom Parlament bewilligten Bundesbeitrags für den SNF ausnahmsweise überschreiten, wenn:

  • a. das Total der Reserven 20 Prozent der Summe der nicht bilanzierten Verpflichtungen des SNF für die beiden Folgejahre (Jahre n+1 und n+2) nicht überschreitet; und

  • b. der Höchstsatz von 15 Prozent des voraussichtlichen jährlichen Bundesbeitrags für den SNF für das Folgejahr (n+3) eingehalten ist.

2 Der SNF legt dem SBFI eine entsprechende, jährlich aktualisierte Reserveplanung vor.

3 Das SBFI nimmt davon Kenntnis und bewilligt nach vorgängiger Konsultation der Eidgenössischen Finanzverwaltung eine allfällige Ausnahme nach Absatz 1.

Art. 21 Abs. 4

4 Allfällige Sachleistungen müssen eindeutig als Einnahmen der Forschungsinfrastruktur oder der Forschungsinstitution ausgewiesen und verbucht werden.

Art. 22 Abs. 4

4 Allfällige Sachleistungen müssen eindeutig als Einnahmen des Technologiekompetenzzentrums ausgewiesen und verbucht werden.

Art. 29

Aufgehoben

Art. 30

Aufgehoben

Art. 33 Zweck der Overheadbeiträge

Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) stellen einen Beitrag an die Kosten dar, die den Institutionen durch Forschungsvorhaben entstehen, die der SNF, die Innosuisse und die Bundesverwaltung im Rahmen ihrer Forschungs- und Innovationsförderung unterstützen.

Art. 39 Abs. 1

1 Die Bundesverwaltung weist Overheadbeiträge für Massnahmen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben c und d FIFG in ihren Entscheiden gesondert aus.

Art. 42 Abs. 2

2 Das WBF ist im Rahmen seiner Kompetenz nach Absatz 1 befugt, Absichtserklärungen zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich von Forschung und Innovation abzuschliessen.

Art. 46 Abs. 1

1 Beiträge können den Institutionen und Organisationen gewährt werden, wenn:

  • a. das Vorhaben von gesamtschweizerischem Interesse ist;

  • b. die Beteiligung der Schweiz ohne Finanzhilfen des Bundes nicht möglich ist;

  • c. das Vorhaben von einer Institution oder Organisation getragen wird, die Gewähr bietet, dass die Beiträge effizient eingesetzt und der administrative Aufwand gering gehalten wird.

Art. 49 Entscheid

1 Über Beiträge bis 3 Million Franken entscheidet das SBFI.

2 Über Beiträge von mehr als 3 Millionen Franken entscheidet das WBF. Das SBFI stellt Antrag.

3 Für Beiträge von mehr als 5 Millionen Franken muss vorgängig die Zustimmung des Eidgenössischen Finanzdepartementes eingeholt werden. Kommt in einem solchen Fall keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.

4 Die Beiträge können durch Verfügungen oder im Rahmen von Verträgen gewährt werden.

Art. 50 Information und Beratung

1 Das SBFI kann Forschungsorgane, Organisationen und Unternehmen mit Sitz in der Schweiz über die vom Bund unterstützten Aktivitäten bezüglich internationaler Programme und Projekte informieren und sie bei der Erarbeitung und Einreichung von Gesuchen beraten.

2 Es kann Beiträge ausrichten an nichtkommerzielle Institutionen und Organisationen für die Informations- und Beratungstätigkeiten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f FIFG.

3 Für die Beiträge nach Absatz 2 legt es in den Verträgen oder Verfügungen einen jährlichen Höchstbetrag im Rahmen der verfügbaren Mittel fest. Dabei berücksichtigt es die Personal-, Miet- und Sachkosten, die in Zusammenhang mit der Informations- und Beratungstätigkeit stehen, sowie andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand oder Dritter.

4 Beiträge werden jeweils für höchstens vier Jahre gewährt. Eine oder mehrere Verlängerungen der Unterstützung um jeweils höchstens vier Jahre sind möglich. Vor jeder Verlängerung wird die Berechtigung überprüft.

Art. 51 Abs. 1

1 Es können Beiträge an Hochschulforschungsstätten ausgerichtet werden für die Zusammenarbeit und den Austausch mit den im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Ländern und Regionen.

Art. 52 Verfahren für gemeinsame Projektausschreibungen

1 Das SBFI setzt für die im Rahmen der internationalen Forschungs- und Innovationspolitik der Schweiz bestimmten Länder oder Regionen einen nationalen Steue­rungs­ausschuss ein. Dieser bestimmt die Ausrichtung des Zusammenarbeitsprogramms aus nationaler Sicht.

2 Das SBFI kann für jedes Land oder jede Region eine Schweizer Hochschulforschungsstätte als Leading House bestimmen, die mit der Koordination und der Umsetzung des Zusammenarbeitsprogramms beauftragt werden kann. Dazu konsultiert das SBFI swissuniversities. Ist für ein Land oder eine Region kein Leading House eingesetzt, so trifft das SBFI die erforderlichen Massnahmen und Entscheide.

3 Der SNF ist im Auftrag des SBFI für die Ausschreibung der gemeinsamen Forschungsprojekte im Rahmen der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit sowie für deren Evaluation zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Reglementen des SNF und nach der Ausschreibung durch den SNF.

4 Die bilateralen Vereinbarungen mit dem Partnerland regeln die Bildung von gemeinsamen Arbeitsgruppen und deren Aufgaben. Die Arbeitsgruppen entscheiden namentlich über die Gutheissung oder Ablehnung der im Rahmen der Programme eingereichten Projektgesuche.

5 Das WBF regelt in einer Verordnung die Vertretung im nationalen Steuerungsausschuss und dessen Arbeitsweise.

Art. 53 Abs. 1

1 Das WBF legt im Rahmen der bewilligten Kredite für jedes Zusammenarbeitsprogramm den Höchstbetrag für die Durchführung des Programms fest, der für die jeweilige Beitragsperiode zugesprochen werden kann.

Art. 55 Forschungsinfrastrukturen

1 Das SBFI erarbeitet zuhanden des WBF periodisch oder nach Bedarf einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen, insbesondere von internationalen Grossforschungseinrichtungen und weiteren international koordinierten Forschungsinfrastrukturen unter Beteiligung der Schweiz. Es berücksichtigt dabei:

  • a. die Verpflichtungen der Schweiz aus völkerrechtlichen Verträgen;

  • b. die Entwicklungen insbesondere im europäischen Forschungs- und Innova­tionsraum hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs international koordinierter Forschungsinfrastrukturen;

  • c. die Entwicklungsprioritäten der Fachgebiete und Disziplinen in der Schweiz im Bereich von Forschung und Innovation;

  • d. die entsprechenden Entwicklungsprioritäten im ETH-Bereich und an den übrigen Hochschulen.

2 Es konsultiert dabei die betroffenen Forschungsorgane und Bundesstellen sowie bei Bedarf den SWR, und stellt die notwendige wissenschaftliche Expertise sicher.

3 Es stellt im Weiteren sicher, dass in Fällen, wo sich ein direkter Zusammenhang mit den besonders kostenintensiven Bereichen nach dem Hochschulförderungs- und –koordinationsgesetz vom 30. September 20114 (HFKG) ergibt, eine sachliche Abstimmung zwischen forschungs- und innovationspolitischer Planung nach FIFG und hochschulpolitischer Koordination nach HFKG erfolgt.

4 Das WBF nimmt vom Bericht Kenntnis.

5 Allfällige Anträge zur Finanzierung der Forschungsinfrastrukturen erfolgen im Rahmen der periodischen BFI-Botschaften.

Art. 59 Abs. 3

3 Der jährliche Förderplan wird durch das SBFI genehmigt.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

26. Oktober 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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