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AS 2022 711

Verordnung des UVEK über die Fischerei im Bodensee-Obersee

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK)

verordnet:

I

Die Verordnung des UVEK vom 9. Oktober 19971 über die Fischerei im Bodensee-Obersee wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks

Im ganzen Erlass wird «Forellensatz» durch «Grossfischsatz» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.

Art. 2c Abs. 2

2 Das Ausbildungspatent berechtigt zur Ausübung der Bodenseefischerei im Umfang eines Hochseepatents.

Art. 8 Abs. 3

3 Der Aal- und Welsfang vom Ufer aus ist bis 01.00 Uhr gestattet.

Art. 9 Künstliche Lichtquellen und elektronische Geräte

1 Bei der Fischerei sind künstliche Lichtquellen, die dem Anlocken von Fischen dienen, verboten.

2 Funkpeilgeräte und andere elektronische Geräte sind nur für das Auffinden frei­treibender Schwebsätze zugelassen. Wer Funkpeilgeräte verwenden will, hat der zuständigen Fischereiaufsicht Angaben über die Geräte und deren Senderfrequenzen zu machen. Die fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

8. November 2022

Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation:

Simonetta Sommaruga

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