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AS 2022 757

Verordnung
über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln
(Futtermittel-Verordnung, FMV)
(Futtermittel-Verordnung, FMV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Abs. 2

2 Es gilt unter Vorbehalt der Verordnung vom 25. Mai 20112 über tierische Nebenprodukte.

Art. 22 Abs. 7 Fussnote

7 Es veröffentlicht die bewilligten Futtermittelzusatzstoffe3.

Art. 42 Abs. 1 und 6

1 Futtermittelunternehmen und Betriebe der Primärproduktion dürfen nur Futtermittel aus Betrieben verwenden, die gemäss Artikel 47 registriert oder gemäss Artikel 48 zugelassen sind.

6 Es kann Bestimmungen über die Produktion von Futtermitteln in einem Betrieb der Primärproduktion für den Eigenbedarf erlassen.

Art. 44 Abs. 1

1 Futtermittelunternehmen, die Futtermittel herstellen, einführen, befördern, lagern oder in Verkehr bringen, müssen ein ständiges schriftliches Verfahren gemäss den HACCP-Grundsätzen durchführen und aufrechterhalten. Dies gilt auch für Betriebe der Primärproduktion, die nach Artikel 47 Absatz 2 registriert oder zugelassen sind.

Art. 46 Abs. 2

2 Für Betriebe der Primärproduktion von Futtermitteln sind die Registrierungspflicht und das Meldeverfahren durch die Bestimmungen von Artikel 3 der Verordnung vom 23. November 20054 über die Primärproduktion geregelt.

Art. 47 Abs. 2

2 Betriebe der Primärproduktion, die Futtermittel unter Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen, mit Ausnahme von Silierzusatzstoffen, oder von Vormischungen, die solche enthalten, erzeugen, müssen diese Tätigkeit dem BLW zwecks Registrierung oder Zulassung melden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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