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AS 2022 772

Stromversorgungsverordnung (StromVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 4a Abs. 1 Bst. a Ziff. 3

1 Stammt die nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG gelieferte Elektrizität nicht aus Erzeugungsanlagen des Verteilnetzbetreibers, so berücksichtigt er Einmalvergütungen oder Investitionsbeiträge bei der Bestimmung der höchstens einrechenbaren Kosten wie folgt:

  • a. Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen:

    • 3. Werden die Beschaffungskosten eingerechnet (Art. 4 Abs. 3), so werden unabhängig davon, ob eine Einmalvergütung zugesprochen worden ist, abgezogen:

      • – bei Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden und die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen: 40 Prozent des jeweils massgeblichen Vergütungssatzes;

      • – bei den übrigen Anlagen: 20 Prozent des jeweils massgeblichen Vergütungssatzes.

Art. 4d Deckungsdifferenzen in der Grundversorgung

1 Stimmt die Summe des Entgelts, das der Verteilnetzbetreiber für die Grundversorgung während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Energiekosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er diese Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten.

2 In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.

3 Der Zinssatz, den der Verteilnetzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht:

  • a. bei einer Unterdeckung: höchstens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1;

  • b. bei einer Überdeckung: mindestens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1.

Art. 11 Abs. 2bis

2bis Nimmt eine Verbrauchsstätte, für die zuvor bereits einmal vom Anspruch auf Netzzugang Gebrauch gemacht wurde, an einem bereits bestehenden oder neu zu gründenden Zusammenschluss zum Eigenverbrauch teil, so schliesst dies die Lieferpflicht des Betreibers des Verteilnetzes gegenüber dem Zusammenschluss nicht aus. Beansprucht der Zusammenschluss diese Lieferpflicht, so kann der Anspruch auf Netzzugang für die betreffende Verbrauchsstätte frühestens nach Ablauf von sieben Jahren seit ihrer Teilnahme am Zusammenschluss wieder ausgeübt werden.

Art. 18a Deckungsdifferenzen im Bereich der Netzkosten

1 Stimmt die Summe des Netznutzungsentgelts, das der Netzbetreiber während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Netzkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er diese Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten.

2 In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.

3 Der Zinssatz, den der Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht:

  • a. bei einer Unterdeckung: höchstens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1;

  • b. bei einer Überdeckung: mindestens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1.

Gliederungstitel nach Art. 26

4a. Kapitel: Pilotprojekte

Art. 26a

1 Das Gesuch für ein Pilotprojekt ist beim UVEK einzureichen. Es muss alle Angaben enthalten, die für die Überprüfung der Voraussetzungen nach Artikel 23a StromVG erforderlich sind, insbesondere:

  • a. den Gegenstand und das Ziel des Projekts;

  • b. die Projektorganisation;

  • c. die Modalitäten zur Teilnahme am Projekt;

  • d. den Ort und die Dauer des Projekts;

  • e. die Bestimmungen des StromVG, von denen abgewichen werden soll.

2 Ergibt die Prüfung des Gesuchs, dass dieses bewilligt werden kann, so erlässt das UVEK eine Verordnung, in der die Rahmenbedingungen für das Projekt geregelt sind (Art. 23a Abs. 3 StromVG). Das UVEK kann zur Beurteilung der Gesuche Sachverständige beiziehen. Es entscheidet mit Verfügung über das Gesuch.

3 Gestützt auf eine Verordnung nach Absatz 2 können weitere Gesuche für entsprechende Pilotprojekte bewilligt werden.

4 Vergütungen für ungedeckte Netzkosten nach Artikel 23a Absatz 4 StromVG bedürfen einer Bewilligung des UVEK. Die nationale Netzgesellschaft vergütet dem Netzbetreiber gestützt auf die Bewilligung die ungedeckten Netzkosten.

5 Die Ergebnisse des Projekts sind vom Inhaber der Projektbewilligung in einem Schlussbericht auszuwerten. Der Schlussbericht und die zur Evaluation notwendigen Daten und Informationen sind dem UVEK zur Verfügung zu stellen.

6 Das BFE führt nach Abschluss des Projekts und im Hinblick auf den möglichen Erlass einer Gesetzesänderung zuhanden des UVEK eine Evaluation durch. Es informiert die Öffentlichkeit über die Projekte und über die gewonnenen Erkenntnisse.

Gliederungstitel nach Art. 26a

4b. Kapitel: Informationen zum Elektrizitätsgrosshandelsmarkt

Art. 26abis

Bisheriger Artikel 26a

Art. 31k Lieferung von Elektrizität nach Artikel 6 Absatz 5bis StromVG

Vom Recht, Endverbraucher mit Grundversorgung nach den Bedingungen von Artikel 6 Absatz 5bis StromVG mit Elektrizität zu beliefern, dürfen die Verteilnetzbetreiber erstmals für das Tarifjahr 2019 und letztmals für das Tarifjahr 2030 Gebrauch machen.

Gliederungstitel nach Art. 31l

4d. Abschnitt:
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. November 2022

Art. 31m

Die neuen Bestimmungen zum Umgang mit Deckungsdifferenzen gelten erstmals für die Deckungsdifferenzen des auf das Inkrafttreten folgenden Geschäftsjahres.

II

Die Geltungsdauer der Änderung der Artikel 4–4c und 24 Absatz 2 erster Satz vom 3. April 20192 der StromVV wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert; danach ist diese Änderung hinfällig.

III

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

2 Die Änderung der Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und 4d gilt bis zum 31. Dezember 2030; danach ist diese Änderung hinfällig.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr