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AS 2022 783

Energieverordnung (EnV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Bst. e

Diese Verordnung regelt:

  • e. die Geothermie-Garantien;

Art. 9a Sachüberschrift

Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Windenergieanlagen

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Kapitels

Art. 9b Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG

1 Bauten und Anlagen zur Abklärung der Standorteignung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG (Testanlagen) dürfen für eine Dauer von maximal 24 Monaten ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden.

2 Die Bauherrschaft meldet Testanlagen nach Absatz 1 vor Aufnahme der Arbeiten der zuständigen Behörde und reicht dabei folgende Unterlagen ein:

  • a. die vorgesehene Versuchsanordnung;

  • b. eine Auflistung der im Zusammenhang mit der Testanlage zu klärenden Fragen;

  • c. eine fotografische Dokumentation des betroffenen Geländes vor der Erstellung der Testanlage.

3 Nach Abschluss der Versuchstätigkeit hat sie die Testanlage vollständig zurückzubauen und die Ausgangslage umgehend wiederherzustellen. Sie hat dies gegenüber der zuständigen Behörde zu belegen.

Art. 13 Abs. 1

1 Die Leistung einer Photovoltaikanlage bemisst sich nach der normierten Gleichstrom-Spitzenleistung der Vorderseite des Solarstromgenerators.

Art. 14 Ort der Produktion

1 Als Ort der Produktion gilt das Grundstück, auf dem die Produktionsanlage liegt.

2 Der Ort der Produktion kann weitere Grundstücke umfassen, sofern die selber produzierte Elektrizität auch auf diesen Grundstücken ohne Inanspruchnahme des Verteilnetzes verbraucht werden kann.

Art. 16 Abs. 1–3

1 Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer stellt den einzelnen Mieterinnen und Mietern und Pächterinnen und Pächtern gemäss den folgenden Grundsätzen Rechnung:

  • a. Für die extern bezogene Elektrizität sind die Kosten verbrauchsabhängig anzulasten; dazu gehören, einschliesslich aller Abgaben, die Kosten der Energie, der Netznutzung und der Messung am Messpunkt des Zusammenschlusses.

  • b. Für die intern produzierte Elektrizität und die Kosten der internen Messung, der Datenbereitstellung, der Verwaltung und der Abrechnung des Zusammenschlusses (interne Kosten) darf pauschal maximal 80 Prozent des Betrags in Rechnung gestellt werden, der im Falle einer Nichtteilnahme am Zusammenschluss beim Bezug des externen Standardstromprodukts für die entsprechende Strommenge zu entrichten wäre.

1bis Aufgehoben

2 Für die internen Kosten kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer anstelle der Pauschale nach Absatz 1 Buchstabe b auch die Kosten in Rechnung stellen, die effektiv angefallen sind, abzüglich der Erlöse aus der eingespeisten Elektrizität.

2bis Aufgehoben

3 Werden die internen Kosten nach Absatz 2 abgerechnet, so darf die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer maximal den Betrag in Rechnung stellen, der für die entsprechende Strommenge beim Bezug des externen Standardstromprodukts zu entrichten wäre. Sind die internen Kosten tiefer als die Kosten dieses externen Standardstromprodukts, so darf zusätzlich zu den internen Kosten höchstens die Hälfte der erzielten Einsparung in Rechnung gestellt werden.

Gliederungstitel nach Art. 18

5. Kapitel:
Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen, Geothermie-Garantien und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken

1. Abschnitt:
Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

Gliederungstitel nach Art. 22

2. Abschnitt: Geothermie-Garantien

Art. 23 Anspruchsvoraussetzungen und Gesuch

1 Geothermie-Garantien können geleistet werden, wenn ein Projekt die Voraussetzungen nach Anhang 2 erfüllt.

2 Die Gesuche für Geothermie-Garantien sind dem BFE einzureichen. Das Gesuch muss den Anforderungen nach Anhang 2 Ziffer 3.1 entsprechen und den Nachweis enthalten, dass die Gesuche um die für das Projekt notwendigen Bewilligungen und Konzessionen bei den zuständigen Behörden vollständig eingereicht wurden und die Finanzierung des Projekts gesichert ist.

Art. 24 Abs. 3 und 4

3 Das Verfahren richtet sich nach Anhang 2 Ziffer 3.

4 Sind die Voraussetzungen für die Leistung einer Geothermie-Garantie gegeben, so schliesst der Bund mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab. Darin sind insbesondere die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Artikel 27 festzuhalten.

Art. 27 Rückforderung

1 Für die Rückforderung der Geothermie-Garantien sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 19902 (SuG) sinngemäss anwendbar.

2 Wird das Projekt anderweitig genutzt und damit ein Gewinn erzielt, so kann das BFE die anteilsmässige oder vollständige Rückzahlung der ausbezahlten Geothermie-Garantien verfügen.

3 Das BFE ist vor einer anderweitigen Nutzung oder einer Veräusserung zu informieren über:

  • a. die geplante Art der Nutzung;

  • b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;

  • c. allfällige Gewinne und deren Umfang.

II

Anhang 1 wird aufgehoben.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

23. November 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr