AS 2022 817
Bundesgesetz
über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Gesetz)
(Covid-19-Gesetz)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 20221,
beschliesst:
I
Das Covid-19-Gesetz vom 25. September 20202 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 3, 4bis und 4ter
3 Er trifft die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben e und f nur, soweit die Versorgung nicht durch die Kantone und Private sichergestellt werden kann.
4bis Zur Stärkung der durch die Covid-19-Krise beanspruchten Gesundheitsversorgung finanzieren die Kantone die zur Abdeckung von Auslastungsspitzen nötigen Vorhalteleistungen. Die Kantone definieren die nötigen Kapazitäten in Absprache mit dem Bund.
4ter Der Bundesrat kann die Kantone verpflichten, ihre Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung zu melden, namentlich die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind.
Art. 4 Abs. 1
1 Der Bundesrat kann Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anordnen. Er kann insbesondere den Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten auferlegen, namentlich die Pflicht, den besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus zu erfüllen oder eine gleichwertige Ersatzarbeit zu leisten.
II
Die Geltungsdauer der folgenden Bestimmungen des Covid‑19-Gesetzes vom 25. September 20203 wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert:
a. Artikel 3 Absätze 1 und 2 Buchstaben a–g;
b. Artikel 5;
c. Artikel 6;
d. Artikel 6a.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV] 4). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2 Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024.
Nationalrat, 16. Dezember 2022 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 16. Dezember 2022 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Anhang
(Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20025
Die Geltungsdauer von Artikel 10a wird bis zum 30. Juni 2024 verlängert.
2. Epidemiengesetz vom 28. September 20126
Art. 60a Proximity- und Presence-Tracing-System für das Coronavirus Sars‑CoV‑2
1 Das BAG betreibt die folgenden Systeme zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren:
a. ein System, das Annäherungen zwischen Mobiltelefonen von Personen, die am System teilnehmen, aufzeichnet (Proximity-Tracing-System);
b. ein System, das Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen und Einrichtungen dazu verwenden können, ihre Anwesenheit ohne Angabe von Personendaten zu erfassen (Presence-Tracing-System).
2 Die Systeme und die bearbeiteten Daten dürfen ausschliesslich zur Benachrichtigung von Personen, die potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt waren, und zur Erstellung diesbezüglicher Statistiken verwendet werden. Sie dürfen insbesondere nicht zur Anordnung und Durchsetzung von Massnahmen nach den Artikeln 33–38 durch kantonale Behörden oder zur polizeilichen, strafrechtlichen oder nachrichtendienstlichen Verwertung verwendet werden.
3 Die Teilnahme an den Systemen ist für alle Personen freiwillig. Behörden, Unternehmen und Einzelpersonen dürfen keine Person aufgrund ihrer Teilnahme oder Nichtteilnahme bevorzugen oder benachteiligen; abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
4 Eine Person, die von einem der Systeme darüber benachrichtigt wurde, dass sie potenziell dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt war, kann gegen Nachweis der Benachrichtigung kostenlos Tests auf Infektion mit dem Coronavirus durchführen lassen.
5 Die Systeme sind nach folgenden Grundsätzen ausgestaltet:
a. Bei der Datenbearbeitung werden alle angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen, um zu verhindern, dass die teilnehmenden Personen bestimmbar sind.
b. Die Daten werden so weit wie möglich auf dezentralen Komponenten, die von den teilnehmenden Personen auf ihren Mobiltelefonen installiert werden, bearbeitet. Insbesondere dürfen Daten, die auf dem Mobiltelefon einer teilnehmenden Person über andere Personen erfasst werden, ausschliesslich auf diesem Mobiltelefon bearbeitet und gespeichert werden.
c. Durch das Proximity-Tracing-System werden nur Daten beschafft oder bearbeitet, die zur Bestimmung der Distanz und der Zeit der Annäherungen und zur Ausgabe der Benachrichtigungen erforderlich sind; es werden insbesondere keine Standortdaten erfasst.
d. Die Daten werden vernichtet, sobald sie für die Benachrichtigung nicht mehr erforderlich sind.
e. Der Quellcode und die technischen Spezifikationen aller Komponenten der Systeme sind öffentlich; die maschinenlesbaren Programme müssen nachweislich aus diesem Quellcode erstellt worden sein.
6 Die Bundesgesetzgebung über den Datenschutz ist anwendbar.
7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Organisation und des Betriebs der Systeme sowie der Bearbeitung der Daten.
8 Er sieht die Einstellung der Systeme vor, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten, sobald die Systeme zur Bewältigung der durch das Coronavirus Sars-CoV-2 verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich sind oder sich als ungenügend wirksam erweisen.
Art. 62a Verbindung des Proximity- und des Presence-Tracing-Systems mit ausländischen Systemen
Das Proximity- und das Presence-Tracing-System nach Artikel 60a können mit entsprechenden ausländischen Systemen verbunden werden, wenn ein angemessener Schutz der Persönlichkeit im betreffenden Staat gewährleistet wird, durch:
a. die Gesetzgebung; oder
b. hinreichende Garantien, insbesondere durch Vertrag.
Art. 80 Abs. 1 Bst. f
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über:
f. die Verbindung des Proximity‑ und des Presence‑Tracing-Systems nach Artikel 60a mit entsprechenden ausländischen Systemen.
Art. 83 Abs. 1 Bst. n
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
n. eine von ihr oder ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person verweigert, weil diese nicht am Proximity‑ oder am Presence-Tracing-System teilnimmt (Art. 60a Abs. 3).