AS 2022 825
Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,
verordnet:
I
Die Schiessverordnung des VBS vom 11. Dezember 20031 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 3 Sachüberschrift und Abs. 1
Jugendschiessanlässe mit dem Sturmgewehr
1 Jugendschiessanlässe werden auf Gesuch hin durch die Abgabe von Kaufmunition und, sofern es die Bestände erlauben, die Ausleihe von Sturmgewehren 90 (Stgw 90) unterstützt. Für die Ausleihe gelten die Bestimmungen von Artikel 48 ff. sinngemäss.
Art. 5 Versicherungsschutz
Die durchführende Organisation versichert die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Jugendschiessanlässen, an Schiessen ausserhalb der anerkannten Schiessvereine und an historischen Schiessen gegen die Folgen von Unfällen und Sachschäden sowie die Haftpflicht.
Art. 6 Bst. f
Von der Schiesspflicht sind namentlich dispensiert:
f. die von der Militärbehörde des Wohnortkantons wegen Freiheitsentzug, Krankheit, Unfall oder Mutterschaft Dispensierten, sofern die Dispensation nach dem 31. Juli abläuft;
Art. 7
Als einziger Landesschützenverband ist der SSV anerkannt.
Art. 9 Abs. 2
2 Die Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter sind für die Ausbildung der Jungschützinnen und Jungschützen zuständig und können als Schützenmeisterinnen oder Schützenmeister 300 m tätig sein.
Art. 10 Abs. 2 Bst. c und d
2 Als Vertreterinnen oder Vertreter der Schiessvereine nehmen teil:
c. mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 300 m;
d. mindestens eine Schützenmeisterin oder ein Schützenmeister 25/50 m; und
Art. 16 Abs. 1 und 2
1 Der Schiessverein trägt mindestens 14 Tage vor der ersten Schiessübung, spätestens aber am 10. April, Zeit und Ort aller bis am 31. August vorgesehenen Bundesübungen und bis Ende Kalenderjahr sämtliche weiteren freiwilligen Schiessübungen sowie Schiesskurse in das Informationssystem Schiesswesen und Ausserdienstliche Tätigkeiten (SAT-Admin) ein.
2 Muss ein Eintrag nach dem 10. April geändert werden, so ist dies sofort dem Mitglied der kantonalen Schiesskommission zu melden, dass die Änderung im SAT-Admin nachführt.
Art. 18 Abs. 1
1 Zu den Bundesübungen auf Distanz von 300 m sind auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Jungschützenkurse zugelassen.
Art. 28 Abs. 3–5
3 Im Leistungsausweis sind die Resultate aller geschossenen Programme einzutragen. Wiederholungen sind mit dem entsprechenden Vermerk «Wiederholung 1» beziehungsweise «Wiederholung 2» zu bezeichnen.
4 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 300 m nicht bestanden haben, gelten als verblieben.
5 Die Schiesspflichtigen, welche die Schiesspflicht auf 25 m nicht bestanden haben, müssen das obligatorische Programm 300 m schiessen (Art. 10 Abs. 2 Schiessverordnung).
Art. 30 Abs. 2
Aufgehoben
Art. 39 Bst. i
Leihwaffen dürfen nicht abgegeben werden an Schützinnen und Schützen, die:
i. zum Zivildienst zugelassen worden sind.
Art. 41 Ausleihe von persönlichen Waffen
Persönliche Leihwaffen dürfen an Dritte zur Teilnahme an ausserdienstlichen Schiessübungen und militärischen Wettkämpfen im Sinne von Artikel 20 der Verordnung vom 21. November 20182 über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen ausgeliehen werden, sofern die Benützerin oder der Benützer Gewähr für eine den Vorschriften entsprechende Handhabung, Wartung und Aufbewahrung der Waffe bietet.
Art. 45 Voraussetzung für den Bezug von persönlichen Leihwaffen
1 Die bezugsberechtigten Schützinnen und Schützen erhalten eine Leihwaffe, wenn sie gegenüber der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA den Nachweis erbringen, dass sie während der letzten drei Kalenderjahre vier Bundesübungen mit der entsprechenden Waffe geschossen haben.
2 Die Dispensation von der Schiesspflicht für Angehörige der Armee bedeutet nicht die Dispensation von der Erfüllung des Schiessnachweises.
3 Im Leistungsausweis und im SAT-Admin müssen die entsprechenden Eintragungen enthalten sein.
4 Bezugsberechtigte Schützinnen und Schützen, die nicht in der Armee eingeteilt sind, erhalten die persönliche Leihwaffe nach Vorlage eines gültigen Waffenerwerbsscheins nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 19973. In Ausnahmefällen reicht eine Kopie des eingereichten Gesuchs für den Waffenerwerbsschein, das vor mindestens 30 Kalendertagen dem zuständigen Waffenbüro eingereicht worden ist. Wird der gültige Waffenerwerbsschein nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nachgereicht, so zieht die LBA die Leihwaffe zurück.
5 Angehörige der Armee, die auf eine andere persönliche Waffe umgerüstet werden, erhalten eine persönliche Leihwaffe, ohne den Schiessnachweis nach Absatz 1 erbringen zu müssen.
Art. 46 Abs. 1, 3 und 4
1 Die LBA führt Kontrolle über die abgegebenen Leihwaffen. Besitzerinnen und Besitzer einer persönlichen Leihwaffe haben diese mindestens alle drei Jahre unaufgefordert im nächstgelegenen Armeelogistikcenter zur Kontrolle vorzuweisen. Gleichzeitig haben sie die Berechtigung zur Belassung der Leihwaffe nachzuweisen.
3 Der Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 wird belegt durch entsprechende Einträge im:
a. SAT-Admin; und
b. Schiessbüchlein oder militärischen Leistungsausweis.
4 Die Besitzerinnen und Besitzer einer Leihwaffe tragen die Reise- und Transportkosten.
Art. 47 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Die LBA zieht die persönliche Leihwaffe insbesondere ein, wenn:
b. deren Besitzerin oder Besitzer den Schiessnachweis nach Artikel 45 Absatz 1 nicht erbracht hat; sie oder er kann eine erneute Überprüfung durch die LBA innerhalb von 30 Tagen fordern;
3 Der Einzug nach Absatz 2 Buchstabe a ist definitiv. Der Einzug nach Absatz 2 Buchstabe c erfolgt für mindestens ein Jahr.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnittes
Art. 47a Schaden und Verlust
Die Besitzerin oder der Besitzer ist für die ihr oder ihm anvertraute Leihwaffe verantwortlich und haftet für Schaden und Verlust.
Art. 48 Abs. 2
2 Die Leihsturmgewehre sind drei Wochen vor Kursbeginn mithilfe des SAT-Admin zu bestellen.
Art. 49 Abs. 1
1 Ausgebildete Leiterpersonen und Trainerinnen und Trainer des SSV sind berechtigt, für die Juniorinnen und Junioren, die an den Bundesübungen und freien Pistolenschiessen teilnehmen, Leihpistolen 75 zu beziehen.
Art. 56 Abs. 3
3 Betreiber von Gemeinschaftsschiessanlagen können Ordonnanzmunition für Schiessen im Sinne dieser Verordnung beim VBS beziehen. Sie sorgen für eine angemessene Kontrolle der Munitionsabgabe.
Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz und 2
1 Bei Munitionsstörungen sind der Gruppe Verteidigung ohne Verzug zu übermitteln:
2 Ist mit der Munitionsstörung gleichzeitig ein Waffendefekt an einer bundeseigenen Waffe eingetreten, so ist die Waffe in unverändertem und ungereinigtem Zustand, etikettiert und zusammen mit der Übermittlung nach Absatz 1 der nächstgelegenen Retablierungsstelle der LBA zur Abklärung zuzustellen.
Art. 61 Munitions- und Verpackungsfehler
Allfällige Munitions- und Verpackungsfehler sind unter Beilage des Lieferscheins und der Verpackung mit Etikette der betreffenden Sendung unverzüglich der Gruppe Verteidigung zu melden.
Art. 65 Abs. 2
2 Die Bundesleistungen werden jährlich einmal pro Bundesübung und nur für die vorschriftsgemäss geschossenen und beendeten Übungen ausgerichtet, sofern bei deren Absolventinnen und Absolventen eine Zugehörigkeit zu einer Kategorie nach Artikel 40 Absatz 2 der Schiessverordnung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. August des laufenden Jahres nachgewiesen werden kann.
Art. 70 Meldung über die Bundesübungen
Die Schiessvereine tragen sämtliche Personen, die gemäss Terminliste der Gruppe Verteidigung an den Bundesübungen teilnehmen, in das SAT-Admin ein.
Art. 71
Der Schiessverein meldet die Verbliebenen durch Eintrag im SAT-Admin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission.
Art. 72 Erstellung und Übermittlung des Schiessberichts
1 Der Vereinsvorstand erstellt anhand der Standblätter den jährlichen Schiessbericht im SAT-Admin.
2 Der Vereinsvorstand bestätigt mit der Erfassung der Daten und der elektronischen Visierung im SAT-Admin die Richtigkeit der Standblätter und des Schiessberichts.
3 Die Schiessvereine übermitteln jährlich innerhalb der vorgesehenen Fristen dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission:
a. die Standblätter der Bundesübungen und des Jungschützenkurses;
b. den Schiessbericht mithilfe des Systems SAT-Admin;
c. die Munitionsbestellung für das folgende Jahr mithilfe des SAT-Admin.
Art. 77 Auszahlung von Bundesbeiträgen und Vergütung von Gratismunition
1 Die Gruppe Verteidigung stellt den Schiessvereinen bis Ende Jahr die Jahresabrechnung zu. Diese weist die Guthaben für die Barbeiträge und die berechtigt verschossene Gratismunition aus.
2 Das Guthaben zugunsten des Schiessvereins wird diesem bis Ende Jahr ausbezahlt.
3 Einsprachen gegen die Jahresabrechnung oder gegen allfällige Revisionsentscheide sind innert zehn Tagen nach Empfang auf dem Dienstweg an die Gruppe Verteidigung zu richten.
4 Die Gruppe Verteidigung stellt dem SSV bis Ende Jahr die Zahlen betreffend die bezogene Munition pro Verein zur Verfügung.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 11. Kapitels
Art. 77a Munitionsrechnung
1 Die im Vorjahr bestellte Ordonnanzmunition, inklusive Nachbestellungen, werden den Schiessvereinen durch die Gruppe Verteidigung in Rechnung gestellt.
2 Säumige Vereine werden durch die Gruppe Verteidigung unter Fristansetzung einmal gemahnt. Wird die Rechnung nicht innerhalb der Frist beglichen, so können gegen die betreffenden Vereine Massnahmen nach Artikel 51 Absatz 2 der Schiessverordnung getroffen werden.
II
Die Anhänge 1 und 3–6 werden gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
23. November 2022 | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd |
(Art. 17 Abs. 4)
Bundesübungen
Ziff. 12 Abs. 1, 3 und 7
1 Mit Karabiner (Kar) oder Langgewehr können die einzelnen Übungen entweder liegend frei, liegend aufgelegt oder ab Zweibeinstütze geschossen werden. Mit Stgw 57 ist das Programm ab Mittel- oder Vorderstütze, mit Stgw 90 ab Zweibeinstütze zu schiessen.
3 Bei der Stellung «liegend aufgelegt» mit Kar oder Langgewehr muss die Waffe auf der Unterlage frei und ohne Befestigung aufliegen. Anstelle der direkten Auflage der Waffe kann auch die die Waffe haltende Hand auf der Unterlage aufliegen bzw. der Vorderarm an der Unterlage angelegt werden. In diesem Fall darf das Gewehr die Unterlage nicht berühren. Der Oberarm darf weder auf- noch anliegen.
7 Beim Pistolenschiessen beginnt das Schiessen für alle zeitgebundenen Feuer und Programme aus der «Bereitstellung». Der Schiessarm bzw. die Schiessarme (beim zweihändigen Schiessen) dürfen von unten höchstens 45° von der Senkrechten abweichen und müssen in dieser Stellung gehalten werden. Wenn die Ladebank dies verhindert, muss die Pistole respektive der Schiessarm mindestens auf diese abgesenkt werden, ohne sie zu berühren.
(Art. 22 Abs. 2)
Zeigerordnung
Ziff. 10 Abs. 1
1 Die in der vorgeschriebenen Zeit nicht abgegebenen Schüsse sind auf dem Standblatt mit Null einzutragen. Ein Nachschiessen ist nur bei Materialbruch, Munitionsversagen oder Störungen, die der Schütze von sich aus nicht hätte verhindern können, gestattet.
(Art. 54, 56 Abs. 2, 58 Abs. 2)
Bestellung und Rückschub der Munition
Ziff. 11 Abs. 2
2 Organisationskomitees (OK), die einen durch den SSV bewilligten Schiessanlass durchführen, haben die Bestellung unter Vorlage eines Versicherungsnachweises bei der Gruppe Verteidigung einzureichen.
Ziff. 12
12 Anerkannte Schiessvereine und Gemeinschaftsschiessanlagen
1 Die Munitionsbestellungen sind durch die Schiessvereine zusammen mit den Schiessberichten bis jeweils zum 20. September mithilfe des SAT-Admin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zur Prüfung und Weiterleitung an die Präsidentin oder den Präsidenten der kantonalen Schiesskommission einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission leitet die Bestellungen mithilfe des SAT-Admin bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres an die Gruppe Verteidigung weiter.
2 Die Munitionsbestellungen für Gemeinschaftsschiessanlagen sind jeweils bis zum 20. September mithilfe des Systems des SAT-Admin dem zuständigen Mitglied der kantonalen Schiesskommission zur Prüfung und Weiterleitung an die Präsidentin oder den Präsidenten der kantonalen Schiesskommission einzureichen. Die Präsidentin oder der Präsident der kantonalen Schiesskommission leitet die Bestellungen mithilfe des SAT-Admin bis zum 30. Oktober des laufenden Jahres an die Gruppe Verteidigung weiter.
3 Allfällige Nachbestellungen sind direkt über das SAT-Admin abzuwickeln.
Ziff. 13
13 Organisation von Schiessen ausserhalb anerkannter Schiessvereine oder von historischen Schiessen
Die Munitionsbestellung ist zusammen mit dem Gesuch nach Artikel 4 beziehungsweise Artikel 4a an die Gruppe Verteidigung zu richten.
Ziff. 14 Sachüberschrift
14 Jugendschiessanlässe
Ziff. 15
1 Munition für kleinere Schiessanlässe kann bis zu 5000 Schuss pro Munitionssorte bei einem Schiessverein bezogen werden.
2 Aufgehoben
Ziff. 2
2 Munitionslieferung durch das Armeelogistik-Center Thun,
Organisation | Kategorie | Bestellung/ | Termin | Lieferung | Rückschub | Rechnung |
|---|---|---|---|---|---|---|
21 SSV (oder in Vertretung durch das OK des betr. Anlasses) | A, B, C* | Gruppe Verteidigung | gemäss Vorschriften des SSV | Lieferschein des LTHU/ AS ZL | Rückschubliste/Transportpapier an LTHU/AS ZL Uttigen. Die Restmunition ist vollständig zurückzuschieben. | Gruppe Verteidigung |
Bei Munitionsbezügen über 30 000 Franken ist der Gruppe Verteidigung eine Anzahlung von 50 % der bestellten Munition zu leisten.
* A = Bundesübungen, B = Vereinswettkämpfe, C = Schützenfeste
Organisation | Kategorie | Bestellung/ | Termin | Lieferung | Rückschub | Rechnung |
|---|---|---|---|---|---|---|
22 Anerkannte Schiessvereine und Gemeinschaftsschiessanlagen | A, B | SAT-Admin | bis 20. 9. des Vorjahres | Lieferschein des LTHU AS/ZL Uttigen | Rechnung durch Gruppe Verteidigung Rückerstattung der Gratismunition durch Gruppe Verteidigung | |
C | Gruppe Verteidigung | Weisungen des SSV | Rechnung durch Gruppe Verteidigung | |||
Nachbestellungen | A, B | SAT-Admin | Im laufenden Jahr | Rechnung durch Gruppe Verteidigung | ||
23 Schiessanlässe ausserhalb der Schiessvereine und historische Schiessen | B, C | Einverständnis Schiessverein und Bewilligungsvermerk durch Gruppe Verteidigung zur Durchführung und zum Munitionsbezug | 3 Monate vor dem Anlass | Lieferschein des LTHU AS/ZL Uttigen | Die Restmunition ist vollständig zurückzuschieben. | Rechnung durch Gruppe Verteidigung |
Ziff. 3
Aufgehoben
(Art. 76)
Vorschriften und Formulare
Ziff. 1
1 Elektronisches Handbuch für das Schiesswesen ausser Dienst
Das elektronische «Handbuch für das Schiesswesen ausser Dienst» (App-SAT) beinhaltet die Vorschriften und Formulare für das Schiesswesen ausser Dienst.
Ziff. 2 Abs. 1 und 5
1 Der jährliche Bedarf an Formularen, insbesondere an Standblättern, wird den Schiessvereinen aufgrund ihrer Bestellungen im SAT-Admin im Auftrag der Gruppe Verteidigung durch das Bundesamt für Bauten und Logistik spätestens Ende Februar zugestellt.
5 Veraltete Formulare dürfen nicht mehr verwendet werden und sind zu vernichten. Die aktuellen Formulare können im Internet unter der Adresse www.armee.ch/SAT oder durch die App-SAT abgerufen werden.
(Art. 64 und 65 Abs. 1)
Entschädigungen
Ziff. 1 Abs. 2 Bst. a und b
2 Die Entschädigung beträgt zwei Franken:
a. pro obligatorisches Programm (OP), das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 geschossen wurde von:
Angehörigen der Armee,
ESO,
Präsidenten und Präsidentinnen sowie Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen,
Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;
b. pro Feldschiessen, das von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern nach den Artikeln 17 und 18 schweizerischer Nationalität mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 geschossen wurde;
Ziff. 2 Abs. 2 Bst. b und 3
2 Die Entschädigungen für das OP betragen:
b. 20.50 Franken pro OP, das mit dem Stgw 90, der Pistole 75 oder, sofern damit ausgerüstet, mit dem Stgw 57, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 geschossen wurde von:
Angehörigen der Armee,
ESO,
Präsidenten und Präsidentinnen sowie Mitgliedern der kantonalen Schiesskommissionen,
Absolventinnen und Absolventen von Jungschützenkursen 300 m,
Absolventinnen und Absolventen von Pistolenkursen für Juniorinnen und Junioren;
3 Die Entschädigung für das Feldschiessen, das mit dem Stgw 90 oder 57 oder mit der Pistole 75, der Pistole 49 oder der Pistole 12/15 geschossen wurde, beträgt pro Teilnehmerin oder Teilnehmer nach den Artikeln 17 und 18 schweizerischer Nationalität 10 Franken.
Ziff. 3 Sachüberschrift