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AS 2022 841

Verordnung über die Zollansätze für Waren im Verkehr mit EU- und EFTA-Mitgliedstaaten

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Ursprungsbestimmungen

Die Zollansätze nach Anhang 2 gelten nur für Waren, die den Ursprungsbedingungen der in Anhang 1 genannten Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen entsprechen.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Anhang 3 wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Beschluss Nr. 1/2022 vom 17. November 20222 des Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft zur Änderung der Anhänge 1 und 2 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Kraft.

12. Oktober 2022

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Ignazio Cassis
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 1 Abs. 1 und Art. 5)

Liste der Übereinkommen, Abkommen und Vereinbarungen in Form von Briefwechseln

  1. Abkommen und Vereinbarungen in Form von Briefwechseln mit der Europäischen Union (EU):

    • a. Abkommen vom 22. Juli 19723 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (mit Anhängen und Briefwechseln);

    • b. Briefwechsel vom 14. Juli 19864 zwischen der Schweiz und der EG-Kommission über die Anpassung der bestehenden Agrarvereinbarungen und die gegenseitigen Zugeständnisse für bestimmte Landwirtschaftserzeugnisse (mit Anhang);

    • c. Abkommen vom 21. Juni 19995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (mit Anhängen und Schlussakte).

  2. Übereinkommen vom 4. Januar 19606 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (mit Anhängen, Schlussakte und Erklärung) einschliesslich der Änderungen vom 21. Juni 2001.

(Art. 2 Abs. 1)

Zollkontingent

Der Umfang des Zollkontingents Nr. 32 wird wie folgt geändert:

Nr. des Zollkontingents

Tarif-Nr.

Bezeichnung der Ware

Umfang des Zollkontingents

32

2309.1021/1029

Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

6 000 t netto

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