AS 2022 846
Protokoll von 1998
zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung,
betreffend persistente organische Schadstoffe
SR 0.814.325; AS 2003 4425
Präambel
Beschluss 2009/2
Aufnahme von kurzkettigen chlorierten Paraffinen und polychlorierten Naphtalinen in die Anhänge I und II des Protokolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe
Von den Vertragsparteien angenommen am 18. Dezember 2009
Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 20181
Annahmeurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. November 2018
In Kraft getreten für die Schweiz am 26. Februar 2023
Übersetzung
Die an der 27. Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien des Protokolls von 1998 betreffend persistente organische Schadstoffe beschliessen, das Protokoll von 1998 zum Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische Schadstoffe (das «POP-Protokoll»), wie folgt zu ändern:
Art. 1 Änderung
A. Anhang I
1. Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
Stoff | Durchführungsbestimmungen | |
|---|---|---|
Einstellung der | Bedingungen | |
«Polychlorierte Naphtaline (PCN) | Herstellung Verwendung | Keine Keine |
Kurzkettige chlorierte | Herstellung | Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen |
Verwendung | Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen» |
2. Am Ende des Anhangs I wird folgende Fussnote angefügt:
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B. Anhang II
1. Ein Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt:
Stoff | Durchführungsbestimmungen | |
|---|---|---|
Verwendungsbeschränkungen | Bedingungen | |
«Kurzkettige chlorierte Paraffineb |
| Die Vertragsparteien sollten Massnahmen ergreifen, um diese Verwendungen zu eliminieren, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei der Eliminierung dieser Stoffe erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.» |
2. Am Ende des Anhangs II wird folgende Fussnote angefügt:
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Art. 2 Beziehung zum POP-Protokoll
Weder ein Staat noch eine Organisation für regionale Wirtschaftsintegration dürfen eine Annahmeurkunde zu dieser Änderung hinterlegen, wenn der Staat oder die Organisation nicht zuvor oder gleichzeitig eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zum POP-Protokoll hinterlegt hat.
Art. 3 Inkrafttreten
1. Gemäss Artikel 14 Absatz 3 des POP-Protokolls tritt diese Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Vertragsparteien des POP-Protokolls ihre Annahmeurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben, in Kraft.
2. Nach Inkrafttreten dieser Änderung gemäss Absatz 1 tritt sie für jede andere Vertragspartei des Protokolls am 90. Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Annahmeurkunde in Kraft.
Protokoll von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung, betreffend persistente organische SchadstoffeSR 0.814.325; AS 2003 4425