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AS 2022 855

Briefwechsel vom 12./15. Dezember 2022
zur Änderung des Abkommens vom 29. November 1996
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz
In Kraft getreten am 15. Dezember 2022

Präambel

Übersetzung

Der Chef
des Eidgenössischen Departements
für auswärtige Angelegenheiten



Bern, 15. Dezember 2022

Herrn Jagan Chapagain

Generalsekretär

Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften

Postfach 303

1211 Genf 19

Herr Generalsekretär,

Ich beziehe mich auf Ihren Brief vom 12. Dezember 2022, der folgenden Wortlaut hat:

«Herr Bundesrat,

Unter Bezugnahme auf die Gespräche im Nachgang zum Antrag der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmondgesellschaften (im Folgenden «die Internationale Föderation»), das Abkommen vom 29. November 19961 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation zur Festlegung der recht­lichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz (im Folgenden «das Sitzabkommen») zu ändern, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, Artikel 14 Absatz 2 des Sitzabkommens wie nachstehend aufgeführt zu ändern, in Artikel 16 einen Buchstaben c hinzuzufügen und in Artikel 17 den Buchstaben e aufzuheben, wobei die übrigen Bestimmungen des Abkommens unverändert bleiben:

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Präsidenten der Internationalen Föderation, des Generalsekretärs, der Untersekretäre und des Stellvertretenden Generalsekretärs

«2. Die oben genannten Personen, die nicht das Schweizer Bürgerrecht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf die ihnen von der Internationalen Föderation ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern die Internationale Föderation eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. […]»

Art. 16 Vorrechte und Immunitäten für alle Mitarbeiter der Internationalen Föderation

«Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation geniessen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

  • a) […]

  • b) […]

  • c) Befreiung von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von der Internationalen Föderation ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen; diese Befreiung wird, sofern die Internationale Föderation eine interne Besteuerung vorsieht, auch Beamten mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 12 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die den Mitarbeitern der Internationalen Föderation als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von ehemaligen Miterbeitern, die ihre Tätigkeit bei der Internationalen Föderation eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

  • Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.»

Art. 17 Vorrechte und Immunitäten für nichtschweizerische Mitarbeiter der Internationalen Föderation

«Die Mitarbeiter der Internationalen Föderation, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 16 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

  • a) […]

  • b) […]

  • c) […]

  • d) […]

  • e) aufgehoben»

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie mir mitteilen könnten, ob der Schweizerische Bundesrat mit diesem Vorschlag einverstanden ist. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels, das am Tag Ihrer Antwort in Kraft tritt.

Ich versichere Sie, Herr Bundesrat, meiner ausgezeichneten Hochachtung.»

Ich freue mich, Ihnen bestätigen zu dürfen, dass der Schweizerische Bundesrat den oben erwähnten Änderungen zustimmt. Folglich bildet Ihr Schreiben zusammen mit dieser Antwort ein Abkommen mittels Briefwechsels, das heute in Kraft tritt.

Ich versichere Sie, Herr Generalsekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Ignazio Cassis

Bundesrat

Briefwechsel vom 12./15. Dezember 2022 zur Änderung des Abkommens vom 29. November 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der SchweizIn Kraft getreten am 15. Dezember 2022

Briefwechsel vom 12./15. Dezember 2022<br />zur Änderung des Abkommens vom 29. November 1996<br />zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften zur Festlegung der rechtlichen Stellung der Internationalen Föderation in der Schweiz<br />In Kraft getreten am 15. Dezember 2022 | Lexipedia | Lexipedia