AS 2022 97
Verordnung vom 16. Februar 2022 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
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Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
vom 16. Februar 2022
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 (EpG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Zweck 1 Diese Verordnung ordnet gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Instituti- onen sowie den Kantonen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie an.
2 Die Massnahmen dienen dazu, die Verbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 zu ver-
hindern und Übertragungsketten zu unterbrechen.
Art. 2 Zuständigkeiten der Kantone Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, behalten die Kantone ihre Zustän- digkeiten gemäss EpG.
2. Abschnitt: Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske
Art. 3 Öffentlicher Verkehr
1 Im geschlossenen Bereich von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs wie Zügen,
Strassenbahnen, Bussen, Schiffen, Luftfahrzeugen und Seilbahnen müssen alle Rei- senden ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind die Restaurati- onsbereiche der Fahrzeuge.
SR 818.101.26 1 SR 818.101
2022-0432 AS 2022 97
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2 Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs gelten:
a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20092; b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Arti- kel 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19483, die im Linien- oder Charterverkehr eingesetzt werden.
3 Die Betreiber der Fahrzeuge müssen in geeigneter Weise für die Einhaltung der
Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.
Art. 4 Spitäler, Kliniken, Alters- und Pflegeheime 1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Spitälern, Kliniken, Alters- und Pfle- geheimen müssen alle Personen ab 12 Jahren eine Gesichtsmaske tragen. Die Kantone können einzelne Einrichtungen ausnehmen, sofern der Schutz besonders gefährdeter Personen gewährleistet ist.
2 Keine Gesichtsmaske tragen müssen:
a. stationäre Patientinnen und Patienten in Spitälern und Kliniken, während sie sich in ihren Zimmern aufhalten; b. Bewohnerinnen und Bewohner von Alters- und Pflegeheimen; c. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen; d. Personen, die in einem Restaurationsbereich am Tisch sitzen; e. Personen, die auftreten, namentlich Rednerinnen und Redner.
3 Die Kantone oder die Betreiber der Einrichtungen können für Personen nach Ab-
satz 2 Buchstaben a, b und e eine Maskenpflicht vorsehen, wenn dies zum Schutz besonders gefährdeter Personen erforderlich ist. 4 Die Betreiber der Einrichtungen müssen in geeigneter Weise für die Einhaltung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske sorgen.
Art. 5 Weitere Betriebe und Einrichtungen Die Kantone oder die Betreiber können für weitere Einrichtungen oder Betriebe eine Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske vorsehen, wenn dies für den Schutz der an- wesenden Personen erforderlich ist, namentlich für Einrichtungen und Betriebe, in denen besonders gefährdete Personen anwesend sind.
2 SR 745.1 3 SR 748.0
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Art. 6 Befreiung von der Maskenpflicht
1 Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen, namentlich medizini-
schen Gründen keine Gesichtsmasken tragen können, sind von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske befreit. 2 Für den Nachweis medizinischer Gründe ist ein Attest einer Fachperson erforderlich, die nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20064 oder dem Psychologieberu- fegesetz vom 18. März 20115 zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwor- tung befugt ist.
3. Abschnitt: Absonderung
Art. 7 Anordnung und Dauer
1 Die zuständige kantonale Behörde ordnet bei Personen, die an Covid-19 erkrankt
sind oder sich mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Absonderung von 5 Tagen an. 2 Zeigt die Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung an- ordnen.
3 Die Absonderungsdauer beginnt zu laufen:
a. bei Personen mit Symptomen: am Tag des Auftretens von Symptomen; b. bei Personen ohne Symptome: am Tag der Durchführung des Tests.
4 Die zuständige kantonale Behörde hebt die Absonderung frühestens nach 5 Tagen
auf, wenn die abgesonderte Person: a. seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder b. zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrecht- erhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Art. 8 Ausnahmen
1 Die zuständige kantonale Behörde kann Personen oder Kategorien von Personen
während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit und auf dem Arbeitsweg von der Absonderung ausnehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Personen üben eine Tätigkeit aus, die für die Gesellschaft von grosser Bedeutung ist und bei der ein akuter Personalmangel herrscht. b. Für die Tätigkeit gilt ein Schutzkonzept, das mit geeigneten Massnahmen eine Übertragung von Sars-CoV-2 von diesen Personen auf weitere Personen ver- hindert.
4 SR 811.11 5 SR 935.81
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2 Personen, die von der Absonderung ausgenommen sind, müssen ausserhalb ihrer
Wohnung oder Unterkunft eine Gesichtsmaske tragen und zu anderen Personen Ab- stand halten. 3 Ausserhalb der beruflichen Tätigkeit und des Arbeitswegs müssen sich die Personen an die Absonderung halten.
4. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 9 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1 missachtet.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses Die Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 23. Juni 20216 wird aufgehoben.
Art. 11 Änderung anderer Erlasse Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Diese Verordnung tritt am 17. Februar 2022 um 00.00 Uhr in Kraft.7
2 Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 bis zum 31. März 2022.
3 Der Anhang Ziffer 1 (Anhang 2 Ziffer XVI Ziffern 16001 und 16003–16007) sowie
Ziffern 2 und 3 wird nicht befristet.
4 Der Anhang Ziffer 1 (Anhang 2 Ziffer XVI Ziffer 16002) gilt bis zum 31. März
2022. Danach wird der Anhang Ziffer 1 (Anhang 2 Ziffer XVI Ziffer 16002) aufge-
hoben.
16. Februar 2022 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Ignazio Cassis Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
6 AS 2021 379, 563, 813; 2022 5, 21, 29, 59
7 Dringliche Veröffentlichung vom 16. Februar 2022 im Sinne von Art. 7 Abs. 3
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).
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Anhang (Art. 11)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 20198
Anhang 2 Ziff. XVI
XVI. Covid-19-Verordnung besondere Lage vom 16. Februar 20229
Ziff. 16001–16007
16001. Aufgehoben
16002. Missachtung der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in ge-
schlossenen Bereichen von Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs o- der in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Spitälern, Kliniken, Alters- und Pflegeheimen (Art. 9 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 oder Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage) 100
16003. Aufgehoben
16004. Aufgehoben
16005. Aufgehoben
16006. Aufgehoben
16007. Aufgehoben
2. Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 202010
Art. 25a Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgen- des zu melden: a. die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten; b. die Gesamtzahl und die Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie die Anzahl der aktuell be- handelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
8 SR 314.11 9 SR 818.101.26 10 SR 818.101.24
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c. die Gesamtzahl und die Auslastung der Intensivpflegebetten sowie die Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Pa- tienten mit einer Covid-19-Erkrankung; d. die Gesamtzahl und die Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Memb- ranoxygenierung (ECMO); e. die Verfügbarkeit von Medizinal- und Pflegepersonal in den Spitälern; f. die maximalen Kapazitäten, namentlich die Gesamtzahlen der Patientinnen und Patienten und der Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die in ihren Spi- tälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
Aufgehoben
3. Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 202011
Art. 2 Abs. 1–3, 3bis Einleitungssatz, Bst. a und abis sowie 6–8 1–3 Aufgehoben
3bis Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Ar- tikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198212 (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sind anspruchsbe- rechtigt, wenn: a. sie im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert sind; abis. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist; 6–8 Aufgehoben
Art. 3 Abs. 1, 3 und 4
1 Aufgehoben
3 Für eine anspruchsberechtigte Person nach Artikel 2 Absatz 3bis entsteht der An- spruch mit dem Beginn der behördlich angeordneten Massnahme.
4 Aufgehoben
11 SR 830.31 12 SR 837.0 13 SR 831.10
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2bis Für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Absatz 3bis, die bereits eine Entschädigung gemäss dieser Verordnung in der bis zum 16. September 2020 geltenden Fassung bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche. 2ter Für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwer- bender nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3quinquies, die nicht unter Absatz 2bis fallen, ist das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend. 2ter0 Weist für anspruchsberechtigte Selbstständigerwerbende nach Artikel 2 Ab- satz 3bis oder 3quinquies die Steuerveranlagung 2019 ein Erwerbseinkommen aus, das höher ist als die Berechnungsgrundlage nach Absatz 2bis oder 2ter, so werden ab dem 1. Juli 2021 künftige Entschädigungen aufgrund der Steuerveranlagung 2019 bemes- sen.
Art. 6 Erlöschen des Anspruchs In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen am Ende des dritten Monats nach dem Ausserkrafttreten der Bestimmun- gen, auf die er sich stützt.
Art. 8 Abs. 4 Aufgehoben
Art. 11 Abs. 7 und 9
7 Sie gilt unter Vorbehalt der Absätze 8 und 9 bis zum 31. Dezember 2022.
9 Artikel 2 Absatz 3bis gilt bis zum 30. Juni 2022.
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