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AS 2023 138

Verordnung über Betäubungsmittelsucht und andere suchtbedingte Störungen (BetmSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Betäubungsmittelsuchtverordnung vom 25. Mai 20111 wird wie folgt geändert:

Ingress

gestützt auf die Artikel 3e Absätze 2 und 3, 18d Absatz 3, 29c Absätze 1 und 2 und 30 Absätze 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19512 (BetmG),

Art. 1 Bst. f

Aufgehoben

Art. 2 Bst. c und g

In dieser Verordnung bedeuten:

  • c. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

  • g. schwer heroinabhängig: als schwer heroinabhängig gilt, wer die Diagnosedefinition nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems, ICD-11 in der Version 01/2023, publiziert im Januar 2023, erfüllt3;

Art. 13 Verabreichung, Mitgabe und Einnahme von Diacetylmorphin

1 Das Diacetylmorphin muss im Rahmen der Therapie grundsätzlich innerhalb einer Institution mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 unter Sichtkontrolle eines Mitglieds des Behandlungsteams verabreicht und eingenommen werden.

2 Die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person kann das Diacetylmorphin auch zu Hause oder in einer geeigneten externen Institution nach Artikel 14a verabreichen oder in patientenspezifischen beschrifteten Tagesdosen dorthin mitgeben.

3 Einer Patientin oder einem Patienten können von der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt oder einer von ihr oder ihm beauftragten Person bis zu sieben Tagesdosen mitgegeben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • a. Die Patientin oder der Patient war für mindestens 6 Monate ununterbrochen in einer diacetylmorphingestützten Behandlung.

  • b. Die Patientin oder der Patient ist gesundheitlich und sozial genügend stabilisiert.

  • c. Die Missbrauchsgefahr wird als sehr gering eingeschätzt.

4 Auf begründetes Gesuch der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes hin kann das BAG die Frist nach Absatz 3 Buchstabe a herabsetzen, wenn es für die Patientin oder den Patienten schwierig ist, sich regelmässig in die Institution mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 zu begeben, namentlich bei Komorbidität oder Berufstätigkeit.

5 Ausnahmsweise, auf begründetes Gesuch der zuständigen Ärztin oder des zuständigen Arztes hin, kann das BAG bewilligen, dass einer Patientin oder einem Patienten Tagesdosen für bis zu einen Monat mitgegeben werden, wenn:

  • a. die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und c erfüllt sind;

  • b. die Patientin oder der Patient besonders gut stabilisiert ist; und

  • c. die Patientin oder der Patient aus persönlichen oder beruflichen Gründen für einen bestimmten Zeitraum verreisen muss.

6 Bei einer Mitgabe nach den Absätzen 3–5 nimmt die zuständige Ärztin oder der zuständige Arzt oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person mindestens zweimal pro Woche mit der Patientin oder dem Patienten Kontakt auf, um zu überprüfen, ob diese oder dieser die Tagesdosen verschreibungskonform einnimmt. Im Zweifelsfall verzichtet sie oder er auf die Erleichterungen nach den Absätzen 3–5.

Art. 14 Abs. 1

1 Institutionen für diacetylmorphingestützte Behandlungen (behandelnde Institutionen) sind zur Verabreichung und Mitgabe von Diacetylmorphin berechtigte Institutionen, die:

  • a. über eine Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 verfügen;

  • b. eine interdisziplinäre Behandlung und Betreuung gewährleisten;

  • c. fachliche Kompetenz von Medizinal- und anderen Fachpersonen vereinen;

  • d. über ausreichendes Behandlungs- und Betreuungspersonal verfügen;

  • e. Räumlichkeiten mit geeigneter Infrastruktur haben; und

  • f. die Sicherheit und die Qualität beim Umgang mit Diacetylmorphin gewährleisten können.

Art. 14a Geeignete externe Institution

1 Die behandelnde Institution kann die Verabreichung und Mitgabe von Diacetylmorphin an eine geeignete externe Institution delegieren, wenn diese:

  • a. von der behandelnden Institution angemessen informiert und angeleitet wurde;

  • b. über Personal verfügt, das ausreichend ausgebildet wurde; und

  • c. über Räumlichkeiten und geeignete Infrastrukturen verfügt.

2 Die behandelnde Institution erstattet dem BAG und den zuständigen kantonalen Behörden für jede Patientin und jeden Patienten unverzüglich Meldung, wenn eine geeignete externe Institution mit der Verabreichung oder der Mitgabe des Diacetylmorphins in patientenspezifischen beschrifteten Tagesdosen beauftragt wird.

3 Das BAG sieht in der Bewilligung, die der behandelnden Institution erteilt wird, angepasste Auflagen und Bedingungen vor, namentlich wenn:

  • a. die Bedingungen nach Absatz 1 nicht vollständig erfüllt sind;

  • b. die angemessene therapeutische Begleitung der Patientin oder des Patienten nicht gewährleistet ist.

4 Das BAG lehnt die Delegation ab, namentlich wenn:

  • a. die Bedingungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind;

  • b. die angemessene therapeutische Begleitung der Patientin oder des Patienten nicht gewährleistet werden kann.

Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und 4

1 Das Behandlungspersonal einer behandelnden Institution muss mindestens bestehen aus:

4 Aufgehoben

Art. 16 Abs. 1–3

1 Jede behandelnde Institution bedarf einer Bewilligung des BAG.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:

  • a. die kantonale Bewilligung nach Artikel 3e Absatz 1 BetmG erteilt wurde;

  • b. die Voraussetzungen zur Verschreibung einer diacetylmorphingestützten Behandlung sowie die Anforderungen an das Behandlungspersonal und die Institution im Sinne der Verordnung erfüllt sind.

3 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1

1 Das BAG erteilt Ärztinnen und Ärzten, die zur Verschreibung von Betäubungsmitteln zur Behandlung abhängiger Personen berechtigt sind, eine Bewilligung zum Bezug, zur Verabreichung und zur Mitgabe von Diacetylmorphin im Rahmen einer diacetylmorphingestützten Behandlung (Arztbewilligung), wenn sie über genügend Erfahrung im Suchtbereich verfügen.

Art. 21 Abs. 1 Bst. d sowie 3 und 4

1 Das BAG erteilt einer Patientin oder einem Patienten eine Bewilligung zur diacetylmorphingestützten Behandlung (Patientenbewilligung), wenn:

  • d. die diacetylmorphingestützte Behandlung in einer Institution mit einer Bewilligung nach Artikel 16 Absatz 1 verschrieben wird.

3 Bei einer Bewilligung einer Mitgabe gemäss Artikel 13 Absatz 5 oder einer Meldung einer Delegation an eine geeignete externe Institution gemäss Artikel 14a Absatz 2 kann das BAG die Patientenbewilligung anpassen und angepasste Auflagen und Bedingungen vorsehen.

4 Die Bewilligung gilt höchstens fünf Jahre. Sie kann auf Gesuch hin erneuert werden, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Art. 24 Information

Das BAG veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung und den Verlauf sowie die Entwicklung der diacetylmorphingestützten Behandlung.

Gliederungstitel nach Artikel 33

7. Kapitel: Gebühren und Datenschutz

1. Abschnitt (Art. 34)

Aufgehoben

Art. 41 Einleitungssatz

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAG, der kantonalen Behörden und der Institutionen, die im Rahmen von Artikel 18e BetmG für die Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen zuständig sind, bearbeiten folgende Personendaten:

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

3. März 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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