AS 2023 143
Energieverordnung (EnV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Energieverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel nach Art. 6
3. Kapitel: Guichet unique, Wasserkraftvorhaben und kantonale Richtplanung, nationales Interesse, baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen sowie Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG
Gliederungstitel nach Art. 9b
4. Abschnitt: Photovoltaik-Grossanlagen nach Artikel 71a EnG
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts
Art. 9c Sachlicher Geltungsbereich
Zu den Photovoltaik-Grossanlagen und den Anschlussleitungen nach Artikel 71a Absatz 1 EnG gehören auch Anlagen und Installationen, die für die Realisierung und den Betrieb einer Photovoltaik-Grossanlage notwendig sind.
Art. 9d Örtlicher Geltungsbereich
Als Ausschlussgebiete nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe e EnG gelten auch Fruchtfolgeflächen.
Art. 9e Schwelle der zusätzlichen jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh
1 Massgebend für die Berechnung der jährlichen Gesamtproduktion von 2 TWh nach Artikel 71a Absatz 1 EnG ist die jährlich erwartete Produktion der rechtskräftig bewilligten Anlagen.
2 Von Bewilligungen, die gestützt auf Artikel 71a EnG erteilt wurden, kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügung die erwartete jährliche Gesamtproduktion von 2 TWh durch die rechtskräftig bewilligten Anlagen noch nicht erreicht ist.
Art. 9f Zustimmung der Gemeinde
Legt das kantonale oder das kommunale Recht keine andere Zuständigkeit fest, so ist die Zustimmung der Gemeinde im gleichen Verfahren einzuholen, das für den Erlass kommunaler Gesetze massgebend ist.
Art. 9g Zuständigkeit der Kantone
Ergibt sich aus dem kantonalen Recht keine andere Zuständigkeit, so wird die kantonale Bewilligung durch die Behörde nach Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19792 erteilt.
Art. 9h Meldungen der Kantone und der Bundesstellen
1 Die Kantone und die Bundesstellen melden dem BFE umgehend schriftlich:
a. die öffentliche Auflage eines Gesuchs;
b. die Erteilung einer erstinstanzlichen Bewilligung;
c. die Rechtskraft einer Bewilligung;
d. die Inbetriebnahme einer Anlage oder von Teilen einer Anlage;
e. den Rückzug eines Gesuchs und den Verzicht auf eine Bewilligung.
2 Der Meldung sind folgende Angaben beizulegen:
a. der Standort der Photovoltaik-Grossanlage;
b. die erwartete jährliche Stromproduktion, die erwartete Stromproduktion im Winterhalbjahr und die geplante oder realisierte Leistung der Photovoltaik-Grossanlage.
3 Das BFE führt eine öffentlich zugängliche Liste mit den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 und aktualisiert die Liste laufend.
II
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Ziff. 3.5.2
3.5.2 Die kalkulatorischen Kapitalzinsen berechnen sich aus der Multiplikation des betriebsnotwendigen Kapitals mit dem kalkulatorischen Zinssatz gemäss Anhang 3 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20173.
III
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
17. März 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |