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AS 2023 210

Organisationsreglement für das Bundesstrafgericht (BStGerOR)

Präambel

Das Bundesstrafgericht (BStGer)

beschliesst:

I

Das Organisationsreglement BStGer vom 31. August 20101 wird folgt geändert:

Art. 15 Abs. 2 und 3

2 Bei der Zuteilung der Geschäfte und der Bildung der Spruchkörper berücksichtigen sie namentlich die folgenden Kriterien: Sprache des Geschäfts, Beschäftigungsgrad der Richter und Richterinnen, Belastung, fachliche Eignung, Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet, Bezug zu anderen Fällen und Abwesenheiten.

3 Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin kann einen Einzelrichter oder eine Einzelrichterin sowie einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende oder einen Instruktionsrichter oder eine Instruktionsrichterin eines aus drei Richtern oder Richterinnen bestehenden Spruchkörpers bestimmen und ihm oder ihr die Instruktion des Verfahrens und die Präsidialfunktionen übertragen.

Art. 15a Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers

1 Ist ein Richter oder eine Richterin des Spruchkörpers verhindert und gefährdet dies das Verfahren oder beeinträchtigt es seinen raschen Fortgang, so wird dieser Richter oder diese Richterin ersetzt.

2 Bei der Wahl des neu einzusetzenden Richters oder der neu einzusetzenden Richterin tragen die Kammerpräsidenten und -präsidentinnen den Kriterien nach Artikel 15 Absatz 2 Rechnung.

II

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.

9. März 2023

Im Namen des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Alberto Fabbri
Der Generalsekretär: Marc-Antoine Borel