AS 2023 212
Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung
der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 1. Mai 2023
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a
1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5942 geregelten Sperrzonen;
Art. 4 Einfuhr aus in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 geregelten Gebieten
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a ist die Einfuhr von lebenden Tieren und von Tierprodukten aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5943 geregelten Sperrzonen erlaubt, wenn:
a. die Bedingungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für die Ausfuhr in von Afrikanischer Schweinepest nicht betroffene Mitgliedstaaten erfüllt sind; und
b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates die Ausfuhr genehmigt hat.
Art. 5 Einleitungssatz
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus infizierten Zonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5944 geregelten Sperrzonen liegen, erlaubt, wenn sie die infizierte Zone für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen nach:
Art. 6 Einfuhr aus Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b ist die Einfuhr von Tierprodukten aus Sperrzonen, die ausserhalb der in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5945 geregelten Gebiete liegen, erlaubt, wenn sie die Sperrzone nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6876 für den innergemeinschaftlichen Handel verlassen dürfen.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2023 in Kraft.7
1. Mai 2023 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit Hans Wyss |
Anhang
(Art. 3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Ziff. 1
1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten |
|---|---|
Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 | Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/835, ABl. L 105 vom 20.4.2023, S. 9 |
Im Anhang I des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:
Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht.
Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier-ter Wildschweinpopulation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594:
Deutschland
Estland
Griechenland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594:
Bulgarien
Deutschland
Estland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594:
Bulgarien
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Rumänien
Slowakei