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AS 2023 235

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 86j Nachträgliche Ergänzung zur Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 20222

Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nach Artikel 68 Absatz 4, die eines der Kriterien nach Anhang 12 Ziffer 2 erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern verwendet werden. Nicht verwendet werden dürfen auf diesen Flächen jedoch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b, Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV3 enthält.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

10. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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