AS 2023 235
Verordnung
über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
(Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 12. Mai 20101 wird wie folgt geändert:
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 86j Nachträgliche Ergänzung zur Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. November 20222
Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe nach Artikel 68 Absatz 4, die eines der Kriterien nach Anhang 12 Ziffer 2 erfüllen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2026 in Siedlungsgebieten auf Flächen wie Parks, Gärten, Sport- und Freizeitanlagen, Pausenplätzen oder Spielplätzen sowie in unmittelbarer Nähe von Gesundheitseinrichtungen von beruflichen Verwenderinnen und Verwendern verwendet werden. Nicht verwendet werden dürfen auf diesen Flächen jedoch Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe, deren Kennzeichnung ein Element nach Anhang 5 Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 Buchstabe a oder b, Ziffer 2.1 oder Ziffer 2.2 Buchstabe a oder b ChemV3 enthält.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
10. Mai 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |