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AS 2023 257

AS 2023 257
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Übereinkommen
über die internationalen Regeln zur Verhütung
von Zusammenstössen auf See von 1972

vom 20. Oktober 1972 (AS 1977 1084; SR 0.747.363.321)

Regel 35 Bst. d)1

statt:

  • d) Ein geschlepptes Fahrzeug oder das letzte bemannte Fahrzeug eines Schleppzugs muss mindestens alle 2 Minuten vier aufeinanderfolgende Töne – lang, kurz, kurz, kurz – geben. Dieses Signal muss möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.

muss es heissen:

  • d) Ein geschlepptes Fahrzeug oder, wenn mehr als ein Fahrzeug geschleppt wird, das letzte Fahrzeug des Schleppzugs muss, sofern es bemannt ist, mindestens alle zwei Minuten vier aufeinanderfolgende Töne – lang, kurz, kurz, kurz – geben. Dieses Signal muss möglichst unmittelbar nach dem Signal des schleppenden Fahrzeugs gegeben werden.

30. Mai 2023

Bundeskanzlei

Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)

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