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AS 2023 275

Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien
(Energieförderungsverordnung, EnFV)
(Energieförderungsverordnung, EnFV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Energieförderungsverordnung vom 1. November 20171 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 Bst. c

2 Nebst den Nebennutzungsanlagen nach Artikel 26 Absatz 4 EnG sind folgende Wasserkraftanlagen von der Untergrenze nach Artikel 26 Absatz 1 EnG ausgenommen:

  • c. Anlagen, an denen Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 (GSchG) oder Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19913 über die Fischerei (BGF) umgesetzt werden oder wurden, sofern durch die Erweiterung oder die Erneuerung keine neuen oder zusätzlichen ökologischen Beeinträchtigungen entstehen.

Art. 15 Referenz-Marktpreis

1 Der Referenz-Marktpreis für Elektrizität aus Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windkraft- und Geothermieanlagen entspricht dem Durchschnitt der Preise, die an der Strombörse jeweils für den Folgetag für das Marktgebiet Schweiz festgesetzt werden, gewichtet nach der tatsächlichen viertelstündlichen Einspeisung der lastganggemessenen Anlagen der jeweiligen Technologie.

2 Für Anlagen, deren Produktion monatlich gemeldet wird, gilt der monatliche Durchschnitt.

3 Für Anlagen, deren Produktion vierteljährlich gemeldet wird, gilt der vierteljährliche Durchschnitt.

4 Das BFE berechnet und veröffentlicht die Referenz-Marktpreise vierteljährlich.

Art. 26 Bewirtschaftungsentgelt

1 Produzenten in der Direktvermarktung erhalten von der Vollzugsstelle pro kWh eingespeiste Elektrizität vierteljährlich ein Bewirtschaftungsentgelt, das sich aus einem fixen Anteil für die Vermarktungskosten und einem variablen Anteil für die Ausgleichsenergiekosten zusammensetzt.

2 Die Höhe des fixen Anteils für die Vermarktungskosten beträgt für alle Technologien 0,11 Rp./kWh.

3 Der variable Anteil für die Ausgleichsenergiekosten berechnet sich als Produkt aus:

  • a. dem Verhältnis des Durchschnitts der Ausgleichsenergiepreise für einen Monat zum Durchschnitt der Ausgleichsenergiepreise der Jahre 2013–2015; und

  • b. dem Basisbetrag nach Absatz 4.

4 Der Basisbetrag entspricht:

  • a. bei Photovoltaik- und Windenergieanlagen: 0,44 Rp./kWh;

  • b. bei Wasserkraftanlagen: 0,17 Rp./kWh;

  • c. bei KVA: 0,05 Rp./kWh;

  • d. bei den übrigen Biomasseanlagen: 0,17 Rp./kWh.

Art. 62 Abs. 1 Bst. b

1 Nicht anrechenbar sind insbesondere Kosten:

  • b. die anderweitig vergütet werden, namentlich die Kosten für Massnahmen nach Artikel 83a GSchG4 und Artikel 10 BGF5.

II

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:

  • a. Artikel 26 rückwirkend auf den 1. April 2023;

  • b. die übrigen Bestimmungen am 1. Juli 2023.

24. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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