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AS 2023 326

Verordnung des EJPD über die Leistungs- und Qualitätsanforderungen für forensische DNA-Analyselabors

Präambel

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

verordnet:

I

Die DNA-Analyselabor-Verordnung EJPD vom 8. Oktober 20141 wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 2–2ter und 5

2 Es muss mit Ausnahme von Absatz 2bis für sämtliche Leistungen nach den Artikeln 2–8 akkreditiert sein.

2bis Es muss für die Analyse der mitochondrialen DNA (Art. 7 Bst. d) nur dann akkreditiert sein, wenn es diese anbieten will.

2ter Bietet es Phänotypisierungen nach Artikel 2b des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 20032 an, so muss es das entsprechende Analyseverfahren, nicht aber die Interpretation des Untersuchungsergebnisses im Geltungsbereich der Akkreditierung gemäss der Norm SN EN ISO/IEC 17025:20183 ausweisen.

5 Die DNA-Systeme (Loci), die für die Erstellung des Standard-DNA-Profils analysiert werden müssen, sind in Anhang 1 geregelt, diejenigen für die Erstellung des Y‑DNA-Profils in Anhang 2.

Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Die Bearbeitung einer Personenprobe umfasst:

Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Die Bearbeitung einer Spurenprobe umfasst:

Art. 7 Einleitungssatz und Bst. d

Die Analyse von zusätzlichen, nicht in Anhang 1 aufgeführten DNA-Systemen zur erweiterten Identifikation, zur Absicherung der Interpretation schwieriger Mischprofile oder zum Vergleich mit Profilen aus dem Ausland muss doppelt durchgeführt werden. Sie umfasst insbesondere:

  • d. die Sequenzierung der mitochondrialen DNA.

Art. 8a Besondere Regelung zum Abgleich des Y-DNA-Profils

In das Informationssystem dürfen Y-DNA-Profile von Spuren aufgenommen werden, bei denen die Loci nach Anhang 2 analysiert worden sind.

Art. 8b Besondere Regelung zum Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug

Beim Suchlauf nach Verwandtschaftsbezug nach Artikel 2a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 20034 wird nach DNA-Profilen gesucht, die einen Verwandtschaftsbezug zu einem Elternteil, Kindern oder Geschwistern aufweisen können.

Art. 8c Besondere Regelungen zur Phänotypisierung

1 Bei der Auswertung der Merkmale nach Artikel 2b Absatz 2 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 20035 kann auf eine Bestätigungsanalyse verzichtet werden. Das Labor spricht sich dabei mit der Polizei ab.

2 Der Bericht des Labors zuhanden der auftraggebenden Behörde muss folgende Angaben enthalten:

  • a. die Art des Untersuchungsmaterials;

  • b. die verwendete Methode;

  • c. das verwendete Analysegerät;

  • d. die Auswertungssoftware;

  • e. das Vorhersagemodell.

3 Im Übrigen gelten die Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom 25. Mai 20236 zur Phänotypisierung.

Art. 9 Aufbewahrung und Vernichtung der Laboranalysedaten

Das Labor bewahrt die Daten, die für die Rückverfolgung des Analyseprozesses erforderlich sind, während 30 Jahren auf und vernichtet sie anschliessend. Im Zusammenhang mit der Erstellung von Personen- und Spurenprofilen werden diese Daten zudem für die Verifikation eines bestimmten Profils sowie zur Durchführung eines lokalen Vergleichs nach Artikel 6a Absätze 1–3 der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 2004 benötigt.

Art. 12 Abs. 3

3 Bei einer Weitervergabe nach Absatz 2 muss das auftraggebende Labor den Auftrag pseudonymisieren und den Nachweis erbringen können, dass das beauftragte Labor über ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, das die Anforderungen der Norm ISO/IEC 17025:20177, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, erfüllt. Es ist dafür verantwortlich, dass der Auftrag nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt wird.

Art. 13 Abs. 1 und 4–6

1 Die Qualitätsprüfung hat nach den Richtlinien der SGRM vom 7. Juni 20198 zur internen Qualitätssicherung bei Spurenuntersuchungen mittels DNA‑Untersuchungstechniken zu erfolgen.

4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) anerkennt die Teilnahme an einem bestimmten Ringversuch im Strafrechtsbereich nur, wenn dieser die Prüfung aller Systeme nach Anhang 1 umfasst. Zwei dieser jährlichen Ringversuche müssen zusätzlich alle Loci nach Anhang 2 umfassen. Die Ringversuche müssen erfolgreich abgeschlossen werden.

4bis Ein Labor, das Phänotypisierungen anbietet, muss die Bearbeitung aller im Geltungsbereich der Akkreditierung aufgeführten Analyseverfahren zur Phänotypisierung mittels Ringversuchen innerhalb von fünf Jahren überprüfen. Es muss jährlich an mindestens einem Ringversuch teilnehmen, der mindestens eines der Merkmale zur Phänotypisierung abdeckt.

5 Das Labor stellt das Ergebnis des Ringversuchs umgehend fedpol zu.

6 War die Teilnahme am Ringversuch nicht erfolgreich, so muss das Labor innerhalb einer angemessenen Frist zuhanden von fedpol einen Bericht erstellen. Dieser muss eine Analyse der Mängel enthalten und aufzeigen, welche Massnahmen innerhalb welcher Frist zur Behebung der Mängel getroffen werden.

Art. 17 Abs. 3

3 Die Koordinationsstelle verrechnet der auftraggebenden Behörde oder dem Labor, das im Auftrag dieser Behörde handelt, die Kosten für die von ihr ausgeführten Arbeitsschritte gemäss Artikel 9c der DNA-Profil-Verordnung vom 3. Dezember 2004. Das Labor kann diese Kosten der auftraggebenden Behörde weiterverrechnen.

Art. 20 Bst. c, e und f

Das Labor stellt fedpol unaufgefordert folgende Unterlagen zu:

  • c. die Bestätigung der nach Artikel 13 Absätze 3 und 4bis durchgeführten Ringversuche;

  • e. Aufgehoben

  • f. jährlich den Geschäfts- oder Jahresbericht; darin informiert das Labor insbesondere über die Anzahl der verarbeiteten Proben und über Vorkommnisse nach Artikel 18 Absatz 4.

II

1 Anhang 1 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

2 Diese Verordnung erhält neu einen Anhang 2 gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. August 2023 in Kraft.

16. Juni 2023

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Elisabeth Baume-Schneider

(Art. 1 Abs. 5)

Liste der zu analysierenden Loci beim Standard-DNA-Profil

D3S1358

vWA

D16S539

D2S1338

D8S1179

D21S11

D18S51

D19S433

TH01

FGA

D10S1248

D22S1045

D2S441

D1S1656

D12S391

SE33

Amelogenin

(Art. 1 Abs. 5)

Liste der zu analysierenden Loci beim Y-DNA-Profil

DYS19

DYS385a/b

DYS389 I

DYS389 II

DYS390

DYS391

DYS392

DYS393

DYS437

DYS438

DYS439

DYS448

DYS456

DYS458

DYS635

Y-GATA-H4

DYS481

DYS533

DYS570

DYS576