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AS 2023 40

Verordnung über die Tierarzneimittel (TAMV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20041 wird wie folgt geändert:

Art. 7b Abs. 3

3 Tierärztinnen und Tierärzte, die über eine Bewilligung des zuständigen Kantons zur Abgabe von Arzneimitteln verfügen, dürfen mit einer Meldung nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 Arzneimittel zur Umwidmung für Heimtiere einführen, wenn:

  • a. die Arzneimittel in einem Land mit vergleichbarer Heimtierarzneimittelkontrolle zugelassen sind;

  • b. es sich nicht um Arzneimittel nach Artikel 7 Absatz 4 handelt; und

  • c. die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

Art. 8 Abs. 5 und 6

5 Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen nach Ziffer 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2022/12552 dürfen nicht an Nutztieren angewendet werden. Die Anwendung an Heimtieren ist nur zulässig, wenn dies die letzte Therapiemöglichkeit ist und die Heilungsprognose erfolgversprechend ist.

6 Wird die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1255 geändert, so kann das EDI den Verweis anpassen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.

25. Januar 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr