1. Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Verhütung von Störfällen, an denen gefährliche Stoffe beteiligt sind, und die Begrenzung der Folgen solcher Störfälle.
2. Dieses Übereinkommen gilt für störfallgefährdete Anlagen.
3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für:
a. nukleare Anlagen und Betriebe, die radioaktive Stoffe aufarbeiten, ausgenommen Einrichtungen dieser Anlagen, in denen nichtradioaktive Stoffe behandelt werden;
b. militärische Anlagen;
c. den Transport ausserhalb des Standorts einer Anlage, soweit er nicht über Rohrleitungen erfolgt.
4. Ein Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann nach Anhörung der in Betracht kommenden repräsentativen Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie anderer beteiligter Parteien, die betroffen sein können, Anlagen oder Wirtschaftszweige, für die ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, von der Anwendung des Übereinkommens ausnehmen.