AS 2023 47
Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 3. Februar 2023
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Bst. a Fussnote
1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/6052 geregelten Sperr-zonen;
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am 7. Februar 2023 in Kraft.3
3. Februar 2023 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |
Anhang
(Art. 3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
Ziff. 1
1 Sperrzonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten |
Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 | Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Massnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest, ABl. L 129 vom 15.4.2021, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/141, ABl. L 19 vom 20.1.2023, S. 94 |
Im Anhang I des obengenannten Durchführungsbeschlusses werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest in die folgenden drei Teile eingeteilt:
Teil I Gebiet geregelt aufgrund des Risikos, das von einem nahegelegenen Gebiet mit infizierter Wildschweinpopulation (Teil II) ausgeht.
Teil II Gebiet geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
Teil III Gebiet geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizier-ter Wildschweinpopulation.
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil I
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Deutschland
Estland
Griechenland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil II
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Bulgarien
Deutschland
Estland
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Gebieten in Teil III
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Gebiete nach dem Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605:
Bulgarien
Italien
Lettland
Litauen
Polen
Rumänien
Slowakei