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AS 2023 489

AS 2023 489

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 2bis

2bis Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 12 und 22 Uhr 8 Stunden arbeitsfrei bleiben.

Art. 35 Abs. 1

1 Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Aufführungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 11, 12 Absatz 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 oder 2bis und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar.

II

Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2023 in Kraft.

30. August 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr