AS 2023 489
AS 2023 489
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Abs. 2bis
2bis Der wöchentliche freie Halbtag gilt als gewährt, wenn zwischen 12 und 22 Uhr 8 Stunden arbeitsfrei bleiben.
Art. 35 Abs. 1
1 Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Aufführungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Artikel 11, 12 Absatz 1 oder 2, 13, 14 Absatz 2 oder 2bis und für die Vorbereitung von Premieren Artikel 7 Absatz 1 anwendbar.
II
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2023 in Kraft.
30. August 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |