AS 2023 57
Verordnung
über die Förderung von Sport und Bewegung
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
(Sportförderungsverordnung, SpoFöV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 20121 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
Im ganzen Erlass wird «Dachverband des Schweizer Sports» ersetzt durch «Dachverband der Schweizer Sportverbände».
Gliederungstitel nach Art. 72b
4. Titel: Fairness und Sicherheit
1. Kapitel: Allgemeine Massnahmen
Art. 72c Grundsatz
Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder an andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen (Sportorganisationen) werden nur gewährt, wenn die Beitragsempfänger wirksame Massnahmen ergreifen, um:
a. Verstösse gegen die Verhaltenspflichten, die sich aus der Ethik-Charta des Schweizer Sports 20152 ergeben (Fehlverhalten), zu verhindern;
b. Verstösse gegen die Vorgaben einer guten Organisation und Verwaltungsführung bei Sportorganisationen (Missstände) zu verhindern und bestehende Missstände zu beheben;
c. die Prinzipien der Ethik-Charta des Schweizer Sports umzusetzen;
d. Unfälle und Verletzungen bei Sport und Bewegung zu verhindern.
Art. 72d Vorgaben des Dachverbands
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass der Dachverband Vorgaben macht in Bezug auf:
a. die Verhaltenspflichten, die sich aus der Ethik-Charta des Schweizer Sports 20153 insbesondere für Trainerinnen, Trainer, Athletinnen, Athleten, Betreuerinnen, Betreuer, Funktionärinnen und Funktionäre sowie Angestellte und Beauftragte in Sportorganisationen ergeben, namentlich Vorgaben über:
den Schutz vor Diskriminierung,
den Schutz vor physischer Gewalt, Ausbeutung und sexuellem Missbrauch,
den Schutz vor Überforderung und vor Verletzungen der psychischen Integrität wie Drohungen, Demütigungen, Belästigungen oder Mobbing,
den Schutz und die Förderung der ganzheitlichen Entwicklung insbesondere von minderjährigen Athletinnen und Athleten,
den Schutz der Umwelt vor übermässigen Belastungen durch Sportausübung,
den Schutz des fairen sportlichen Wettkampfs durch die Bekämpfung von Doping, Wettkampfmanipulation und grober Verletzung der Sportregeln,
den Verzicht auf den Konsum von nikotinhaltigen Stoffen und Alkohol während des Sports;
b. die Anforderungen an die gute Organisation und Verwaltungsführung bei Sportorganisationen, namentlich Vorgaben über:
die Dokumentation und Publikation der wesentlichen, die Sportorganisation und ihre Anspruchsgruppen betreffenden Entscheidungen,
die Dokumentation und Publikation der Herkunft und Verwendung der Finanzen der Sportorganisation,
eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter in den Leitungsorganen, wobei vorzusehen ist, dass im Leitungsorgan des Dachverbands und seiner Mitgliedsorganisationen beide Geschlechter zu je mindestens 40 Prozent vertreten sind,
Amtszeitbeschränkungen für Funktionen in den Leitungsorganen der Sportorganisation,
den Umgang mit Interessenkonflikten für Personen in den Leitungsorganen der Sportorganisation;
die Mitbestimmungsrechte von Athletinnen und Athleten bei den sie betreffenden Themen,
Massnahmen zum Schutz der Daten der Mitglieder und der Mitarbeitenden der Sportorganisation,
Massnahmen zur Umsetzung und Kontrolle der Verhaltenspflichten nach Buchstabe a;
c. die Untersuchung von Fehlverhalten und Missständen in Sportorganisationen durch eine unabhängige nationale Meldestelle sowie die Sanktionierung von Verfehlungen durch eine unabhängige Disziplinarstelle;
d. die Anforderungen an Sportorganisationen hinsichtlich Massnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Verletzungen bei der Sportausübung namentlich durch Ausbildung, Information, Beratung, Forschung, Dokumentation und Kontrolle.
2 In den Vorgaben nach Absatz 1 Buchstabe b werden die unterschiedlichen Strukturen der Sportorganisationen berücksichtigt; dabei werden die Prinzipien der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit beachtet.
3 Der Dachverband publiziert die geltenden Vorgaben auf seiner Internetseite.
4 Er evaluiert periodisch die Wirksamkeit seiner Vorgaben durch Reihenbefragungen oder andere Evaluationsmethoden.
Art. 72e Wirksame Massnahmen
1 Die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben des Dachverbands gelten als wirksame Massnahmen, soweit diese Vorgaben vom BASPO als recht- und zweckmässig beurteilt werden.
2 Erreicht der Dachverband oder eine seiner Mitgliedsorganisationen den nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 geforderten Anteil nicht, so reicht die Organisation dem BASPO eine schriftliche Begründung mit Darstellung der ergriffenen Massnahmen zur Erreichung des Anteils ein.
3 Sportorganisationen des privaten Rechts, die nicht dem Dachverband oder einer seiner Mitgliedsorganisationen angeschlossen sind, sind nicht zur Einhaltung von Vorgaben verpflichtet, die weiter gehen als die in Artikel 72d erwähnten Vorgaben des Dachverbands.
4 Für Sportorganisationen des öffentlichen Rechts gelten die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstaben a und d als wirksame Massnahmen.
Art. 72f Nationale Meldestelle
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass:
a. der Dachverband dafür sorgt, dass eine nationale Meldestelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:
die Meldestelle ist unabhängig,
jede Person, die von Fehlverhalten oder Missständen im Sport betroffen ist oder Kenntnis von Fehlverhalten oder Missständen oder einen entsprechenden Verdacht hat, kann bei der Meldestelle Meldung erstatten,
die Meldestelle nimmt auch anonyme Meldungen entgegen; sie sorgt dafür, dass auf Wunsch die Identität einer meldenden oder der durch ein mutmassliches Fehlverhalten beeinträchtigten Person gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber den durch eine Meldung belasteten Personen und Sportorganisationen und gegenüber der Disziplinarstelle, nicht offengelegt wird;
b. die Meldestelle folgende Anforderungen erfüllt:
sie erlässt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Bestimmungen auf ihrer Internetseite,
sie klärt die gemeldeten Sachverhalte ab sowie verfasst, sofern ein begründeter Verdacht auf Fehlverhalten oder Missstände besteht, einen Untersuchungsbericht und überweist diesen mit den Untersuchungsakten an die Disziplinarstelle,
sie stellt dem BASPO zum Zweck der Überprüfung von Finanzhilfeansprüchen oder von Kaderanerkennungen in J+S oder ESA eine Kopie des Untersuchungsberichts ohne weitere Beilagen zu.
2 Das BASPO unterstützt die Meldestelle mit einer Finanzhilfe für deren Aufgabenwahrnehmung, sofern der Dachverband ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Trägerschaft der Meldestelle einen Leistungsvertrag ab.
Art. 72g Disziplinarstelle
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass:
a. der Dachverband dafür sorgt, dass eine Disziplinarstelle geschaffen und betrieben wird, die folgende Anforderungen erfüllt:
die Disziplinarstelle ist unabhängig, insbesondere von der Meldestelle,
sie beurteilt die ihr von der Meldestelle überwiesenen Fälle von mutmasslichem Fehlverhalten oder mutmasslichen Missständen und kann die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehenen Sanktionen oder Massnahmen aussprechen;
b. die Disziplinarstelle folgende Anforderungen erfüllt:
sie erlässt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Organisations- und Verfahrensbestimmungen und publiziert die geltenden Bestimmungen auf ihrer Internetseite,
sie stellt dem BASPO zum Zweck der Überprüfung von Finanzhilfeansprüchen oder von Kaderanerkennungen in J+S oder ESA eine Kopie ihres Entscheids und der schriftlichen Entscheidbegründung zu.
2 Das BASPO kann die Disziplinarstelle mit einer Finanzhilfe für deren Aufgabenwahrnehmung unterstützen, sofern der Dachverband ebenfalls einen angemessenen Beitrag leistet. Es schliesst zu diesem Zweck mit der Trägerschaft der Disziplinarstelle einen Leistungsvertrag ab.
Art. 72h Verfahren vor der Melde- und der Disziplinarstelle
1 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass die Melde- und die Disziplinarstelle für faire Verfahren sorgen, die die Persönlichkeits- und Parteirechte der Betroffenen wahren, insbesondere dadurch, dass:
a. die Menschenwürde der von einem Verfahren betroffenen Personen in allen Verfahrensstadien geachtet wird;
b. Sachverhalte unvoreingenommen und umfassend abgeklärt und Personen vor ungerechtfertigten Anschuldigungen und Vorverurteilungen geschützt werden;
c. Personen, denen Verfehlungen vorgeworfen werden, bei Verfahrenseröffnung umfassend über die ihnen vorgeworfenen mutmasslichen Verstösse sowie über den Ablauf des Verfahrens und ihre Verfahrensrechte informiert werden;
d. Daten, die Grundlage eines Verfahrens bilden, ausschliesslich rechtmässig beschafft werden;
e. den von einem Verfahren betroffenen Personen das rechtliche Gehör gewährt wird;
f. von einem Verfahren betroffene Personen sich in allen Verfahrensstadien verbeiständen lassen können.
2 Zu wirksamen Massnahmen im Sinne von Artikel 72c gehört, dass in Streitigkeiten über eine Verletzung von Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstaben a und b den Betroffenen die Klage beim ordentlichen Gericht nur verwehrt werden darf, wenn sie die ausschliessliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für diese Gegenstände durch Vereinbarung oder durch Anerkennung von entsprechenden Statuten ausdrücklich anerkannt haben. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Rechtsmittel gegen den Entscheid des Schiedsgerichts.
Art. 72i Verantwortlichkeit der Sportorganisation
Verstösst eine Person als Mitglied, Angestellte, Angestellter, Beauftragte oder Beauftragter einer Sportorganisation gegen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe a, so kann das BASPO Finanzhilfen an die Sportorganisation kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn diese nicht nachweist, dass sie alle erforderlichen und zumutbaren organisatorischen Massnahmen ergriffen hat, um einen solchen Verstoss zu verhindern.
Art. 72j Vereinbarung bei einer Weiterleitung von Finanzhilfen
1 Leitet eine Sportorganisation Finanzhilfen des Bundes an seine Mitgliedsorganisationen oder an Dritte weiter, so muss sie durch Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit den Empfängerinnen und Empfängern und durch entsprechende Kontrollen sicherstellen, dass diese:
a. die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen einhalten;
b. den zuständigen Behörden des Bundes die Durchführung sämtlicher für die Kontrolle der Verwendung der empfangenen Beiträge erforderlichen Massnahmen ermöglichen.
2 Halten die Empfängerinnen und Empfänger nach Absatz 1 die mit der Beitragsgewährung verbundenen Verpflichtungen nicht ein, so fordert das BASPO die Finanzhilfen von der Sportorganisation zurück.
Gliederungstitel vor Art. 73
1a. Kapitel: Doping
Art. 83d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Januar 2023
1 Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen müssen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe a spätestens ab dem 1. Januar 2024 umsetzen.
2 Sie müssen die Vorgaben nach Artikel 72d Absatz 1 Buchstabe b spätestens ab dem 1. Januar 2025 umsetzen; Organisationen, die ausschliesslich Finanzhilfen für die Durchführung von J+S-Kursen und -Lagern beziehen, müssen sie spätestens ab dem 1. Januar 2026 umsetzen.
3 Die Melde- und die Disziplinarstelle müssen ihre Organisations- und Verfahrensbestimmungen bis zum 31. Dezember 2024 an die Erfordernisse der Artikel 72f–72h anpassen.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.
25. Januar 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |
Anhang
(Art. 74)
Verbotene Mittel und Methoden
I. Verbotene Mittel
1. Nicht zugelassene pharmazeutische Substanzen
Pharmakologisch wirksame Substanzen, die nachfolgend nicht aufgeführt sind und die nicht durch eine staatliche Gesundheitsbehörde für die therapeutische Anwendung beim Menschen zugelassen sind, wie z. B. Arzneimittel aus präklinischen oder klinischen Entwicklungen, zurückgezogene Arzneimittel, Designer-Drogen, nur für den Veterinärbereich zugelassene Substanzen.
2. Anabolika und andere anabole Substanzen
a. Anabol androgene Steroide (AAS)
1-Androstendiol (5α-androst-1-en-3β,17β-diol), 1-Androstendion (5α-androst-1-en-3,17-dion), 1-Androsteron (3α-hydroxy-5α-androst-1-en-17-on), 1-Epiandrosteron (3β-hydroxy-5α-androst-1-en-17-on), 1-Testosteron (17β-hydroxy-5α-androst-1-en-3-on), 4-Androstendiol (androst-4-en-3β,17β-diol), 4-Hydroxytestosteron (4,17β-dihydroxyandrost-4-en-3-on), 5-Androstendion (androst-5-en-3,17-dion), 7α-Hydroxy-DHEA, 7β-Hydroxy-DHEA, 7-Keto-DHEA, 19-Norandrostendiol (estr-4-en-3,17-diol), 19-Norandrostendion (estr-4-en-3,17-dion), Androstanolon (5α-dihydrotestosteron, 17β-hydroxy-5α-androstan-3-on), Androstendiol (androst-5-en-3β,17β-diol), Androstendion (androst-4-en-3,17-dion), Bolasteron, Boldenon, Boldion (androsta-1,4-dien-3,17-dion), Calusteron, Clostebol, Danazol ([1,2]oxazolo[4‘,5‘:2,3]pregna-4-en-20-yn-17α-ol), Dehydrochlormethyltestosteron (4-chloro-17β-hydroxy-17α-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Desoxymethyltestosteron (17α-methyl-5α-androst-2-en-17β-ol, 17α-methyl-5α-androst-3-en-17β-ol), Drostanolon, Epiandrosteron (3β-hydroxy-5α-androstan-17-on), Epi-dihydrotestosteron (17β-hydroxy-5β-androstan-3-on), Epitestosteron, Ethylestrenol (19-norpregna-4-en-17α-ol), Fluoxymesteron, Formebolon, Furazabol (17α-methyl[1,2,5]oxadiazolo[3‘,4‘:2,3]-5α-androstan-17β ol), Gestrinon, Mestanolon, Mesterolon, Metandienon (17β-hydroxy-17α-methylandrosta-1,4-dien-3-on), Metenolon, Methandriol, Methasteron (17β-hydroxy-2α,17α-dimethyl-5α-androstan-3-on), Methyl-1-testosteron (17β-hydroxy-17α-methyl-5α-androst-1-en-3-on), Methylclostebol, Methyldienolon (17β-hydroxy-17α-methylestra-4,9-dien-3-on), Methylnortestosteron (17β-hydroxy-17α-methylestr-4-en-3-on), Methyltestosteron, Metribolon (Methyltrienolon, 17β-hydroxy-17α-methylestra-4,9,11-trien-3-on), Miboleron, Nandrolon (19-Nortestosteron), Norboleton, Norclostebol (4-chloro-17β-ol-estr-4-en-3-on), Norethandrolon, Oxabolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Prasteron (Dehydroepiandrosteron, DHEA, 3β-hydroxyandrost-5-en-17-on); Prostanozol (17β-[(tetrahydropyran-2-yl)oxy]-1’H-pyrazolo[3,4:2,3]-5α-androstan), Quinbolon, Stanozolol, Stenbolon, Testosteron, Tetrahydrogestrinon (17-hydroxy-18α-homo-19-nor-17α-pregna-4,9,11-trien-3-on), Trenbolon (17β-hydroxyestr-4,9,11-trien-3-on) und andere Substanzen mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher biologischer Wirkung.
b. Andere anabole Substanzen
Andere anabole Substanzen schliessen namentlich ein: Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren [SARMs, z. B. AC-262536, Andarin, BMS-564929, Enobosarm (Ostarin), JNJ-28330835, LG-121071, LGD-2226, LGD-3303, LGD-4033 (Ligandrol), RAD140, S-23, S-40503, TFM-4AS-1, YK-11], Tibolon, Zeranol, Zilpaterol.
3. Erythropoese stimulierende Substanzen
Erythropoetine (EPO) und auf die Erythropoese wirkende Substanzen, namentlich:
3.1 Erythropoetin-Rezeptor Agonisten, z. B. Darbepoetin (dEPO); Erythropoetine (EPO; namentlich Epoetin alfa, beta, delta, omega, theta, zeta und analoge rekombinante humane Erythropoetine); EPO Derivate [z. B. EPO-Fc, Methoxy-Polyethylenglykol-Epoetin beta (CERA)]; EPO Mimetika und deren Derivate, z. B. CNTO-530 und Peginesatid.
3.2 Hypoxie-induzierbarer-Faktor (HIF) aktivierende Substanzen, z. B. Cobalt; Daprodustat (GSK1278863); IOX2; Molidustat (BAY 85-3934); Roxadustat (FG-4592); Vadadustat (AKB-6548); Xenon.
3.3 GATA Inhibitoren, z. B. K-11706.
3.4 Inhibitoren der Signalübertragung des Transformierenden Wachstumsfaktors beta (TGF-β), z. B. Luspatercept; Sotatercept.
3.5 Angeborener-Reparatur-Rezeptor Agonisten, z. B. Asialo-EPO; Carbamyliertes EPO (CEPO).
4. Gonadotropine
Choriongonadotropin (CG, hCG), Luteinisierendes Hormon (LH), Choriogonadotropin alfa, Lutropin alfa sowie CG- und LH-Releasingfaktoren, namentlich Buserelin, Deslorelin, Gonadorelin, Goserelin, Leuprorelin, Nafarelin und Triptorelin.
5. Corticotropine
Corticotropin, Tetracosactid und Corticotropin-Releasingfaktoren, namentlich Corticorelin.
6. Wachstumshormone, insulinähnliche Wachstumsfaktoren und andere Wachstumsfaktoren
Wachstumshormon (GH), dessen Fragmente und dessen Releasingfaktoren, namentlich: Fragmente des Wachstumshormons, z. B. AOD-9604, hGH 176-191; Wachstumshormon-Releasing Hormon (GHRH) und dessen Analoga, z. B. CJC-1293, CJC-1295, Sermorelin, Somatorelin und Tesamorelin; Wachstumshormon-Sekretagoga (GHS), z. B. Lenomorelin (Ghrelin) und dessen Mimetika, namentlich Anamorelin, Ipamorelin, Macimorelin und Tabimorelin; Wachstumshormon-Releasing-Peptide (GHRP), z. B. Alexamorelin, GHRP-1, GHRP-2 (Pralmorelin), GHRP-3, GHRP-4, GHRP-5, GHRP-6 und Examorelin (Hexarelin).
Wachstumsfaktoren und Modulatoren der Wachstumsfaktoren, namentlich: Blutplättchen-Wachstumsfaktor (PDGF); Fibroblasten-Wachstumsfaktoren (FGF); Hepatozyten-Wachstumsfaktor (HGF); insulinähnlicher Wachstumsfaktor-1 (IGF-1) und dessen Analoga; mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGF); Thymosin-β4 und dessen Derivate, z. B. TB-500; vaskulär-endothelialer Wachstumsfaktor (VEGF).
Alle anderen Wachstumsfaktoren oder Modulatoren der Wachstumsfaktoren, die in Muskeln, Sehnen oder Bändern die Proteinsynthese, den Proteinabbau, die Gefässbildung, die Energieausnutzung, die Regenerationsfähigkeit oder die Umwandlung des Fasertyps beeinflussen.
7. Aromatasehemmer
Aromatasehemmer schliessen namentlich ein: 2-Androstenol (5α-Androst-2-en-17-ol), 2-Androstenon (5α-Androst-2-en-17-on), 3-Androstenol (5α-Androst-3-en-17-ol), 3-Androstenon (5α-Androst-3-en-17-on), 4-Androsten-3,6,17 trion (6-oxo), Aminoglutethimid, Anastrozol, Androstatriendion (Androsta-1,4,6-trien-3,17-dion), Arimistan (Androsta-3,5-dien-7,17-dion), Exemestan, Formestan, Letrozol, Testolacton.
8. Antiöstrogene Substanzen
Antiöstrogene und Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs) schliessen namentlich ein: Bazedoxifen, Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant, Nitromifen, Ospemifen, Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
9. Antagonisten der Aktivin-Rezeptor IIB Aktivierung
Substanzen, welche die Aktivierung des Aktivin-Rezeptors IIB verhindern, schliessen namentlich ein: Aktivin A neutralisierende Antikörper; Aktivin-Rezeptor-IIB-Kompetitoren wie: Decoy-Aktivin-Rezeptoren (z. B. ACE-031); Anti-Aktivin-Rezeptor-IIB-Antikörper (z. B. Bimagrumab); Myostatinhemmer wie: Substanzen, welche die Myostatin-Expression reduzieren oder unterdrücken; Myostatin bindende Proteine (z. B. Follistatin, Myostatin-Propeptid); Myostatin neutralisierende Antikörper (z. B. Domagrozumab, Landogrozumab, Stamulumab).
10. Stoffwechsel-Modulatoren
10.1 Aktivatoren der durch AMP aktivierten Proteinkinase (AMPK), namentlich AICAR, SR9009; und Agonisten des Peroxisom Proliferator aktivierten Rezeptor δ (PPARδ), namentlich 2-(2-methyl-4-((4-methyl-2-(4-(trifluoromethyl)phenyl)thiazol-5-yl)methylthio)phenoxy) essigsäure (GW1516, GW501516);
10.2 Insuline und Insulin-Mimetika;
10.3 Meldonium;
10.4 Trimetazidin.
II. Verbotene Methoden
1. Manipulation von Blut und Blutbestandteilen
Blutdoping, einschliesslich der Verabreichung oder Wiederzufuhr jeder Menge von autologem, allogenem (homologem) oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft in das Kreislaufsystem, sowie die künstliche Erhöhung der Sauerstoffaufnahme, des Sauerstofftransports oder der Sauerstoffabgabe namentlich durch Perfluorochemikalien, Efaproxiral (RSR13) und veränderte Hämoglobinprodukte (z. B. Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, mikroverkapselte Hämoglobinprodukte) und jegliche Form von intravaskulärer Manipulation von Blut oder Blutbestandteilen durch physikalische oder chemische Methoden.
2. Chemische und physikalische Manipulation
Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Dopingproben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Diese schliessen namentlich ein: den Austausch und die Veränderung der Dopingprobe, z. B. Hinzufügen von Proteasen in eine Dopingprobe.
3. Gen- und Zelldoping
Die folgenden Methoden mit dem Potenzial zur Steigerung der sportlichen Leistung: Übertragung bzw. Verwendung von Nukleinsäuren oder Analoga von Nukleinsäuren, welche Genomsequenzen verändern können oder die Genexpression durch einen beliebigen Mechanismus verändern können, namentlich Technologien zu Gen-Editierung, Gen-Inaktivierung, Gen-Transfer, und die Verwendung von normalen oder genetisch modifizierten Zellen.