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AS 2023 662

AS 2023 662

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Jagdverordnung vom 29. Februar 19881 wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie 4

1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung von Beständen geschützter Tierarten nach Artikel 12 Absatz 4 Jagdgesetz treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung:

  • a. und b. Aufgehoben

4 Aufgehoben

Art. 4bis

Aufgehoben

Art. 4a Regulierung von Steinböcken

1 Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU Fortpflanzungsgemeinschaften von Steinböcken nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe a Jagdgesetz regulieren.

2 Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU pro Steinbock-Kolonie an:

  • a. die Entwicklung des Bestandes in den letzten drei Jahren unter Angabe der Anzahl an:

    1. Kitzen,

    2. ein- und zweijährigen Jungtieren beiderlei Geschlechts,

    3. dreijährigen und älteren Geissen,

    4. drei- bis fünfjährigen Böcken,

    5. sechs- bis zehnjährigen Böcken,

    6. elfjährigen und älteren Böcken;

  • b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung erforderlich ist für:

    1. das Verhüten von Schäden am Lebensraum, unter Angabe der Einwirkung des Steinbockbestands auf den Wald, falls die Regulierung die Verhütung von Schäden am Gebirgswald bezweckt, oder

    2. den Erhalt eines gesunden Wildbestands;

  • c. die Art der geplanten Massnahme;

  • d. den gewünschten Zielbestand.

3 Bei der Regulierung einer Kolonie gelten folgende Vorgaben:

  • a. Die natürlichen Alters- und Geschlechtsstrukturen im Bestand müssen langfristig erhalten bleiben.

  • b. Von den erlegten Tieren müssen mindestens 50 Prozent weiblich sein.

4 Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandserhebungen und Bewilligungen zur Regulierung von Kolonien, die sich über mehrere Kantone erstrecken.

5 Das BAFU erteilt die Zustimmung an den Kanton pro Kolonie für höchstens vier Jahre.

Art. 4b Regulierung von Wölfen nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b Jagdgesetz

1 Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU die Wölfe von Rudeln nach Artikel 7a Absatz 1 Buchstabe b Jagdgesetz regulieren.

2 Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU an:

  • a. die Entwicklung des Wolfsbestands in Bezug auf:

    1. die Anzahl an Rudeln und sesshaft lebenden Wolfspaaren, deren Streifgebiet während den letzten 12 Monaten, sowie deren Zugehörigkeit zu den Regionen nach Anhang 3,

    2. die aktuelle Zusammensetzung der Rudel, unter Angabe der Anzahl an Jungwölfen, die im Vorjahr und, soweit bereits bekannt, im laufenden Jahr geboren wurden,

    3. die behördlich angeordneten Abschüsse von Wölfen sowie gewilderten Wölfe pro Rudel während den letzten 12 Monaten;

  • b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung des betreffenden Rudels erforderlich ist für:

    1. die Verhütung von Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren bei Tierhaltungen, welche die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen gemäss der kantonalen landwirtschaftlichen Beratung umgesetzt haben,

    2. die Verhütung einer Gefährdung des Menschen, oder

    3. die Verhütung einer übermässigen Senkung des regionalen Bestands an wildlebenden Paarhufern; eine Regulierung ist nicht zulässig, solange die Bestände an wildlebenden Paarhufern die natürliche Verjüngung des Waldes im Streifgebiet so stark hemmen, dass Konzepte zur Verhütung von Wildschäden nach Artikel 31 Waldverordnung vom 30. November 19922 notwendig sind;

  • c. das Ergebnis der interkantonalen Koordination innerhalb der massgebenden Region gemäss Anhang 3.

3 Bei der Regulierung von Wolfsrudeln gelten abhängig vom Wolfsbestand in den Regionen gemäss Anhang 3 die folgenden Vorgaben:

  • a. bei einem Rudel: es dürfen bis zur Hälfte der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe des Rudels erlegt werden;

  • b. bei mehreren Rudeln: es dürfen pro Rudel bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungwölfe erlegt werden;

  • c. bei überschrittenem Schwellenwert an Rudeln gemäss Anhang 3: es dürfen sämtliche Wölfe eines Rudels erlegt werden, sofern dadurch der Schwellenwert der Region nicht unterschritten wird.

4 Ausnahmsweise kann im Rahmen der Regulierung nach Absatz 3 Buchstabe a und b auch ein Elterntier, das besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt, erlegt werden.

5 Wölfe, die im Streifgebiet des betreffenden Rudels innerhalb von 12 Monaten vor der Erteilung der Bewilligung zur Regulierung gewildert oder nach den Artikeln 4c sowie 9ter erlegt wurden, sind der Anzahl Wölfe, die reguliert werden dürfen, anzurechnen.

6 Die Bewilligung ist auf die Streifgebiete der betreffenden Rudel zu beschränken. Die Wölfe sind dabei aus dem Rudelverband und soweit möglich nahe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark vom Menschen genutzten Anlagen zu erlegen. Dies gilt nicht für die Erlegung der Wölfe eines Rudels nach Absatz 3 Buchstabe c.

7 Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandserhebungen und die Bewilligung innerhalb der Regionen gemäss Anhang 3.

8 Das BAFU erteilt seine Zustimmung an den Kanton für ein Jahr; es berücksichtigt dabei die Verteilung der Rudel auf die Kantone einer Region gemäss Anhang 3. Rudel, deren Streifgebiet in mehreren Regionen nach Anhang 3 liegt, werden anteilmässig angerechnet.

Art. 4c Regulierung von Wölfen nach Artikel 12 Absatz 4bis Jagdgesetz

1 Ein Schaden nach Artikel 12 Absatz 4bis Jagdgesetz an Nutztieren liegt vor, wenn Wölfe eines Rudels in ihrem Streifgebiet innerhalb der aktuellen Sömmerungsperiode mindestens 8 Nutztiere getötet oder ein Tier der Rinder- und Pferdegattung getötet oder schwer verletzt haben und sofern die zumutbaren Massnahmen zum Herdenschutz vorgängig ergriffen wurden.

2 Es dürfen bis zu zwei Drittel der im Jahr der Regulierung geborenen Jungtiere erlegt werden.

3 Die Wölfe sind bei der Nutztierherde zu erlegen, aus der die geschädigten Nutztiere stammen.

4 Die Kantone liefern dem BAFU in ihrem Antrag die Angaben nach Artikel 4 Absatz 2.

II

Diese Verordnung enthält neu einen Anhang 3.

III

Die Verordnung vom 30. April 19903 über die Regulierung von Steinbockbeständen wird aufgehoben.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2025.

1. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

(Art. 4b Abs. 3)

Die fünf Wolfsregionen der Schweiz

Bezeichnung der Region

Nummer

Kantone

Fläche

Schwellenwert an Wolfsrudeln

«Jura»

I

7641 km2

2

VD

AG

NE

FR

BE

SO

JU

BL

BS

GE

«Nordostschweiz»

II

4739 km2

2

SG

ZH

SH

AR

AI

TG

«Zentralschweiz»

III

6226 km2

2

LU

BE

SZ

UR

GL

OW

SG

NW

ZG

«Westschweizer Alpen»

IV

11 380 km2

3

VS

BE

FR

VD

«Südostschweiz»

V

10 038 km2

3

GR

TI

SG