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AS 2023 687

Verordnung über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. November 20171 über das Verarbeitungssystem für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. a–c

2 Im Verarbeitungssystem können Daten bearbeitet werden:

  • a. aus Auskünften (3. Kap. 1. und 4.–6. Abschnitt der Verordnung vom 15. November 20172 über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [VÜPF]);

  • b. aus der Echtzeitüberwachung (3. Kap. 1., 8., 9. und 11. Abschnitt VÜPF);

  • c. aus der rückwirkenden Überwachung (3. Kap. 1., 10. und 11. Abschnitt VÜPF);

Art. 8 Abs. 3–6

3 Der Dienst ÜPF berechtigt einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Artikel 7 Absatz 2, Zugriffe innerhalb ihrer Behörde, an genehmigende Behörden und an nach Absatz 2 berechtigte Personen zu vergeben, soweit der Zugriff zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben oder zur Wahrnehmung von Rechten von Dritten notwendig ist.

4 Mit der schriftlichen Zustimmung der mit dem Verfahren befassten Behörde kann der Dienst ÜPF seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie weiteren Hilfspersonen erlauben, vom Inhalt der Daten aus Überwachungen Kenntnis zu nehmen, wenn dies zur Beratung der betreffenden Behörde oder der betreffenden Mitwirkungspflichtigen, zur Qualitätskontrolle oder zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens des Verarbeitungssystems notwendig ist.

5 Die Zustimmung ist nicht erforderlich:

  • a. zur Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens, wenn:

    1. gravierende Funktionsstörungen drohen oder vorliegen, oder

    2. es unmöglich oder unverhältnismässig ist, die betroffene Überwachung ausfindig zu machen oder die für diese zuständige Behörde zu kontaktieren; oder

  • b. wenn es aufgrund der grossen Anzahl der betroffenen Überwachungen unverhältnismässig ist, alle zuständigen Behörden zu kontaktieren.

6 Der Dienst ÜPF ergreift angemessene vertragliche, organisatorische und technische Vorkehrungen, um eine weitere Verbreitung der Daten zu verhindern.

Art. 10 Abs. 4

4 Er bewahrt die Protokolle während der gesamten Aufbewahrungsdauer auf, die für die jeweiligen Daten aus Auskünften und Überwachungen gilt. Die Protokolle der Vernichtung der Daten sind während zwei weiteren Jahren aufzubewahren.

Art. 11 Massnahmen für die Systemsicherheit

Der Dienst ÜPF entscheidet bei einer drohenden oder bestehenden Störung des ordnungsgemässen Funktionierens des Verarbeitungssystems, welche Massnahmen zu treffen sind. Kann er die Störung einem oder mehreren Verfahren zuordnen, so hört er vorgängig nach Möglichkeit die mit diesen Verfahren befassten Behörden an.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

15. November 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

Anhang

(Art. 7 Abs. 4)

Zugriffsmatrix Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF

Einträge Ziff. 1 Bst. m und af, 2 Bst. c und af, 3 Bst. af sowie Legende

berechtigte Personengruppen

1. Dienst ÜPF

Funktion

1.1 Auftragsabwicklung

1.2 Technische Administration

1.3 Controlling

1.4 Technischer Support

1.5 Finanzen

1.6 Schulung

1.7 Technischer Betrieb und Entwicklung

  • m. Bearbeitung von Daten aus Überwachungen

  • D****

  • D****

  • D****

  • af. Anzeige Betriebslage der Teile des Verarbeitungssystems, auf welche die Person Zugriff hat

  • M

  • M

  • G

  • D

  • G

  • G

  • M

berechtigte Personengruppen

2. Berechtigte Behörden

Funktion

2.1 Organisations-Administrator (OrgAdmin), Superuser

2.2 Anordnende Behörde

2.3 Sachbearbeiter Auskünfte

2.4 Sachbearbeiter Überwachungen

2.5 Übersetzer

2.6 Schulung

2.7 Genehmigende Behörde

2.8 Verfahrens-leitende Gerichts-behörde

  • c. Rechnungswesen

  • G**

  • G**

  • G**

  • G**

  • G**

  • af. Anzeige Betriebslage der Teile des Verarbeitungssystems, auf welche die Person Zugriff hat

  • G

  • G

  • G

  • G

  • G

  • G

  • G

  • G

berechtigte Personengruppen

Funktion

3. Betroffene Person und Rechtsbeistand

4. Mitwirkungspflichtige

  • af. Anzeige Betriebslage der Teile des Verarbeitungssystems, auf welche die Person Zugriff hat

Legende:

  • G (get) =

    Lesen

  • A (add) =

    Lesen, Erfassen

  • M (mutate) =

    Lesen, Erfassen, Mutieren

  • D (delete) =

    Lesen, Erfassen, Mutieren, Löschen

  • P (produce) =

    Erstellen

  • Q (request) =

    Gesuch/Anweisung

  • * =

    nur innerhalb der gleichen Organisationseinheit

  • ** =

    nur Daten der zugewiesenen Überwachungsfälle beziehungsweise Auskünfte

  • *** =

    nur nach Zustimmung der anordnenden, der genehmigenden Behörde oder der verfahrensleitenden Gerichtsbehörde beziehungsweise der von ihr bezeichne-ten Personen

  • **** =

    in der Regel nur nach Zustimmung der anordnenden, der genehmigenden Behörde oder der verfahrensleitenden Gerichtsbehörde beziehungsweise der von ihr bezeichneten Personen; bei Funktionsstörungen, Unmöglichkeit und Unverhältnismässigkeit ohne Zustimmung (vgl. Art. 8 Abs. 5)

  • ( ) =

    eingeschränkter Zugriff nur auf Metadaten, beispielsweise welche Art von Daten und welche Datenmenge wann von wo wohin kopiert wurde